Normen
Grundbuchsgesetz §17
Grundbuchsgesetz §17
Spruch:
§ 17 GBG. gibt dem Pfandgläubiger kein Recht, seine Hypothek mit dem ursprünglichen Rang in der Höhe der jeweils rückständigen Zinsen aufzustocken
Entscheidung vom 20. Mai 1965, 3 Ob 77/65
I. Instanz: Bezirksgericht Obervellach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt
Text
Die Verpflichteten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. X. Im Lastenblatt dieser Einlage ist unter OZ. 15 das Pfandrecht für die Forderung der Rechtsvorgängerin der betreibenden Gläubigerin der A.-AG., im Betrag von 300.000 S samt 9 Zinsen, 9% Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von 60.000 S einverleibt. Unter OZ. 17 folgt die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Erna G.; später wurde unter OZ. 18 die Hypothekarklage auf Zahlung von 385.575 S bei dem Pfandrecht OZ. 15 angemerkt.
Laut Versäumungsurteil vom 26. August 1964, haben die Verpflichteten der betreibenden Gläubigerin den Betrag von 385.575 S samt 9% Zinsen, 9% Verzugs- und Zinseszinsen seit 1. Juni 1964 bei jeweils vierteljährlicher Abrechnung zu jedem Quartalsschluß bei sonstiger Exekution in die oben genannte Liegenschaft sowie die Prozeßkosten zu bezahlen.
Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung der im Versäumungsurteil genannten Beträge samt Nebengebühren im Range des im Lastenblatt unter OZ. 15 einverleibten Pfandrechtes die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es die Zwangsversteigerung nur hinsichtlich des Betrages von 300.000 S samt den oben angeführten Nebengebühren und den Exekutionskosten, und zwar ohne Hinweis auf den Rang des Pfandrechtes bewilligte, hingegen das Begehren um Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung des Betrages von weiteren 85.575 S samt Nebengebühren abwies. Es setzte deshalb auch die Kosten für den Exekutionsantrag herab. Die zweite Instanz begrundete ihre Entscheidung damit, daß unter OZ. 15 des Lastenblattes nur das Pfandrecht für die Forderung von 300.000 S s. A. einverleibt ist, weshalb in diesem Range eine weitergehende Erwerbung des Befriedigungsrechtes unstatthaft sei. Der Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung des Betrages von 85.575 S stehe das vorangehende Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen die Entscheidung der zweiten Instanz von den betreibenden Gläubigern erhobenen Revisionsrekurs nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 17 GBG. 1955 haftet die Pfandliegenschaft allerdings für dreijährige Zinsenrückstände in der Weise, daß diese gleichen Rang mit dem Kapital genießen. Die dreijährige Frist wird vom Zeitpunkt des Zuschlages zurückgerechnet (§ 216 (2) EO.). Es geht aber nicht an, jeweils nach Ablauf von drei Jahren das Pfandrecht im gleichen Rang für die inzwischen angelaufenen Zinsen auszudehnen. Auf diese Art könnte sich nach einiger Zeit die Post erheblich vermehren, was unter Umständen eine Befriedigung der Nachhypothekare ausschließen würde. § 17 GBG. 1955 gibt daher dem Pfandgläubiger kein Recht, seine Hypothek mit dem ursprünglichen Rang in der Höhe der jeweils rückständigen Zinsen aufzustocken. Der unbegrundete Revisionsrekurs mußte also erfolglos bleiben.
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