OGH 2Ob164/62

OGH2Ob164/621.6.1962

SZ 35/59

Normen

ABGB §549
ABGB §1327
ABGB §549
ABGB §1327

 

Spruch:

Unter den Begriff "alle Kosten" im § 1327 ABGB. fallen zwar die Kosten für die Errichtung und erste Ausstattung der Grabstätte, nicht aber die Kosten für deren Instandhaltung und Pflege in der Zukunft.

Entscheidung vom 1. Juni 1962, 2 Ob 164/62.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde die Tochter des Klägers Elfriede H. am 1. März 1961 bei einem Verkehrsunfall in X. getötet. Sie fuhr auf dem Soziussitz des von Karl B. gelenkten Motorrades mit. Vor dem Haus Nr. 21 versuchte die Beklagte, mit ihrem PKW im Rückwärtsgang in die Hauseinfahrt einzufahren. Dabei stießen die beiden Fahrzeuge zusammen.

Der Kläger begehrte den Ersatz der Begräbniskosten von 22.922.40 S, darunter auch einen Betrag von 6200 S für die zehnjährige Grabpflege. Letzteren Betrag schränkte er auf 620 S, das sind die Auslagen für die Instandhaltung des Grabes im Jahre 1961, ein und begehrte die Feststellung, daß die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall hafte. Das Feststellungsinteresse begrundete er damit, daß für die Instandhaltung der Grabstätte auch in Zukunft weitere Auslagen, deren Ausmaß derzeit noch nicht genau feststellbar sei, entstunden.

Die Beklagte bestritt dem Gründe und der Höhe nach und wendete ein, daß der Unfall für sie unabwendbar gewesen sei. Außerdem machte sie ein Mitverschulden der Elfriede H. zu einem Drittel mit der Begründung geltend, daß sie durch Plaudern und auf andere Art den Motorradfahrer Karl B. ablenkte, so daß dieser das Vorhaben der Beklagten nicht rechtzeitig erkannt und darauf erst zu spät reagiert habe.

Das Erstgericht nahm das alleinige Verschulden der Beklagten an und verurteilte sie, dem Kläger 17.342.40 S, darunter auch den für die Instandhaltung der Grabstätte für 1961 begehrten Betrag von 620 S, zu bezahlen. Außerdem gab es auch dem Feststellungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht wies das Begehren auf Zahlung von 620 S und das Feststellungsbegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der Kläger führt seine Rechtsrüge dahin aus, daß auch Kosten für die zukünftige Instandhaltung der Grabstätte zu den im § 1327 ABGB. zu ersetzenden Kosten gehören. Da ihm auch in Zukunft solche Auslagen entstunden, sei auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.

Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, daß die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte vom Schädiger gemäß § 1327 ABGB. nicht zu ersetzen sind. Hiezu sei auf Handl in Klangs Kommentar[1] II, S. 90, zu § 549, sowie auf Weiß in Klangs Kommentar[2] III, S. 150/151, und Ehrenzweig, System II/2, § 514, S. 519, und für das ausländische Rechtsgebiet auf Staudinger[11] V, S. 432, zu § 1968 DBGB., auf den Reichsgerichtsrätekommentar[11] II, S. 1544, zu § 844 DBGB., und V, zu § 1968 DBGB., Palandt zu §§ 844 und 1968 DBGB. sowie auf die Entscheidung des BGH. vom 17. Dezember 1937, veröffentlicht in der NotZtg. 1938, S. 56, und auf die Reichsgerichtsentscheidung RG. 160, 256, verwiesen. Die Meinung geht dahin, daß zu den Begräbniskosten zwar die Kosten für die Errichtung und erste Ausstattung der Grabstätte gehören, nicht aber auch die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte, weil diese mit den Begräbniskosten schon begrifflich nichts zu tun hätten. Die Pflege der Grabstätte entspringe einer sittlichen, nicht aber rechtlichen Pflicht.

Auch der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß unter den Begriff "alle Kosten" des § 1327 ABGB. nur die Kosten für die Errichtung der Grabstätte, nicht aber für deren zukünftige Instandhaltung und Pflege fallen. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. So wurde auch in der Entscheidung ZVR. 1958, Nr. 144, die Ansicht vertreten, daß die Bestimmung des § 549 ABGB sinngemäß auf die nach § 1327 ABGB. zu ersetzenden Kosten anzuwenden sei.

Besteht aber kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte in der Zukunft, dann fehlt dem Feststellungsbegehren das Feststellungsinteresse. Das Berufungsgericht hat daher auch diesen Teil des Begehrens mit Recht abgewiesen.

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