OGH 6Ob67/63

OGH6Ob67/6327.3.1963

SZ 36/49

Normen

ABGB §843
ABGB §847
ABGB §843
ABGB §847

 

Spruch:

Anteilsbelastung stellt kein grundsätzliches Hindernis einer Naturalteilung dar.

Entscheidung vom 27. März 1963, 6 Ob 67/63.

I. Instanz: Bezirksgericht Tulln. II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Unbestritten ist, daß die beiden klagenden Parteien je zu 1/16, die erstbeklagte Partei zu 10/16 und die zweitbeklagte Partei zu 4/16 Eigentümer der Liegenschaften EZ. 21 und 186, KG. X., EZ. 363, KG. Y., und EZ. 297, KG. Z. sind.

Das Erstgericht hob die Eigentumseigenschaft der beiden klagenden und der beiden beklagten Parteien an diesen Liegenschaften durch gerichtliche Feilbietung auf. Es stellte fest, daß auf der EZ. 21 KG. X auf den je 4/16-Anteilen der beiden Beklagten die Reallast des Ausgedinges und das Pfandrecht für die wöchentliche Taschengeldforderung von 20 S der Maria A. laste, ferner auf den 10/16-Anteilen des Erstbeklagten ein Pfandrecht für die Darlehensforderung von 7861 S 25 g s. A. der Raiffeisenkasse X., ein Pfandrecht für die Forderung von 10.000 S des Josef und der Maria B., ein Pfandrecht von 5712 S s. A. des Josef B., ferner ein Pfandrecht für die Forderung von 2400 S s. A. des mj. Ernst A., ein Pfandrecht von 790 S s. A. der Maria A. und schließlich noch ein Pfandrecht für die Forderung von 3300 S s. A. des mj. Ernst A. und daß auf den übrigen Liegenschaften die gleichen Lasten mit Ausnahme des Pfandrechtes von 790 S zugunsten der Maria A. einverleibt seien. Nach der Ansicht des Erstgerichtes verhindern die Belastungen auf den einzelnen Miteigentumsanteilen der Liegenschaften praktisch jede Teilung in natura, weil sich daraus geradezu unlösbare Probleme ergeben würden. Die Möglichkeit und Tunlichkeit einer Realteilung sei von der Beklagten zu Unrecht behauptet worden, deshalb sei, da die Teilung auch entgegen dem Vorbringen des Erstbeklagten für ihn zu keinem zu beachtenden Nachteil erfolge, dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.

Das Berufungsgericht gab den dagegen erhobenen Berufungen der beiden Beklagten Folge, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt gemäß § 519 Z. 3 ZPO. auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wenn das zweite Gericht als letzte Tatsacheninstanz zur Klärung des Sachverhaltes noch die Durchführung weiterer Beweise für erforderlich hält, so wäre dies im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nur dann anfechtbar, wenn der Auftrag des Berufungsgerichtes zur Verfahrensergänzung auf einer unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung beruht. Nun entspricht die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß gemäß § 843 ABGB. die Naturalteilung auch bei einer mehrere Liegenschaften umfassenden Gemeinschaft der Zivilteilung vorgehe - wobei geringfügige Wertunterschiede durch Geld ausgeglichen werden können - und daß derjenige, der auf Zivilteilung dränge (im vorliegenden Fall also die klagenden Parteien), die Untunlichkeit der Naturalteilung zu beweisen habe, der herrschenden Rechtsprechung (SZ. XXV 162, SZ. XXXI 79, XXXII 112 u. z. a.; siehe auch Klang in Klang[2] III S. 1127/1128 zu § 843 ABGB.). Frei von Rechtsirrtum ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß an und für sich durch eine Naturalteilung an den auf dem Grundstück haftenden Lasten nichts geändert wird, weil mangels gegenteiliger Vereinbarung alle Teilgrundstücke verhaftet bleiben und deshalb alle auf der ungeteilten Liegenschaft haftenden Lasten in die neue Einlage für sämtliche Trennstücke mitübertragen werden müssen, wozu die Zustimmung der Belastungsberechtigten gemäß § 3 LiegTeilG. nicht einmal erforderlich ist. Auch Klang führt in Klang[2] III S 1138 zu § 847 ABGB. aus, daß eine Anteilsbelastung kein grundsätzliches Hindernis einer Naturalteilung darstelle.

Es kann daher nicht gesagt werden, daß der Auftrag des Berufungsgerichtes zur Ergänzung des Sachverhaltes in der von ihm aufgezeigten Richtung auf einer unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung beruht.

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