Spruch:
Die im § 195 (2) EO. geforderte Erklärung, die für die frühere Versteigerung festgestellten Bedingungen zu erfüllen, kann nur als eine Formalität angesehen werden, die nachgeholt werden kann.
Entscheidung vom 26. September 1962, 3 Ob 132/62.
I. Instanz: Bezirksgericht Feldkirchen; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Die Liegenschaft der Zweitverpflichteten wurde am 13. April 1962 versteigert und dem Meistbietenden Arnold G. um 27.553.54 S (2/3 des Schätzwertes von 41.330.30 S) zugeschlagen. Die Zuschlagserteilung wurde am 16. April 1962 an der Amtstafel verlautbart. Am 30. April 1962 erschien Waltraud S. (die Tochter der Zweitverpflichteten) nach Dienstschluß um 16.45 Uhr beim Erstgericht und erklärte ein Überbot von 60.000 S stellen zu wollen, worüber der Richter den Antrag ON. 59 aufnahm. Danach erlegte die Antragstellerin unter anderem ein Sparbuch mit einer Einlage von 18.642.99 S bei Gericht und erklärte sich bereit, den Restbetrag auf das Überbot in der gesetzlichen Frist zu erlegen. Dieser Antrag wurde mit der Eingangsstampiglie vom 30. April 1962 versehen.
Das Erstgericht wies das Überbot mit Beschluß vom 25. Mai 1962 zurück, weil im Antrag, der mit der Antragstellerin aufgenommen worden war, die Erklärung fehle, daß sie die festgestellten Versteigerungsbedingungen zu erfüllen bereit sei.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht auf, unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund über das gestellte Überbot das gesetzmäßige Verfahren einzuleiten. Es führte aus, die Antragstellerin habe sich darauf verlassen können, daß der den Antrag aufnehmende Richter ihre Erklärung in einer dem Gesetz entsprechenden Form festhalten werde. Diese Unterlassung und die Nichtbelehrung der Antragstellerin könne weder ihr noch den betreibenden Gläubigern, in deren Interesse die Annahme des Überbotes liege, zum Nachteil gereichen. Die Antragstellerin habe im Rekurs ausgeführt, daß sie von allem Anfang an bereit gewesen sei, die Versteigerungsbedingungen zu erfüllen, und habe diese Erklärung vorsichtshalber ausdrücklich wiederholt. Die Versteigerungsbedingungen sehen die Übernahme irgendwelcher Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot nicht vor, ihr wesentlicher Inhalt sei vielmehr nur die Verpflichtung zum Erlag des Meistbotes bzw. Überbotes innerhalb der gesetzlichen oder in den Versteigerungsbedingungen vorgesehenen Frist. Dazu habe sich die Überbieterin aber ausdrücklich verpflichtet. Eine Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes habe nur deshalb erfolgen müssen, weil dem Ersteher die Möglichkeit gegeben werden müsse, sein Meistbot auf den Betrag des Überbotes zu erhöhen.
Dem Revisionsrekurs des Erstehers Arnold G. gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der vom Ersteher erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, obwohl vom Rekursgericht kein Rechtskraftvorbehalt gemacht worden war, weil es sich in Wahrheit um eine Abänderung des Beschlusses der ersten Instanz handelt. Diesem Gerichte wurde nämlich vom Rekursgericht bindend aufgetragen, das Überbot der Antragstellerin nicht zurückzuweisen. Die Aufhebung des Beschlusses erfolgte nur deshalb, weil dem Rekursgericht selbst die Annahme des Überbotes nicht möglich war. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung der Revisionsrekurs auch bei Fehlen eines Rechtskraftvorbehaltes zulässig (EvBl. 1959, Nr. 115, JBl. 1957, S. 159, JBl. 1954, S. 546 u. a.).
Er ist aber nicht begrundet.
Zunächst war zu prüfen, ob das Überbot rechtzeitig gestellt wurde, weil sich der Rechtsmittelwerber darauf stützt, es sei außerhalb der Dienstzeit bei Gericht eingebracht worden und daher verspätet. In die 14tägige Frist des § 196 EO. sind die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen (GlUNF. 5711). Es kommt also nicht darauf an, wann der Antrag bei Gericht eingelangt ist, sondern wann er zur Post gegeben wurde. Der Antragstellerin wäre es freigestanden, noch bis zum Ende des 30. April 1962 den Antrag zur Post zu geben. Wenn sie ihn bei Gericht überreichte und er vom Gericht angenommen wurde, muß er daher als rechtzeitig angesehen werden, auch wenn dies erst nach Dienstschluß geschah.
Die Rechtsmeinungen, im Überbotsantrag müsse ausdrücklich die Erklärung enthalten sein, die früheren Versteigerungsbedingungen zu erfüllen (Neumann - Lichtblau, S. 632; Heller - Trenkwalder, S. 653 ff.), stützen sich immer auf die Entscheidung des OGH. vom 25. Juni 1895, GlU. 15521. Diese Entscheidung betraf aber noch die vor dem Inkrafttreten der EO. geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1887, RGBl. Nr. 74, wonach der Überbieter bloß erster Bieter bei einer neu anzuordnenden Versteigerung war, während ihm jetzt ohne neue Versteigerung der Zuschlag erteilt werden kann. Die Entscheidung wurde damit begrundet, daß die geforderte Erklärung, die Versteigerungsbedingungen zu erfüllen und die Kosten der neuen Feilbietung zu bezahlen, die einzige Grundlage für die rechtliche Verbindlichkeit des Überbieters in diesen Richtungen bilde und daher kein bloßer Formmangel, sondern eine wesentliche Voraussetzung eines gültigen Überbotes sei. Nach den jetztigen Bestimmungen der EO. kommen Kosten einer Wiederversteigerung hier nicht in Frage und gilt der Überbieter gemäß § 199 (2) EO. mit der Erteilung des Zuschlages als Ersteher, der alle in Gemäßheit der Vorschriften der EO. und der Versteigerungsbedingungen dem Ersteher obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Er ist also schon kraft dieser gesetzlichen Bestimmung zur Erfüllung der Versteigerungsbedingungen verpflichtet. Seine im § 195 (2) EO. geforderte Erklärung, die für die frühere Versteigerung festgestellten Bedingungen zu erfüllen, kann nur noch als eine Formvorschrift angesehen werden, die nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Überbieterin das im Rekurs gemacht.
Abgesehen von diesen Erwägungen, ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß die Antragstellerin die vom Gesetz geforderte Erklärung tatsächlich schon in ihrem Antrag abgegeben hat. Im vorliegenden Fall weichen die Versteigerungsbedingungen nicht von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ab. Die Übernahme irgendwelcher Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot ist nicht vorgesehen, sie enthalten im wesentlichen also nur die Verpflichtung, das Meistbot innerhalb der gesetzlichen Frist zu erlegen. Mit der Hinterlegung des Sparkassenbuches und der Erklärung, den restlichen Betrag auf das Überbot von 60.000 S in der gesetzlichen Frist zu erlegen, hat die Überbieterin im Wesen die Versteigerungsbedingungen wiederholt und sich zu ihrer Erfüllung bereit erklärt. Sie hat also den Bestimmungen der §§ 195, 196 EO. entsprochen.
Dem Revisionsrekurs des Erstehers war daher nicht Folge zu geben.
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