Normen
PStG §47 (1)
PStG §47 (1)
Spruch:
Die Kinder erlangen den richtigen, nicht aber einen fälschlich zugelegten Namen des Vaters. Daher ist trotz Großjährigkeit gemäß § 47 PersStG. der Familienname nach Berichtigung des Namens des Vaters zu berichtigen.
Entscheidung vom 10. Mai 1962, 5 Ob 63/62.
I. Instanz: Bezirksgericht Wels; II. Instanz: Kreisgericht Wels.
Text
Mit dem Bescheid des Amtes der nö. Landesregierung vom 13. Jänner 1961, Zl. LA II/6-530/62-1961, wurde im Geburten- und Taufbuch des rk. Pfarramtes O., Bezirk Horn, bei der Geburteneintragung des am 4. April 1921 geborenen Johann S., des Rechtsmittelwerbers, die Anmerkung angeordnet, daß sein Familienname richtig "H." lautet. Im Bescheid ist ausgeführt, er stütze sich auf die Eintragung im Geburts- und Taufbuch des rk. Pfarramtes St., Bezirk Korneuburg, Tom. XXIII. Fol. 69, RZ. 20, betreffend den am 1. Februar 1866 geborenen Ignaz H., dessen Geburtsmatrik mit der Verfügung des ehemaligen Reichsstatthalters in Niederdonau vom 17. Februar 1941 hinsichtlich des Familiennamens in "H." berichtigt wurde. Johann H., geboren am 26. Dezember 1897, habe als ehelicher Sohn des am 1. Februar 1866 geborenen Ignaz H. gemäß § 146 ABGB. den Familiennamen H. zu führen gehabt. Der Rechtsmittelwerber Johann H., geboren am 4. April 1921, sei der eheliche Sohn des am 26. Dezember 1897 geborenen Johann H. und habe ebenfalls diesen Familiennamen zu führen. Aus den übrigen Akten der Verwaltungsbehörde geht hervor, daß der Urgroßvater des Rechtsmittelwerbers Leopold S. am 29. Oktober 1821 außer der Ehe von Theresia S. geboren wurde. Johann Michael H. hat sich mit eigenhändiger Unterschrift als Vater des Kindes Leopold bekannt und am 22. Jänner 1822 mit Theresia S. die Ehe geschlossen. Die Urkunde enthält auch den Vermerk über die "legitimatio per subsequens matrimonium". Leopold S. hat daher durch die Heirat seiner leiblichen Eltern die Rechte eines ehelichen Kindes erlangt und von diesem Zeitpunkte an den Familiennamen H. zu führen gehabt.
Auf Grund dieses Bescheides beantragte die Bezirkshauptmannschaft Wels, Oberösterreich, die Berichtigung des Familiennamens des Rechtsmittelwerbers im Familienbuch des Standesamtes Wels.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Folge und ordnete gemäß § 47 PStG. an, daß im Familienbuch des Standesamtes Wels Nr. 355/1947 der Familienname des Mannes (Bräutigams) von "S" auf "H" richtigzustellen sei.
In seinem Revisionsrekurs führt der Antragsgegner aus, er sei zur Zeit des Namenswechsels seines Vaters und seiner väterlichen Vorfahren bereits großjährig gewesen, so daß er und seine ehelichen Kinder die Namensänderung nicht mehr mitzumachen haben. Es liege kein Fall des § 47 PStG. vor. Es handle sich um ein Verwaltungsverfahren nach § 8 des Gesetzes vom 5. Jänner 1938, DRGBl. I S. 9 (GBl. f. Ö. Nr. 144/1939), bei dem eine Mitwirkung des Gerichtes nicht vorgesehen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Antragsgegners nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Rekursgericht war mit Recht der Meinung, daß es sich um einen Berichtigungsantrag im Sinne des § 47 PStG. handelt, der von allen Beteiligten und von der Aufsichtsbehörde, unter der gemäß § 11 2. EVzPStG. die Bezirkshauptmannschaft zu verstehen ist, gestellt werden kann. Der Standesbeamte darf außer den im § 46 PStG. angeführten Fällen Eintragungen im Familien-, Geburten- oder Sterbebuch nicht ändern. Nach § 47 (1) PStG. kann eine abgeschlossene Eintragung nur auf Anordnung des Gerichtes berichtigt werden. Alles, was in diesen Büchern beurkundet ist, kann Gegenstand der Berichtigung sein. Es soll der Zustand hergestellt werden, der bei richtigem Vorgehen herzustellen gewesen wäre. Die Berichtigung kann in einzelnen Änderungen, Ergänzungen, aber auch in der völligen oder teilweisen Löschung der Eintragung bestehen (SZ. XXVII 135). Die Vorschrift setzt nur voraus, daß die Eintragung von Anfang an unrichtig oder unvollständig war. Daß die Eintragung im Familienbuch unrichtig war, steht unzweifelhaft fest. Es wird auch vom Antragsgegner nicht bestritten, daß sein Urgroßvater Leopold S. infolge der nachfolgenden Eheschließung seiner Eltern legitimiert wurde und den Namen H. zu führen gehabt hätte und daß bei richtigem Vorgehen der Standesbehörde und der Beteiligten auch der Name seines Vaters und sein Name richtig H. lauten müßte. Die Legitimation durch die nachfolgende Ehe ist unmittelbare Wirkung der Eheschließung. Sie ist weder von einer Zustimmung des Kindes oder des Vaters abhängig und erfolgt auch gegen deren Willen. Die Wirkungen treten im Augenblick der Eheschließung ein und das Unterbleiben der einen oder anderen Amtshandlung des Standesbeamten bei der "Beischreibung am Rande des Geburtseintrags" vermag das Eintreten der Wirkungen weder zu verhindern noch zu verzögern (Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2 S. 133). Der Antragsgegner hat nicht behauptet, daß die Voraussetzungen für die Legitimation fehlten oder daß die Legitimation nachträglich ihre Wirkung verlor, was beispielsweise durch Ungültigerklärung der Ehe der Eltern hätte der Fall sein können. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Bestimmung des § 146 ABGB. berufen, denn nach dieser erlangen die Kinder den Namen ihres Vaters. Darunter kann nur der richtige und rechtmäßige Name, nicht aber ein irrtümlich oder fälschlich zugelegter Name verstanden werden. Es ist richtig, daß die behördliche Änderung des Familiennamens, die gemäß § 6 des Gesetzes vom 5. Jänner 1938, DRGBl. I S. 9 (GBl. f. Ö. Nr. 144/39) vom Landeshauptmann und im Falle des § 8 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Inneres bewilligt werden kann, sich gemäß § 4 dieses Gesetzes nicht auf großjährige Kinder erstreckt. Diese Fälle liegen jedoch hier nicht vor. Es handelt sich weder um eine Änderung des Familiennamens, die einer Person auf eigenes Ansuchen vom Landeshauptmann bewilligt werden kann, noch um eine Feststellung des Namens auf Antrag oder von Amts wegen durch das Bundesministerium für Inneres nach § 8, die nur dann zulässig ist, wenn Zweifel bestehen, welchen Familiennamen ein österreichischer Staatsangehöriger zu führen berechtigt ist. Hier bestehen auf Grund der durch die Matriken bewiesenen Legitimation des Vorfahren und der Abstammung des Antragsgegners keine Zweifel darüber, welchen Namen er seit seiner Geburt zu führen hat. Es handelt sich um die Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung, die gemäß § 47 PStG. nur vom Gericht angeordnet werden darf und nach dem in den §§ 48 - 50 PStG. geregelten Verfahren zu erledigen ist. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entsprach daher dem geltenden Personenstandsrecht.
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