OGH 3Ob68/65

OGH3Ob68/6520.5.1965

SZ 38/84

Normen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §410 Z7
EO §1 Z13
EO §7 (4)
EO §42 (1) Z1
EO §42 (2)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §410 Z7
EO §1 Z13
EO §7 (4)
EO §42 (1) Z1
EO §42 (2)

 

Spruch:

Wenn sich der Verpflichtete nicht gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung als solche wendet, sondern die Aufhebung des Rückstandsausweises durch einen anders lautenden Bescheid begehrt, so ist die Exekution nicht nach § 42 (2) EO., sondern nach § 42 (1) Z. 1 EO. aufzuschieben. Einwendungen gegen Rückstandsausweise sind geeignet, als Antrag nach § 410 Z. 7 ASVG. behandelt zu werden

Entscheidung vom 20. Mai 1965, 3 Ob 68/65

I. Instanz: Bezirksgericht Bruck a. d. Leitha; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Text

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Gläubigerin (Gebietskrankenkasse) auf Grund eines von ihr ausgestellten vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 24. April 1964 zur Hereinbringung von vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Beitragszuschlägen im Betrag von 21.356.88 S s. A. wider den Verpflichteten die Fahrnisexekution, die durch Pfändung einer Weinpresse (75.000 S), eines Fernsehapparates (4500 S) und eines Teppichs (30.000 S) vollzogen wurde. Es schob auf Antrag des Verpflichteten die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm am 4. August 1964 bei der betreibenden Gläubigerin wider den Anspruch erhobenen Einwendungen, nach denen nicht er, sondern sein Pächter Leopold N. als Beitragsschuldner in Betracht kommen könne, ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Aufschiebungsbeschluß dahin ab, daß es die Aufschiebung nur gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von 5000 S bewilligte. Es führte aus, daß der Verpflichtete gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises Einwendungen bei dem Versicherungsträger, von dem der Rückstandsausweis stammt, einbringen könne, worauf der Versicherungsträger über die entstandenen Streitfragen gemäß § 410 ASVG. einen Bescheid zu erlassen habe. Werde in diesem Bescheid, der durch Einspruch nach § 412 ASVG. angefochten werden könne, das Bestehen einer Beitragsschuld rechtskräftig verneint, dann sei die Exekution nach § 39 (1) Z. 9 EO. einzustellen. Der Verpflichtete habe in seinen Einwendungen geltend gemacht, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Rückstandsausweis gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden sei; die Einwendungen seien daher als ein Antrag auf Aufhebung der gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung anzusehen. Es gelte dieselbe Regelung, die die Bestimmungen des § 7 (3) bis (5) EO. für die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit treffen. Der Verpflichtete könne mit einem solchen Antrag, der auf eine Einstellung der Exekution nach § 39 (1) Z. 9 EO. abziele, gemäß § 7

(5) EO. auch den Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbinden (§ 42 (2) EO.). Die auf Einstellung der Exekution abzielende Aktion des Verpflichteten könne im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 35 und 67 ASVG. auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Aufschiebung bedürfe, da es sich um eine Fahrnisexekution handle, nicht der Behauptung einer konkreten Gefährdung, sie sei jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 44 (2) Z. 1 EO. von der mit dem Betrag von 5000 S als angemessen erachteten Sicherheitsleistung abhängig zu machen gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die betreibende Gläubigerin erachtet sich dadurch als beschwert, daß das Rekursgericht die Einwendungen des Verpflichteten in einen Antrag nach § 410 Z. 7 ASVG. "umgedeutet" habe. Ihr ist darauf zu erwidern, daß das Rekursgericht unter Bedachtnahme auf Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., Fußnote 4 zu § 64 (ähnlich Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren[7], Anm. 5 zu § 3 VVG. 1950) die Einwendungen des Verpflichteten gegen den der Exekution zugrunde liegenden Rückstandsausweis zutreffend für geeignet befunden hat, als Antrag nach § 410 Z. 7 ASVG. behandelt zu werden. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß diese Rechtsansicht in dem zur Entscheidung über die Einwendungen des Verpflichteten durchzuführenden Verwaltungsverfahren vertreten wird. Dem Antrag des Verpflichteten mangelt im Hinblick auf die bereits vom Rekursgericht zitierten Bestimmungen der §§ 35 ASVG ("Dienstgeber") und 67 ASVG. ("Haftung für Beitragsschuldigkeiten") auch inhaltlich nicht von vornherein die Erfolgsaussicht. Die Aufschiebung der Exekution nach § 42 EO. ist daher gerechtfertigt. Der Verpflichtete wendet sich nach dem Inhalte seiner "Einwendungen" jedoch nicht gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung als solche, sondern begehrt im Ergebnis die Aufhebung des Rückstandsausweises durch einen anders lautenden Bescheid, weil er materiell nicht Schuldner sei. Für die Aufschiebung der Exekution ist daher richtigerweise nicht § 42 (2) EO., sondern § 42 (1) Z. 1 EO. heranzuziehen, wie der Oberste Gerichtshof in einem ähnlichen Fall in der Entscheidung vom 15. Oktober 1952, 3 Ob 651/52, ausgesprochen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte