OGH 7Ob237/64

OGH7Ob237/6413.1.1965

SZ 38/2

Normen

ABGB §1304
EisbG §19 (2)
EisbG §39 (1)
ABGB §1304
EisbG §19 (2)
EisbG §39 (1)

 

Spruch:

Bei Zusammentreffen einer Erfolgshaftung mit einer Verschuldenshaftung ist § 1304 ABGB. anzuwenden

Der Inhaber einer Landwirtschaft hat die Einhaltung seiner Anordnungen im Hinblick auf die Gefahr des Funkenfluges auch bei tüchtigen Besorgungsgehilfen persönlich zu überwachen

Entscheidung vom 13. Jänner 1965, 7 Ob 237/64

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz

Text

Josef und Anna K. sind Besitzer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Sie sind bei der Klägerin brandschadenversichert. Neben dem Anwesen wurde im Jahre 1940 ein Bahngeleise errichtet, und zwar so, daß der Bahndamm dieses Geleises unmittelbar an die Scheune des Anwesens K. anschließt. Am 26. Juni 1962 abends ist eine größere Heufuhre eingebracht, aber nicht mehr abgeladen worden. Die Fuhre blieb in der neben dem Bahndamm gelegenen Scheune so untergestellt, daß sie zum Teil über die Scheunenwand hinausragte. Das Scheunentor wurde an die Fuhre angelehnt. Es konnte nicht mehr geschlossen werden. Am Nachmittag des darauffolgenden Tages hat der aus der Scheune herausragende Teil der Heufuhre wenige Minuten nach dem Passieren eines von einer Dampflokomotive getriebenen Lastzuges offensichtlich durch Funkenflug zu brennen begonnen. Der Stadel und daraufhin das gesamte Anwesen brannten bis auf die Grundmauern nieder. Der klagende Versicherer hat neben anderen Brandschadenversicherern den Hofeigentümern seinen Schadensanteil in der Höhe von 150.383 S bezahlt und nimmt nunmehr an der beklagten Partei Regreß.

Das Erstgericht nahm die Haftung der beklagten Partei nach § 19 (2) EisenbahnG. 1957 an. Es handle sich um eine reine Erfolgshaftung, auf die jedoch ein Verschulden der geschädigten Liegenschaftseigentümer anzurechnen sei. Ihnen sei die Gefährlichkeit der Situation durch mehrfach vorausgegangene Böschungsbrände bekannt gewesen, sie hätten es aber geduldet, daß die Heufuhre zum Teil ungeschützt unmittelbar neben dem Bahndamm abgestellt worden sei. Das Erstgericht nahm nach § 1304 ABGB. Schadensteilung zur Hälfte an und sprach nach § 67 VVG, die Hälfte des von der beklagten Partei der Höhe nach anerkannten Betrages zu.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Beziehung aus, daß dem Einwand der Klägerin, es könne neben der Erfolgshaftung der beklagten Partei grundsätzlich kein Mitverschulden der Geschädigten angenommen werden, nicht gefolgt werden könne. Wenn auch in § 1304 ABGB. nur davon die Rede sei, daß zugleich auch ein Verschulden von Seite des Geschädigten eintritt, so sei nicht einzusehen, warum diese Gesetzesbestimmung nicht auch dann zur Anwendung kommen solle, wenn auf der Seite des Schädigers Erfolgshaftung, auf Seite des Geschädigten Verschuldenshaftung gegeben sei. Der Grundgedanke der gesetzlichen Bestimmung liege in der allgemein anerkannten Rettungspflicht. Der Geschädigte solle einen Teil seines Ersatzanspruches einbüßen, wenn er selbst nicht alles darangesetzt habe, die Beschädigung oder die Vergrößerung des Schadens zu verhindern. Der Grundsatz sei auch bei Erfolgshaftung ausdrücklich anerkannt und müsse sinngemäß auch für die Erfolgshaftung des § 19

(2) EisenbahnG. 1957 angewendet werden. Der Mitschuldenseinwand sei daher zulässig. Vorkehrungen zum Schutze von Schadenseinwirkungen auf Nachbargrunden habe in der Regel der zu erbringen, der seine Anlage später erstellt. Dieser Grundsatz sei ebenfalls im Eisenbahngesetz 1957 festgelegt. Dies würde hier zu Lasten der beklagten Partei gehen, weil die Bahnanlage erst im Jahre 1940 errichtet worden ist, als das bäuerliche Anwesen schon längst bestand. Der Grundsatz könne aber nur allfällige bauliche Anlagen betreffen, nicht aber das zum Teil ungeschützte Abstellen einer Heufuhre unmittelbar neben dem Bahndamm, mit dem die beklagte Partei nicht ohne weiteres rechnen mußte. Dem Erstgericht sei zu folgen, wenn es in der Abstellung einer teilweise ungeschützten Heufuhre unmittelbar neben einem Bahngeleise, auf dem gelegentlich auch Dampflokomotiven verkehren, eine Nachlässigkeit erblickt habe, deren Gefährlichkeit für die Hausbewohner zu erkennen war, weil im Bereich des Anwesens früher schon durch Funkenflug mehrfache Böschungsbrände aufgetreten sind. Dazu komme, daß der Bahndamm so hoch liege, daß die Züge in der Höhe des Scheunendaches verkehren und daß glühende Kohlen- und Ascheteilchen usw. auf die darunterliegenden Nachbargrunde gewirbelt werden konnten.

Es sei auch der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, daß die beiden Eigentümer des Anwesens nur nach Maßgabe des § 1315 ABGB. für allfälliges Mitverschulden ihrer mitarbeitenden Tochter und ihres Schwiegersohnes haften könnten. Es obliege den Eigentümern eines landwirtschaftlichen Betriebes, die sich zur Betriebsführung Besorgungsgehilfen bedienen, auch eine gewisse persönliche Anleitungs- und Überwachungspflicht. Der am Anwesen selbst wohnende Inhaber dürfe sich nicht ausschließlich auf die Verrichtung seiner Besorgungsgehilfen verlassen, er müsse diese vielmehr gehörig anleiten und sich zur gegebenen Zeit auch überzeugen, ob seine Anleitungen befolgt werden. Dies insbesondere dann, wenn, wie hier, eine derart gefährliche Situation bestehe, die das gesamte Anwesen der Brandgefahr aussetzt. Die Ehegatten K. als Eigentümer des Anwesens hätten daher nicht nur diesbezügliche Anordnungen treffen müssen, daß Heufuhren auf diese Weise nicht unmittelbar neben dem Bahndamm abgestellt werden dürfen. Sie hätten sich an Tagen, an denen Heu eingebracht wird, auch fallweise überzeugen müssen, daß diese Anordnung befolgt werde. Dies sei nicht geschehen. Der Entlastungsbeweis für das eingewendete Mitverschulden habe nach § 1298 ABGB. die Klägerin getroffen, weil nach § 39 (1) EisenbahnG. 1957 es gesetzlich verboten sei, in der Umgebung von Eisenbahnen (Gefährdungsbereich) Handlungen vorzunehmen, die den Bestand der Bahn und die sichere Betriebsführung gefährden können. Diese Gesetzesvorschrift spreche zwar entgegen ihrem Vorläufer, dem § 23

(1) EisenbahnG. 1943, nicht mehr "von Handlungen ... die die Gefahr der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes verursachen können". Der Wegfall dieses Schlußsatzes im neuen EisenbahnG. 1957 sei aber wohl nicht auf eine gewollte Änderung des Gesetzesinhaltes, sondern darauf zurückzuführen, daß es dem Gesetzgeber überflüssig erschien, etwas noch besonders hervorzuheben, was schon im Wortlaut des vorangegangenen ersten Satzes der Vorschrift ganz allgemein erfaßt wird. Da hiemit bei der Abstellung der Heufuhre gegen eine gesetzliches Verbot verstoßen wurde, gehe der Beweis der Schuldlosigkeit zu Lasten der Ehegatten K. bzw. der Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin. Die Klägerin habe daher die unzweckmäßige und verbotene Abstellung der Heufuhre zu vertreten. Es sei auch keine Rede davon, daß die Abstellung der Fuhre auf eine schuldausschließende Zwangslage zurückzuführen gewesen wäre. Es bestand keine Notwendigkeit, die Fuhre so hoch zu laden, daß sie nur zum Teil in der Scheune untergebracht werden konnte. Wenn dies aber doch aus Unachtsamkeit geschehen sei, hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, die Fuhre abzudecken oder wenigstens so weit abzuladen, daß sie vollends in die Scheune gezogen werden konnte, oder sie hätte an einem anderen Platz am Anwesen vorübergehend abgestellt werden müssen, der nicht so gefährdet und unmittelbar neben dem Bahndamm gelegen war.

Die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung 1 : 1 schien dem Berufungsgericht nicht angemessen. Der Verursachungszusammenhang, den die beklagte Partei zu vertreten habe, sei wesentlich größer, als der, den die Klägerin im Wege der Eigentümer des Anwesens vertreten müsse. Die beklagte Partei sei gesetzlich verpflichtet, weitgehend Vorkehrungen zu treffen, daß ihren Anrainern aus dem Betriebe der Bahn keinerlei Schaden entsteht. Dagegen sei zweifellos verstoßen worden, und zwar auch schon seinerzeit, als die Scheune des Anwesens in einer derart gefährlichen Nähe neben dem Bahnkörper belassen wurde. Auf Seite der Eigentümer des Anwesens sei dagegen zu berücklichtigen, daß ihre Disposition beim Entladen der Heufuhre durch Mangel an Arbeitskräften erschwert und die Fuhre, wenn nicht vollkommen, aber doch großteils durch die Scheune und ihr vorspringendes Dach, also doch einigermaßen geschützt aufgestellt worden sei. Dem Berufungsgericht erschien daher eine Schadensteilung 1 : 3 zugunsten der Klägerin den Verhältnissen angemessen.

Zur Berufung der beklagten Partei, der nicht Folge gegeben wurde, führte das Berufungsgericht aus, daß zwar Schäden durch Funkenflug aus Lokomotiven als Unfallschäden im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes zu werten seien, die nach § 1 dieses Gesetzes im Regelfall ausschließlich nach diesem Gesetz zu entschädigen seien. Die Regel erfahre jedoch eine Ausnahme dadurch, daß im § 22 (3) Z. 1 EKHG. bestimmt werde, daß die Vorschrift des § 19 (2) EisenbahnG. 1957 unberührt bleibe. § 19 (2) EisenbahnG. 1957, der mit § 8 l c des seinerzeitigen Eisenbahngesetzes 1934 (DRGBl. II S. 137) wörtlich und mit dem früheren § 10 Abs. 1 lit. b des Eisenbahnkonzessionsgesetzes 1929 sinngemäß übereinstimme, verpflichtete das Eisenbahnunternehmen, Vorkehrungen zu treffen, daß durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Bahn keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut entstehen. Dieses hafte, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, für Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden. Wenn in der Schadenersatzbestimmung das Wort "Betrieb" nicht aufscheine, so nur deshalb, weil in dem Ausdruck "Bestand" auch der Betrieb mit enthalten sei. Mit dem Bestand eines Eisenbahnunternehmens seien zwangsläufig auch dessen Auswirkungen umfaßt, die den wichtigsten Teil des Risikos dieses gefährlichen Unternehmens darstellen. § 22

(3) Z. 1 EKHG. lasse diese Vorschrift als Ganzes unberührt. Andererseits habe § 19 (2) EisenbahnG. 1957 auch neben anderen die Haftung regelnden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu kommen. Daraus ergebe sich, daß das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz, welches sich nur auf Schäden aus Betriebsunfällen bezieht, unter Umständen auch neben § 19 (2) EisenbahnG. 1957 zur Anwendung kommen könne, der sich auf Schäden schlechthin, jedoch nur auf Nachbargrundstücke beziehe, die durch den Bau oder den Bestand und damit auch den Betrieb der Bahn verursacht würden. Im vorliegenden Falle könnten daher neben den Vorschriften des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes die für die Klägerin günstigeren Bestimmungen des § 19 (2) EisenbahnG. 1957 Anwendung finden, die vor allem keine ziffernmäßige Begrenzung der Schadenersatzleistung kennen. Diese Ansicht sei bei Funkenflugschäden auch in Entscheidungen vertreten, die noch vor dem Inkrafttreten des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957 ergangen sind (SZ. XXVIII 100, XXVIII 148). Es treffe daher die beklagte Partei ohne ziffernmäßige Begrenzung die Erfolgshaftung für den Brandschaden am Anwesen der Ehegatten K., der durch Funkenflug aus einer ihrer Dampflokomotiven verursacht worden ist. Diese Erfolgshaftung werde durch das von den Eigentümern des Anwesens zu vertretende Mitverschulden geschmälert.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zur Revision der Klägerin:

In der Rechtsrüge wird zunächst ausgeführt, daß es sich bei dem Funkenflug um eine der im § 364 (2) ABGB. angeführten Immissionen handle, hinsichtlich deren die Bestimmungen der §§ 364 (2) und 364a ABGB. zu gelten hätten.

Dieser Ansicht kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die Schadenersatzpflicht für derartige Immissionen des Eisenbahnbetriebes durch § 19 EisenbahnG. 1957 ausdrücklich geregelt sind, diese Bestimmungen als lex specialis gegenüber der generellen Norm des § 364 ABGB. daher ausschließlich zur Anwendung kommen. Im Sinn der ständigen Rechtsprechung ist der Ansicht der Untergerichte auch beizupflichten, daß beim Zusammentreffen einer Erfolgshaftung mit einer Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB. zur Anwendung zu kommen hat. Es findet hier eine Abwägung der Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt (vgl. ZBl. 1926 Nr. 34, ZBl. 1934 Nr. 3, DREvBl. 1942 Nr. 271, Ehrenzweig, System[7], II/1, S. 62, und zuletzt OGH. 29. Mai 1957, 7 Ob 212/57).

Zu Unrecht vermeint die Klägerin, daß es Sache der beklagten Partei gewesen sei, alle ein Mitverschulden der Ehegatten K. begrundenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Nach § 1298 ABGB. hat der, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, den Beweis hiefür zu erbringen. Da es nach § 39 (1) EisenbahnG. 1957 gesetzlich verboten ist, in der Umgebung von Eisenbahnen Handlungen vorzunehmen, die den Bestand der Bahn und die Betriebsführung gefährden können, liegt ein gesetzliches Verbot vor. Durch die Aufstellung einer Heufuhre in der Nähe des Bahndammes wird die Gefahr einer Feuersbrunst heraufbeschworen und damit eine Handlung begangen, die geeignet ist, den Bestand der Bahn und die Betriebsführung zu gefährden. Das Berufungsgericht hat daher frei von Rechtsirrtum angenommen, daß der Klägerin der Beweis der Schuldlosigkeit des Ehepaares K. oblag.

Es kann den Revisionsausführungen der Klägerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß es den Ehegatten K. nicht zugemutet werden könne, unter Beeinträchtigung der Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaft anders zu handeln, als es nach der gegebenen Örtlichkeit und angesichts des Mangels an Arbeitskräften üblich und zweckmäßig gewesen sei. Die Lagerung habe auch nicht gegen die sicherlich strenge Polizeiverordnung über das offene Lagern von Getreide und anderen Ernteerzeugnissen vom 18. Mai 1940, DRGBl. I S. 792, verstoßen. Sie sei daher nicht rechtswidrig gewesen.

Die Handlungsweise der Liegenschaftseigentümer bzw. ihrer Besorgungsgehilfen kann aber im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb nur nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes beurteilt werden. Mit Recht wurde darauf verwiesen, daß das Ehepaar K. seinerzeit bei Errichtung der Bahnanlage für die damit verbundenen Schäden und Erschwernisse bei der Wirtschaftsführung entschädigt worden ist. Sie müssen daher eine gewisse Beeinträchtigung ihres landwirtschaftlichen Betriebes durch den Bahnbetrieb in Kauf nehmen, wozu gehört, daß sie die Vorschriften des Eisenbahngesetzes über das Verhalten in der Nähe des Bahnkörpers auch auf ihrem Grund beachten und jene Sorgfalt dabei anwenden, die ihnen zumutbar ist, um für sie erkennbare Gefahren abzuwenden. Daß sie die Gefahr des Funkenflugs erkannten, ist festgestellt. Es kam immer wieder zu Böschungsbränden. Sie wußten daher, wie gefährlich der Funkenflug gerade an dieser Stelle ist. Sie wußten auch, daß der große Anhänger, wenn er mit Heu beladen war, nicht in die Scheune eingefahren werden konnte, sie hatten daher, wenn eine andere Möglichkeit einer sofortigen Abladung nicht gegeben war, diesen Anhänger zur Heuernte entweder nicht zu verwenden oder ihn nicht voll zu beladen. Das Ehepaar K. hatte, wenn sie auch eine unmittelbare Haftung für ihre nicht untüchtigen Besorgungsgehilfen nicht traf, doch die Verpflichtung einer entsprechenden Beaufsichtigung und Überwachung der Besorgungsgehilfen und zur Zeit der Heuernte gerade mit Rücksicht auf die ihnen bekannte Gefährlichkeit des Funkenflugs die Pflicht, die Durchführung der von ihnen getroffenen Anordnungen persönlich zu überwachen, umso mehr, als K. in dem Anwesen wohnte und nur zeitweise berufsmäßig abwesend war. Es trifft daher die Annahme des Berufungsgerichtes zu, daß er persönlich die Einbringung der Heuernte zumindest hinsichtlich der ihm bekannten feuergefährlichen Umstände hätte überwachen müssen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hält der Oberste Gerichtshof das Ausmaß des Verschuldens, wie es vom Berufungsgericht festgestellt wurde, für durchaus angemessen.

Zur Revision der beklagten Partei:

In der Rechtsrüge der beklagten Partei wird neuerlich die Ansicht vertreten, daß sich die Schadenersatzpflicht in diesem Falle ausschließlich nach § 1 EKHG. regle. Bei der vom Berufungsgericht gewählten Auslegung entstunde eine Gesetzeslücke, die unbefriedigend wäre. Es müsse daher angenommen werden, daß in allen derartigen Schadensfällen nur das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz zur Schadensregelung herangezogen werden könne.

Diesbezüglich genügt es, auf die erschöpfenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, denen nichts hinzuzufügen ist. Von einer Gesetzeslücke kann dabei keine Rede sein. Es ergeben sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig ausführte, lediglich Fälle, bei denen, wie auch im vorliegenden Falle, die gesetzlichen Bestimmungen des EKHG. mit denen des Eisenbahngesetzes konkurrieren. Jedenfalls ist die Bestimmung des § 19 (2) EisenbahnG. auf alle Schäden anzuwenden, die Nachbargrundstücke betreffen.

Wie bereits zur Revision der Klägerin ausgeführt, hält der Oberste Gerichtshof auch die vorgenommene Schadensteilung für angemessen. Daran können auch die Revisionsausführungen der beklagten Partei nichts ändern. Es ist nicht richtig, daß nicht das geringste unternommen worden sei, um einen Schadenseintritt zu verhindern. In erster Linie war die beklagte Partei gesetzlich verpflichtet, Vorkehrungen gegen den Funkenflug zu treffen, so daß den Anrainern aus dem Betrieb der Bahn kein Schaden entstehen könne. Das Verschulden der Eigentümer des Anwesens ist an sich gering gewesen. Sie haben sich tüchtiger Besorgungsgehilfen bedient; der Schwiegersohn des K. ist Landwirtschaftsmeister; das Verschulden des K. bestand nur in einem Überwachungsmangel. Das Berufungsgericht verwies auch mit Recht darauf, daß die Disposition beim Entladen der Heufuhre durch den Mangel an Arbeitskräften erschwert wurde und daß die Fuhre jedenfalls, wenn auch nicht vollkommen, so doch großteils in die Scheune eingefahren und durch das vorspringende Dach einigermaßen geschützt aufgestellt worden war.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird ein bereits im Berufungsverfahren gerügter Feststellungsmangel neuerlich gerügt; da Feststellungsmängel zur rechtlichen Beurteilung gehören, liegt schon aus diesem Gründe der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. Insofern darin auch eine Rechtsrüge erblickt werden könnte, ist sie ebenfalls nicht begrundet. Der Zeuge K. hat in I. Instanz ausgesagt, daß er am Unfallstag mit seinem Fahrrad beim Scheunentor vorbeigefahren sei und gesehen habe, daß das Scheunentor nicht ganz geschlossen gewesen war. Das Erstgericht hat in seinen Feststellungen diese Zeugenaussage nicht verwertet. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könnte eine solche Feststellung an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Dieser Meinung ist beizutreten. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung des K. angenommen. Sie ergibt sich, wie im vorstehenden bereits ausgeführt wurde, insbesondere auch daraus, daß er am Tage des Unfalles auf seinem Gut anwesend gewesen ist. Da aber das Verschulden seiner Besorgungsgehilfen bei Abstellung der Heufuhre als geringfügig zu beurteilen ist, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht, die nach Ansicht der beklagten Partei in dem Nichteinschreiten trotz der vom Zeugen K. in seiner Aussage erwähnten Beobachtung gelegen ist, nicht größer angesetzt werden als das Verschulden der Besorgungsgehilfen selbst. Es liegt daher kein Feststellungsmangel vor, der das Ergebnis zu beeinflussen geeignet gewesen wäre.

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