Normen
GBG §132 (2)
Teilungs- und Regulierungsverordnung für Oberösterreich. LG, und VBl. Nr. 1910/1933 §131
GBG §132 (2)
Teilungs- und Regulierungsverordnung für Oberösterreich. LG, und VBl. Nr. 1910/1933 §131
Spruch:
Die Ablehnung der Berichtigung des Grundbuches auf Grund einer agrarischen Operation ist unanfechtbar.
Entscheidung vom 1. Juni 1962, 5 Ob 50/62.
I. Instanz: Bezirksgericht Neufelden; II. Instanz: Landesgericht Linz.
Text
Die Agrarbezirksbehörde Linz hat mit dem Bescheid vom 31. März 1956, TR-85/270-1956, festgestellt, daß es sich bei den im Besitze der ehemaligen Marktkomune N., heute im Besitze der Marktgemeinde N. befindlichen Waldgrundstücken, vorgetragen in EZ. 256 GB. N. und EZ. 558 oö. Landtafel, sowohl im Zeitpunkte des Abschlusses des Übereinkommens vom 30. Oktober 1938 als auch derzeit um gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 4 lit. b bzw. des § 5
(5) des Gesetzes vom 28. Juni 1909 LGuVBl. f. OÖ. Nr. 36 (TRLG.) handelt, die gemeinschaftlich benutzt wurden, und daß die besondere grundbücherliche Bezeichnung der angeführten Liegenschaften im Sinne des § 198 (3) der Verordnung vom 28. April 1910, LGuVBl. Nr. 33 (TRV.) in Verbindung mit dem Regulierungsverfahren erfolgen wird. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im Erkenntnis vom 24. März 1961, 683/15-1961, ordnete der Landesagrarsenat beim Amte der oö. Landesregierung u. a. an, für die in EZ. 256 GB. N. und in der EZ. 558 oö. Landtafel vorgetragenen Waldgrundstücke sowie für die von der Agrarbezirksbehörde zusätzlich festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke, soweit diese noch im grundbücherlichen Eigentum der Marktgemeinde N. stehen, sei im Grundbuch das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft N. unverzüglich einzuverleiben.
Die Agrarbezirksbehörde Linz stellte sodann beim Bezirksgericht N. den Antrag, auf Grund der vorerwähnten Entscheidungen der Agrarbehörde die aus EZ. 558 oö. Landtafel abgeschriebenen Waldgrundstücke Nr. 505 und 506 der der Marktgemeinde N. gehörigen Liegenschaft EZ. 256 GB. N. zuzuschreiben und hierauf unter Mitübertragung mehrerer Eintragungen das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft N. einzuverleiben.
Das Erstgericht ordnete die Grundbuchshandlungen an. Die zweite Instanz entschied über den Rekurs der Marktgemeinde N., daß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Durchführung der angeregten Grundbuchshandlungen in EZ. 256 KG. N. abgelehnt wird.
Der Oberste Gerichtshof wies den von der Agrargemeinschaft N. erhobenen Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Verfahren liegen Bescheide von Agrarbehörden im Zuge einer agrarischen Operation zugrunde. In Oberösterreich sind hiefür das Gesetz vom 28. Juni 1909, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte, LGuVBl. Nr. 36 (TRLG.) und die Verordnung vom 28 April 1910, LGuVBl. Nr. 33 (TRV.) maßgebend. Wie vorzugehen ist, wenn sich infolge der Ergebnisse einer agrarischen Operation eine Richtigstellung des Grundbuches als notwendig erweist, ist in den §§ 102, 114 TRLG. und im § 131 TRV. bestimmt. Die für Spezialteilungen geltende Vorschrift des § 131 TRV. ist sinngemäß auch in allen anderen Agrarverfahren anzuwenden (§§ 149 bis 153 TRV.). Nach dieser Bestimmung erfolgt die Richtigstellung des Grundbuches von Amts wegen. Das Oberlandesgericht hat nach Einlangen der von den Agrarbehörden übersandten Behelfe sofort dem Grundbuchsgericht die nötigen Weisungen zu erteilen. Bei der Richtigstellung des Grundbuches ist das Grundbuchsgericht an die von den Agrarbehörden mitgeteilten Daten gebunden. Bei vorkommenden Anständen hat sich das Grundbuchsgericht um Aufklärung an den Lokalkommissär (nunmehr die Agrarbezirksbehörde), wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, im Wege des Oberlandesgerichtes an die Landeskommission (den Landesagrarsenat) zu wenden.
Die Eingabe der Agrarbezirksbehörde Linz ist daher nicht als ein Grundbuchsgesuch im Sinne der §§ 83 ff. GBG. aufzufassen. Sie bildete für das Grundbuchsgericht nur den Anlaß, von Amts wegen tätig zu werden. Das Grundbuchsgesetz enthält in den §§ 130 - 135 Bestimmungen über die Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen. Diese Vorschriften und die dazu entwickelten Rechtssätze können, da besondere Bestimmungen fehlen, auch auf die Richtigstellung des Grundbuches infolge der Ergebnisse agrarischer Operationen angewandt werden. Demnach haben in einem derartigen Verfahren Anträge der Beteiligten nur die Bedeutung von Anregungen und steht den Parteien gegen die Ablehnung einer amtswegigen Grundbuchsbereinigung kein Rechtsmittel zu (SZ. XXIV 193). Das gilt auch, wenn die Ablehnung erst in zweiter Instanz erfolgt. Die formelle Ablehnung der Einleitung oder Durchführung des amtswegigen Verfahrens ist unanfechtbar (vgl. § 132 (2) GBG.). Im übrigen besteht in derartigen Fällen kein Anlaß zu einem formellen Ablehnungsbeschluß. Vielmehr genügt es bei vorkommenden Anständen, daß das Gericht im Sinne des § 131 TRV. der zuständigen Agrarbehörde die bestehenden Hindernisse mitteilt und diese um nähere Aufklärung ersucht. Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es notwendig ist, auf die Frage einzugehen, ob auf Seiten der Agrargemeinschaft der Mangel der gesetzlichen Vertretung vorliegt und die Behauptung der Marktgemeinde N. in ihrem Rekurs richtig ist, sie habe die Bestellung des provisorischen Verwalters beim Verfassungsgerichtshof angefochten und dieser habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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