Normen
ABGB §1008
ABGB §1380
Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen Art7 Abs9
ABGB §1008
ABGB §1380
Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen Art7 Abs9
Spruch:
Keine Vollmacht des Haftpflichtversicherers, zu Lasten des Versicherungsnehmers ohne dessen Zustimmung einen Vergleich zu schließen oder ein Anerkenntnis abzugeben.
Entscheidung vom 11. Jänner 1961, 3 Ob 484/60.
I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Text
Die am 6. Juli 1944 geborene mj. Margarete E., die Klägerin, wurde am 25. September 1958 von der am 9. Oktober 1944 geborenen mj. Elfriede P., der Tochter der Beklagten, die eine Landwirtschaft besitzt, bei einem Versuch, mit einer Sense auf einer Wiese zu mähen, schwer verletzt. Am 16. Juni 1959 teilte die W.- Versicherungsanstalt in G. der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft mit, daß sie grundsätzlich bereit sei, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in den Schaden einzutreten. Nach Übermittlung einer genauen Aufstellung der Forderung werde sie einen Vergleichsvorschlag machen. Eine Klage der Therese E., der Mutter der Verletzten, und eine solche der mj. Margarete E. gegen die W.-Versicherungsanstalt, die auf das "Anerkenntnis" im Schreiben vom 16. Juni 1959 gestützt waren, wurden rechtskräftig abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die mj. Margarete E. mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung nun die Verurteilung der Josefa P., der Mutter der mj. Elfriede P., zur Zahlung eines Betrages von 41.529 S s. A. für Schmerzengeld, Verdienstentgang, dauernde Verunstaltung, Medikamente und Operationsgebühr und die Feststellung, daß die Beklagte auch für jeden später auftretenden Schaden aus dem Unfall ersatzpflichtig sei. Die Beklagte hafte auf Grund der oben bezeichneten Erklärung der W.- Versicherungsanstalt, ihres Haftpflichtversicherers, vom 16. Juni 1959, womit die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten Josefa P. anerkannt worden sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil das Schreiben vom 16. Juni 1959 keine Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin, sondern eine allfällige Zahlungsverpflichtung der Haftpflichtversicherungsanstalt gegenüber der Beklagten aus der Haftpflichtversicherung darstelle. Es sei nur die Bereitschaft zur Schadenstragung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgedrückt worden. Da es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe, sei der Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weggefallen. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 1309 ABGB. sei nicht gegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Schreiben der W.- Versicherungsanstalt an die damalige Vertreterin der Klägerin vom 16. Juni 1959 sei nur die Mitteilung an die geschädigte Klägerin bzw. deren Vertreter, daß der auf Haftung für den Schaden der Klägerin in Anspruch genommenen, versicherten Beklagten Versicherungsschutz gewährt werde, daß also die Versicherungsanstalt in den Versicherungsfall eintrete und zu einer einverständlichen Regelung bereit sei. Die Versicherungsanstalt sei nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB.) berechtigt, für den Versicherungsnehmer die ihr zur Abwehr oder Beilegung des Anspruches zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben. Ein Anerkenntnis könne in jenem Schreiben nicht erblickt werden. Ein Anspruch nach § 1309 ABGB. sei überhaupt nicht erhoben worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung des Schreibens der W.- Versicherungsanstalt vom 16. Juni 1959, auf das die Klägerin ihren Anspruch grundet, ist davon auszugehen, daß bei der Haftpflichtversicherung zwischen dem Versicherer und dem geschädigten Dritten grundsätzlich keinerlei unmittelbare gesetzliche Rechtsbeziehungen bestehen (Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 449 Anm. 1 zu § 156 VersVG.; vgl. auch § 158c Abs. 5 VersVG. 1958 über die Pflichtversicherung). Gemäß Art. 7 Abs. 9 der in Österreich geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB., Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Vertragsversicherung 1953 Nr. 29 S. 27) ist zwar der Versicherer im Rahmen seiner Entschädigungspflicht bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Das bedeutet aber nicht, daß der Haftpflichtversicherer berechtigt wäre, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zu seinen Lasten eine rechtsgeschäftliche Erklärung in der Richtung eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses abzugeben. Die obige Vollmacht an den Haftpflichtversicherer ist ausdrücklich nur im Rahmen seiner Entschädigungspflicht gewährt. Außerdem sieht Art. 5 I Abs. 5 AHVB. ausdrücklich ein Scheitern der vom Versicherer verlangten Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers vor (Wahle in ZfVersW. 1960 S. 79, 83; anders Prölß a. a. O. S. 480, 504 zu § 5 der von den österreichischen AHVB. vielfach abweichenden deutschen AHVB.). Daß die beklagte Partei der W.-Versicherungsanstalt eine besondere Vergleichsvollmacht im Sinn des § 1008 ABGB. ausgestellt hätte, hat die Klägerin nicht behauptet, ebensowenig schlüssige Tatsachen in der Richtung einer stillschweigenden Bevollmächtigung nach § 1029 ABGB. Aber selbst bei der Annahme einer entsprechenden Bevollmächtigung der W.-Versicherungsanstalt durch die Beklagte könnte die Klägerin mit ihrem bloß auf die Erklärung dieser Anstalt vom 16. Juni 1959 gestützten Anspruch nicht durchdringen. Ob dem Inhalt dieses Schreibens die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung in der Richtung einer Anerkennung der Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Gründe nach zukommt, ist gemäß § 863 Abs. 2 ABGB. unter Anlegung des objektiven Maßstabes der Verkehrssitte zu prüfen (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 74, 402). Wenn nun in dem Schreiben vom 16. Juni 1959 die Haftpflichtversicherungsanstalt ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärte, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in den Schaden einzutreten und nach Übermittlung der Unterlagen einen Vergleichsvorschlag machen zu wollen, wobei auch die Zustimmung der Pflegschaftsbehörde einzuholen sein werde, so kann darin objektiv nur die Bereitschaft zu Verhandlungen über die Regulierung des Schadensfalles und Erstellung eines Vergleichsvorschlages, nicht aber eine rechtsgeschäftliche Erklärung in der Richtung eines Anerkenntnisses dem Grund nach für die beklagte Partei erblickt werden.
Eine Haftung der beklagten Partei nach § 1309 ABGB. hat die klagende Partei in der Revision nicht mehr ausgeführt.
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