Spruch:
Die Begrenzung der Rente auf ein bestimmtes Lebensalter setzt einen diesbezüglichen Antrag des Ersatzpflichtigen im Verfahren erster Instanz voraus.
Entscheidung vom 7. November 1963, 2 Ob 256/63.
I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Text
Die Klägerin hat aus dem Rechtsgrunde des § 1327 ABGB. eine Rente für die Zeit ihres Witwenstandes, längstens aber für die Zeit der wahrscheinlichen Lebensdauer ihres durch einen Verkehrsunfall getöteten Ehegatten begehrt. Der Beklagte hat in erster Instanz einen Einwand in der Richtung, der Verpflichtung zur Rentenzahlung sei mit dem Zeitpunkt zu begrenzen, in dem der Verunglückte das 65. Lebensjahr erreicht hätte, nicht erhoben.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zu Rentenleistungen an die Witwe und begrenzte die Verpflichtungen des Beklagten zeitlich mit dem 31. Dezember 1990 als dem vermutlichen Lebensende des Getöteten.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin für die Zeit ihres Witwenstandes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1983, Rentenbeträge in nicht mehr bekämpfter Höhe zu und wies das Mehrbegehren in diesem Belange ab. Strittig war noch das Rentenbegehren für die Zeit ab 1. Jänner 1984 bis zum vermutlichen Lebensende des Verunglückten. Das Berufungsgericht war der Ansicht, es entspräche der Lebenserfahrung, daß der Verunglückte seine Berufstätigkeit nicht über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt hätte. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Rente sei daher nicht durch die mutmaßliche Lebensdauer des Verunglückten, sondern durch die infolge Erreichung der Altersgrenze von 65 Jahren mit 19. Dezember 1983 anzunehmenden Ersetzung des Arbeitseinkommens durch die Altersrente zu begrenzen.
Infolge Revision der klagenden Partei begrenzte der Oberste Gerichtshof die Rentenleistung des Beklagten wie das Erstgericht zeitlich mit 31. Dezember 1990.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Unentscheidend ist, daß der Beklagte in der Klagebeantwortung ganz allgemein das Bestehen eines Deckungsfonds für den von der Klägerin geltend gemachten Entgang bestritten hat, weil der Beklagte auch in diesem Zusammenhang nichts vorbrachte, was im Falle seiner Richtigkeit die Annahme gerechtfertigt hätte, der Verunglückte hätte jedenfalls ab Vollendung des 65. Lebensjahres an die Klägerin als Deckungsfonds in Betracht kommende Leistungen nicht mehr erbracht. Erstmals findet sich in der Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz ein Vorbringen, das allenfalls in diesem Sinne gedeutet werden könnte. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung setzt aber die Begrenzung der Rente auf ein bestimmtes Lebensalter einen diesbezüglichen Antrag des Ersatzpflichtigen im Verfahren erster Instanz voraus. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung zum Ausdruck gebrachten Ansicht war nicht die Klägerin gehalten darzutun, daß der bis dahin vorhandene Deckungsfonds mit der Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Verunglückten weggefallen wäre. Es hätte vielmehr der Beklagte behaupten und beweisen müssen, daß in diesem Zeitpunkt ein allenfalls bis dahin vorhandener Deckungsfonds weggefallen wäre, zumal selbst dann, wenn der Verunglückte tatsächlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres die regelmäßige Erwerbstätigkeit eingestellt hätte, noch nicht gesagt werden könnte, der Verunglückte hätte von da an auch keine Unterhaltsleistungen an die Klägerin erbracht.
Die Vorinstanzen haben die Lebenserwartung des Verunglückten, wenn er nicht bei dem Unfall vom 21. Mai 1960 ums Leben gekommen wäre, mit etwas mehr als 29 Jahre angenommen. Von dieser den Denkgesetzen nicht widersprechenden Annahme ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Bei Zugrundelegung dieser Annahme erscheint die vom Erstrichter vorgenommene zeitliche Begrenzung der Rentenleistung mit 31. Dezember 1990 unbedenklich. Das angefochtene Urteil war daher in diesem Sinne abzuändern.
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