OGH 5Ob71/63

OGH5Ob71/6328.2.1963

SZ 36/33

Normen

ZPO §419
ZPO §505 (2)
ZPO §419
ZPO §505 (2)

 

Spruch:

Im Falle der Berichtigung des Berufungsurteiles in der Kostenentscheidung beginnt die Revisionsfrist nicht mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung der Berufungsentscheidung neu zu laufen.

Entscheidung vom 28. Februar 1963, 5 Ob 71/63.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Urteil des Berufungsgerichtes vom 19. November 1962, das in Abänderung des erstgerichtlichen Zwischenurteiles das Klagebegehren auf Zahlung von 29.882 S 85 g samt Anhang abwies, wurde dem Klagevertreter am 11. Dezember 1962 zugestellt. Am 28. Dezember 1962 (Postaufgabe 27. Dezember 1962) langte beim Berufungsgericht eine an dieses gerichtete Revision der klagenden Parteien ein; das Berufungsgericht übersandte die Revision dem Erstgericht, wo sie am 4. Jänner 1963 einlangte.

Das Erstgericht hat die Revision als verspätet zurückgewiesen (zugestellt am 19. Jänner 1963). Am 25. Jänner 1963 langte beim Erstgericht ein Antrag der klagenden Parteien auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Die Ausfertigungen des Urteils des Berufungsgerichtes wurden im Kostenausspruche berichtigt. Die berichtigte Urteilsausfertigung wurde dem Klagevertreter am 8. Jänner 1963 zugestellt. Am 23. Jänner 1963 (Postaufgabe 22. Jänner 1963) langte eine Revision der klagenden Partei beim Erstgericht ein, die vorgelegt wurde.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird eine Rechtsmittelfrist durch die Zustellung der berichtigten Ausfertigung einer Entscheidung neuerlich in Lauf gesetzt (SprRep. 8 neu = SZ. II 145, SZ. XXIII 16 u. a.). Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgesprochen, eine Einschränkung in der Richtung, daß nur eine wesentliche Berichtigung der Entscheidung Bedeutung haben könne, sei nicht zulässig, weil von vornherein nicht ermessen werden könne, ob die Berichtigung für die Parteien einen wesentlichen Umstand betreffe, der ihren Anfechtungswillen beeinflusse (JBl. 1953 S. 423). Schließlich hat der Oberste Gerichtshof auch die Ansicht vertreten, daß die Berichtigung der Kostenentscheidung eines erstgerichtlichen Urteils die Berufungsfrist mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung neu beginnen lasse (1 Ob 162/61, 5 Ob 269/62).

Diese Grundsätze, die der Oberste Gerichtshof nach wie vor bejaht, können jedoch auf den vorliegenden Fall kein Anwendung finden. Die Berichtigung des Berufungsgerichtes betraf, wie erwähnt, den Kostenausspruch. Dieser hätte von den klagenden Parteien unter keinen Umständen, weder getrennt noch zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache, angefochten werden können (§ 528 (1) ZPO.). Die unrichtige Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes konnte daher auch in abstracto auf den Entschluß der klagenden Parteien, das Urteil des Berufungsgerichtes anzufechten, keinerlei Einfluß ausüben. Daß sie hierauf auch keinen Einfluß hatte, beweist die vor der Urteilsberichtigung eingebrachte Revision der klagenden Parteien. In einem solchen Falle kann aber die Bestimmung des § 505

(2) ZPO. nicht dahin ausgelegt werden, daß die Revisionsfrist mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung der Berufungsentscheidung neu zu laufen beginne. Die Revisionsfrist im vorliegenden Falle ist somit am 27. Dezember 1962 abgelaufen; die am 22. Jänner 1963 zur Post gegebene Revision der klagenden Parteien war daher verspätet und mußte zurückgewiesen werden. Das Erstgericht wird sohin über den Wiedereinsetzungsantrag der klagenden Parteien zu entscheiden haben.

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