Spruch:
Für die Gültigkeit eines Schuldbeitrittes genügt eine bestimmte sachliche Begründung der Schuld.
Entscheidung vom 22. Mai 1962, 8 Ob 160/62.
I. Instanz: Landesgericht Eisenstadt; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Josef D. betrieb in K. ein Quarzbergbauunternehmen. Der Beklagte stellte zum Aufbau und Betrieb dieses Unternehmens namhafte Beträge zur Verfügung. Der Vater des Klägers, der ein später vom Kläger übernommenes Mühlen-, Sägewerks- und Holzhandelsunternehmen in K. bis Mai 1961 betrieben hatte, verkaufte im Sommer oder Herbst 1959 an Josef D. für dessen Quarzbergbaubetrieb Holz, und zwar zunächst rund 8175 fm um 6131 S, fällig 30 Tage nach Lieferung. Als Josef D., der trotz der ihm vom Beklagten zur Verfügung gestellten Gelder von Anfang an wegen der hohen Auslagen, die der Aufbau seines Unternehmens verursachte, in finanziellen Schwierigkeiten war, diese Lieferung nicht bezahlte, teilte ihm der Vater des Klägers mit, daß er ihm nichts mehr liefern werde. Josef D. erzählte dies dem Beklagten, der, wie erwähnt, am Unternehmen des Josef D. interessiert war. Der Beklagte begab sich hierauf mit Josef D. nach K. Dort erklärte der Vater des Klägers in Gegenwart des Beklagten neuerlich, daß er vor Zahlung der bereits erfolgten Holzlieferung D. nicht weiterbeliefern werde. Hierauf forderte der Beklagte den Vater des Klägers auf, D. weiter zu beliefern, und versprach ihm mit den Worten: "Zahler bin ich. Ich werde für die Zahlung aufkommen" oder in ähnlicher Form, für die Lieferungen an D. aufzukommen. Der Vater des Klägers war damit einverstanden und lieferte kurz darauf an Josef D. insgesamt 8191 fm Holz, für die er einschließlich Fuhrlohn 7005 S in Rechnung stellte. Josef D. und seine Frau unterfertigten hierauf als Akzeptanten einen Wechsel über 13.825 S. Sie wurden zur Zahlung dieses Betrages samt 6% Zinsen ab 1. April 1960 mit Wechselzahlungsauftrag vom 24. Juni 1960, 2 Cg 286/60, verpflichtet. Mit Beschluß vom 10. Mai 1961 wurde über das Vermögen des Josef D. der Konkurs eröffnet.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten, dem Kläger 13.825 S samt 5% Zinsen ab 25. August 1961 zu bezahlen. Es nahm in seinen Spruch den Satz auf, daß der Beklagte von seiner Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages insoweit frei sei, als Josef D. auf diese Forderung Zahlung leiste.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil insoweit, als dem Kläger damit ein Betrag von 13.711.37 S samt 5% Zinsen seit 25. August 1961 zuerkannt und beigefügt worden war, daß der Beklagte insofern von seiner Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages frei werde, als Josef D. leiste.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Richtig ist, daß weder das Erstgericht noch auch das Berufungsgericht eine Feststellung getroffen hat, ob aus Anlaß der vom Beklagten abgegebenen Erklärung vom Vater des Klägers der Betrag der bereits aushaftenden Schuld des Josef D. und der Betrag der neuen Schuld für die weiteren Holzlieferungen bekanntgegeben wurde. Es steht auch nicht fest, ob sich der Beklagte als Schuldübernehmer und der Vater des Klägers als Gläubiger über die Höhe dieser Schuld geeinigt haben oder in welcher Weise diese künftige Schuld begrenzt wurde. Diese Feststellungen waren aber nicht notwendig, um den Schuldbeitritt des Beklagten auf Grund der von ihm abgegebenen Erklärung als verbindlich anzusehen. Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung GlU. 14172 ausgesprochen hat, das Versprechen, für die Schuld eines Dritten als Zahler einzutreten, entbehre dann, wenn in diesem Versprechen der Betrag der Schuld, die zu zahlen übernommen werde, nicht ausgedrückt sei oder wenn nicht erwiesen werden könne, daß sonst bezüglich des Betrages völlige Willensübereinstimmung obwalte, der zum Entstehen einer Verbindlichkeit vom Gesetz geforderten Bestimmtheit und Verständlichkeit. Aber diese den wirtschaftlichen Bedürfnissen nicht Rechnung tragende Ansicht, für die sich aus § 869 ABGB. auch keine Notwendigkeit ergibt, hält der Oberste Gerichtshof nicht aufrecht. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß es für die Gültigkeit eines Schuldbeitrittes - wie bei der Übernahme irgendeiner anderen Verpflichtung - genügt, wenn die Schuld, die der Schuldübernehmer übernimmt, sachlich bestimmt begrenzt ist. Das gilt sowohl für bereits bestehende als auch für künftige Verbindlichkeiten, die zu erfüllen sich der Schuldübernehmer verpflichtet. Eine solche sachliche Begrenzung liegt aber hier vor, weil es sich ja nur um Lieferungen für das Unternehmen des Josef D. gehandelt hat. Von einer die Unwirksamkeit des Schuldbeitrittes bedingenden Unbestimmtheit der übernommenen Verbindlichkeit kann hier keine Rede sein. Der Umfang dieser Verbindlichkeit ergibt sich aus den Lieferungen des Vaters des Klägers an das Unternehmen des D.
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