OGH 8Ob138/64

OGH8Ob138/6428.4.1964

SZ 37/66

Normen

KO §31 (1) Z2
KO §31 (1) Z2

 

Spruch:

Befriedigung eines Konkursgläubigers durch einen Interzedenten kann nicht angefochten werden, wenn sie nicht auf Kosten der Masse erfolgt.

Entscheidung vom 28. April 1964, 8 Ob 138/64. I. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Über das Vermögen der Firma E. P. & Co., Gesellschaft m. b. H. wurde am 7. Mai 1962 der Konkurs eröffnet. Am 27. Jänner 1962 erhielt die Beklagte Zahlung eines Betrages von 8132 S, hinsichtlich dessen auch die genannte Firma Schuldnerin war. Diese Zahlung wird von der klagenden Partei, dem Masseverwalter der genannten Firma angefochten. Der beklagten Partei habe im Zeitpunkt der Zahlung bekannt sein müssen, daß die genannte Firma bereits zahlungsunfähig sei.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte unter anderem fest: Die beklagte Partei habe am 2. August 1961 beim Handelsgericht Wien mit der Firma E. P. & Co., Gesellschaft m. b. H., ferner mit den Eheleuten Erwin und Maria P. sowie den Eheleuten Oskar und Romana R. einen Vergleich geschlossen, wonach sich die genannten zur ungeteilten Hand verpflichteten, der beklagten Partei den Betrag von 7000 S zuzüglich 4128.84 S an Kosten in Raten zu bezahlen. Die erste Rate von 4000 S sei am 11. September 1961 bezahlt worden. Der Restbetrag in der damaligen Höhe von 8132 S sei am 27. Jänner 1962 von Erwin P. bezahlt worden, bei dem Einrichtungsgegenstände gepfändet worden seien. Erwin P. habe zur Zahlung nicht Gelder der spätestens am 1. Jänner 1962 zahlungsunfähig gewordenen Gemeinschuldnerin verwendet, sondern Eigenmittel. Lediglich buchhaltungsmäßig sei als Zahlerin die beklagte Partei angeführt worden, welcher Erwin P. das Geld formell als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Der Erstrichter war der Ansicht, die Anfechtungsklage sei schon deshalb nicht begrundet, weil es sich bei dem von Erwin P. zur Zahlung verwendeten Betrag nicht um Firmengeld gehandelt habe. Darüber hinaus hielt der Erstrichter die Anfechtungsklage auch deshalb nicht für begrundet, weil die beklagte Partei auf Grund früherer Pfändungen kongruente Deckung gehabt habe und weil überdies der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht habe bekannt sein müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es hob das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es teilte nicht die Ansicht des Erstrichters, die Anfechtungsklage sei schon deshalb nicht begrundet, weil die Zahlung nicht aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin geleistet worden sei. Es hielt die in der Lehre für die Zahlung auf Kosten des Konkursvermögens auf Umwegen entwickelten Grundsätze für anwendbar. Erwin P. habe als Zeuge angegeben, daß er diesen aus seinen Privatmitteln stammenden Betrag nebst einigen hunderttausend Schillingen noch von der Gemeinschuldnerin zu bekommen habe. Daraus ergebe sich, daß es sich um eine Zahlung für Rechnung der Gemeinschuldnerin gehandelt habe. Hinsichtlich der Frage, ob der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin habe bekannt sein müssen, hielt das Berufungsgericht den Sachverhalt noch nicht für geklärt. Die Meinung des Erstgerichtes, die beklagte Partei habe auf Grund früherer Pfändungen kongruente Deckung gehabt, hielt das Berufungsgericht auf Grund des Inhaltes der Exekutionsakten für unzutreffend.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Auszugehen ist von der unbekämpften Feststellung des Erstrichters, die angefochtene Zahlung sei nicht durch die Gemeinschuldnerin, sondern durch Erwin P. erfolgt, der hiezu Eigenmittel verwendet habe. Eine Zahlung durch eine dritte Person ist nur anfechtbar, wenn sie, wenn auch auf Umwegen, auf Kosten der Masse erfolgt (vgl. Bartsch - Pollak, KO.[3], S. 202, Anm. 18, Lehmann, KO., S. 259). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es handle sich um eine Zahlung für Rechnung der Masse und damit um eine wenn auch auf Umwegen erfolgte Zahlung auf Kosten der Masse, weil Erwin P. erklärt habe, er habe den Betrag von der Gemeinschuldnerin zu fordern, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht beigepflichtet werden. Erwin P. war auf Grund des Vergleiches vom 2. August 1961 selber Schuldner zur ungeteilten Hand, es waren bei ihm auf Grund dieses Exekutionstitels bereits Gegenstände gepfändet. Er hat, wie unbekämpft festgestellt wurde, Zahlung mit Eigenmitteln geleistet, um die ihm gehörigen, gepfändeten Gegenstände freizubekommen. Eine solche Zahlung kann nicht als eine Zahlung auf Kosten der Masse angesehen werden. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Ausführungen im Kommentar zur Konkursordnung von Bartsch - Pollak (a. a. O.), Deckung auf Kosten des Konkursvermögens auf Umwegen liege vor, wenn ein Dritter dem Gläubiger zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag oder für Rechnung des Gemeinschuldners (dem er zum Beispiel aufrechnet) bezahlt, ist verfehlt. Es handelt sich hier um einen anders gelagerten Fall. Erwin P. konnte als Schuldner zur ungeteilten Hand von der beklagten Partei unmittelbar ohne jede Beschränkung in Anspruch genommen werden. Er konnte die Versteigerung der ihm gehörigen, gepfändeten Gegenstände nur durch Zahlung abwenden. Ob Erwin P. auf Grund des zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin bestehenden Innenverhältnisses von der Gemeinschuldnerin ganz oder zum Teil Ersatz verlangen kann, ist nicht entscheidend, weil auch bei Bestehen eines solchen Ersatzanspruches nicht gesagt werden könnte, Erwin P., der aus eigenem Vermögen die Zahlung geleistet hat, habe aus Mitteln der Masse, auf Kosten des Konkursvermögens bezahlt. Es ist daher auch nicht maßgebend, daß nach den Feststellungen der ersten Instanz formell eine Darlehensgewährung seitens des Erwin P. an die Gemeinschuldnerin angenommen wurde und daß die Zahlung bei der beklagten Partei als eine solche der Gemeinschuldnerin verbucht wurde.

Wird von dieser Ansicht ausgegangen, dann ist die Sache spruchreif im Sinn der Entscheidung der ersten Instanz.

Ob der beklagten Partei im Zeitpunkt der Zahlung die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte, ist bei dieser Sachlage ebensowenig entscheidend wie die Frage, ob die beklagte Partei im Zeitpunkt der Zahlung über eine kongruente Deckung durch die Gemeinschuldnerin verfügte.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufzutragen.

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