OGH 8Ob237/64

OGH8Ob237/6415.9.1964

SZ 37/118

Normen

AO §21
AO §21

 

Spruch:

Die Anmeldung der Kaufpreisforderung im Ausgleichsverfahren bedeutet nicht Verzicht auf den im Eigentumsvorbehalt gegrundeten Aussonderungsanspruch.

Entscheidung vom 15. September 1964, 8 Ob 237/64. I. Instanz:

Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die beklagte Partei kaufte von der Firma Dipl.-Ing. Ernst St. den klagsgegenständlichen Pkw. um den Preis von 54.000 S und leistete hierauf eine Anzahlung von 6000 S. Die Verkäuferin behielt sich an dem verkauften Pkw. das Eigentumsrecht vor. Am 22. Oktober 1962 schlossen die Streitteile einen Kreditvertrag ab, nach welchem die klagende Partei der beklagten Partei einen Kredit in der Form gewährte, daß sie die 48.000 S betragende Kaufpreis-Restschuld der beklagten Partei an die Autoverkäuferin gemäß § 1422 und § 1423 ABGB. einlöste und sämtliche dieser gegen die beklagte Partei zustehenden Rechte und Ansprüche einschließlich des Eigentumsvorbehaltes übertragen erhielt. Die beklagte Partei verpflichtete sich im Kreditvertrag, außer dem Betrag von 48.000 S auch noch verschiedene Gebühren, insgesamt den Betrag von 50.455.20 S in 24 gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten von je 2102.30 S bei Terminverlust zu bezahlen. Dieser sollte hinsichtlich der gesamten, jeweils aushaftenden Restschuld bei Nichtzahlung einer einzigen Rate eintreten und die Klägerin berechtigen, der Beklagten das Benützungsrecht am Kaufgegenstand zu entziehen. Die beklagte Partei hielt die übernommenen Ratenverpflichtungen nicht ein, sodaß Terminverlust eintrat. Auf das klagsgegenständliche Fahrzeug haftet noch ein Restbetrag von 25.876 S aus. In dem beim Handelsgericht Wien über das Vermögen der beklagten Partei eröffneten Ausgleichsverfahren meldete die Klägerin sowohl ihre aus dem Kreditvertrag vom 22. Oktober 1962 als auch aus anderen mit der Beklagten abgeschlossenen Kreditverträgen entstandenen Forderungen "unbeschadet der geltend gemachten Aus- bzw. Absonderungsrechte" an, nachdem die Klägerin in dieser Anmeldung vorher erklärt hatte, ihr Aussonderungsrecht geltend zu machen, jedoch bereit zu sein, ihr Aussonderungsrecht im Sinne der langjährigen Gerichtsübung und aus Zweckmäßigkeitsgrunden in der Form eines Absonderungsrechtes abzuwickeln, wobei noch nicht gesagt werden könne, ob im Falle der Realisierung die Forderung gedeckt sei. Die Anmeldung schließt mit dem Antrag, der Klägerin für die angemeldete Forderung das Stimmrecht zu erteilen, das in Form des Absonderungsrechtes in Anspruch genommene Aussonderungsrecht anzuerkennen und im Falle des Anschlußkonkurses die angemeldete Forderung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zu befriedigen.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Herausgabe des Pkw.s an die Klägerin.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil.

Durch die Einlösung der restlichen Kaufschillingforderung und durch die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes sei auch der auf den Eigentumsvorbehalt zurückgehende Anspruch auf Rückstellung der Sache auf die Klägerin übertragen worden, ohne daß es einer Tradition oder Besitzanweisung bedurft hätte. Daß die beklagte Partei drei weitere Fahrzeuge, deren Anschaffung die Klägerin gleichfalls finanziert hätte, an die Klägerin zurückgegeben hätte, sei rechtlich bedeutungslos, weil weder behauptet noch erwiesen worden sei, daß damit die mit dem gegenständlichen Wagen im Zusammenhang stehende Forderung der Klägerin beglichen worden wäre. Der Einwand, es sei unsittlich, bei einem solchen Koppelungsgeschäft den Eigentumsvorbehalt an sämtlichen vier Pkw. so lange aufrechtzuerhalten, bis der Kaufpreis für alle Fahrzeuge bezahlt sei, gehe ins Leere, weil der Eigentumsvorbehalt wegen eines Rückstandes geltend gemacht worden sei, der sich ausschließlich auf das gegenständliche Fahrzeug beziehe. Die Klägerin habe auch nicht durch ihre Forderungsanmeldung im Ausgleich ihren Eigentumsvorbehalt eingebüßt. Auch wenn die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 53a AO. einen Exekutionstitel erworben haben sollte, hätte hiedurch die Klägerin ihren Eigentumsvorbehalt nicht eingebüßt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Die Rechtsansicht der Revision, bei Abtretung einer Kaufpreisforderung könne nicht gleichzeitig die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an der Kaufsache erfolgen, ist verfehlt, weil der Eigentumsvorbehalt nach ständiger Rechtsprechung (seit der Entscheidung GlUNF. 7682) zugleich mit der Kaufpreisforderung wirksam abgetreten werden kann, ohne daß es bei der zustimmenden Kenntnisnahme des Käufers einer weiteren Traditionshandlung bedarf (SZ. XXV 62). Da die Zession und die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums auf Grund des Kreditvertrages vom 22. Oktober 1962 mit zustimmender Kenntnis der beklagten Partei vorgenommen wurden, ist das vorbehaltene Eigentum von der Verkäuferin an die klagende Partei wirksam übergegangen. Dieser Eigentumsvorbehalt begrundet nach § 10

(3) AO. einen Aussonderungsanspruch (SZ. XVIII 144).

Verfehlt ist die Rechtsansicht der Revision, daß durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren und durch die Anmeldung eines zur Sicherung dieser Forderung bestehenden Eigentumsvorbehaltes dieser erlösche, denn die Anmeldung einer Ausgleichsforderung ist kein Verzicht auf die Aussonderung und umgekehrt kann ein Anspruch, der als Aussonderungsanspruch geltend gemacht wird, gleichzeitig eventuell als Ausgleichsforderung angemeldet werden (Bartsch - Pollak, Anm. 51 zu § 21 AO.). Aussonderungsansprüche sind im Prozeßwege durch Klage oder Einrede gegen den Schuldner geltend zu machen, und zwar unabhängig vom Ausgleichsverfahren (Bartsch - Pollak, Anm. 26 zu § 11 AO.). Die Klägerin hat aber auch durch die Erklärung ihrer Bereitschaft in ihrer Forderungsanmeldung, ihr Aussonderungsrecht in Form eines Absonderungsrechtes abzuwickeln, ihr vorbehaltenes Eigentum nicht verloren. Diese ein Stimmrecht im Rahmen des § 39 (3) AO. geltend machende Erklärung entspricht der zwischen den Parteien vereinbarten Berechtigung der Klägerin, im Falle des Terminverlustes das Kraftfahrzeug um den Schätzwert zu verkaufen (IV. 4 der Geschäftsbedingungen) und läßt sich mit dem Beharren auf dem Eigentum bis zu einem Verkauf ohne weiteres vereinbaren.

Die Ausführungen der Revision, daß von einer offenen Restschuld der beklagten Partei an die Klägerin so lange nicht gesprochen werden könne, als nicht feststehe, daß der Erlös aus dem Verkauf von drei Fahrzeugen, die durch die Beklagte an die Klägerin zurückgegeben wurden, nicht volle Deckung für die gesamte Schuld der Beklagten bieten, gehen ins Leere. Die Parteien haben nämlich außer Streit gestellt, daß für das gegenständliche Fahrzeug noch eine Restschuld im Betrag von 25.876 S aushaftet, sodaß im Sinne des festgestellten Vertrages der Klägerin jedenfalls das Recht zusteht, der Beklagten das Benützungsrecht an diesem Fahrzeug zu entziehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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