Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 807,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Angestellte der klagenden Partei Johanna H***** ist bei einem Verkehrsunfall am 26. 9. 1958 verletzt worden. Sie ist vom Beklagten, der mit einem Motorrad gefahren ist, in der Wagramerstraße niedergestoßen worden. Die klagende Partei hat nun behauptet, dass sie während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit Leistungen nach § 8 AngG in der Höhe von 9.591,37 S an die Verunglückte und von 1.003,10 S an die Wiener Gebietskrankenkasse erbracht habe. Mit der vorliegenden Klage hat sie den Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 1042 ABGB vom Beklagten mit der Begründung begehrt, dass er gemäß § 1325 ABGB zum Ersatz des Verdienstentganges an die Verunglückte verpflichtet gewesen sei. Dadurch, dass sie diese Leistungen erbracht habe, habe sie einen Aufwand gemacht, den der Beklagte nach dem Gesetz hätte machen müssen.
Der Beklagte hat eingewendet, dass von der klagenden Partei ein indirekter Schaden und damit ein nach dem Gesetz und der Rechtsprechung nicht verfolgbarer Anspruch geltend gemacht werde. Das Erstgericht hat das Klagebegehren unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (5 Ob 276/58 in ZVR 1959, Nr 146) abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat der von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Untergerichten aufzutragen, nach Ergänzung des Verfahrens über die Klage neuerlich zu entscheiden, weshalb die Rechtssache an das Erstgericht zurückgewiesen werden möge.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
In der Revision wird zwar der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen, dieser Antrag war aber ausreichend, weil eine Abänderung des angefochtenen Urteiles, selbst wenn man der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht folgen wollte, mit Rücksicht darauf, dass der Klagsanspruch der Höhe nach noch nicht klargestellt ist, nicht in Betracht kommen konnte.
Mit der Rechtsrüge wiederholt die klagende Partei den in ihrer Berufung eingenommenen Rechtsstandpunkt, den bereits das Berufungsgericht in überzeugender Weise unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Recht abgelehnt hat. Bezüglich der Rechtsprechung ist noch auf die weiteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 464/58 und 2 Ob 28/59, beide veröffentlicht in JBl 1959, S 319, zu verweisen, woraus sich ergibt, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung der klagenden Partei bis in die jüngste Zeit nicht gebilligt hat. Der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlass, in diesem Fall von seiner Auffassung abzugehen, dass nur der durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar Geschädigte Schadenersatz vom Schädiger verlangen kann. Eine Legalzession konnte im vorliegenden Fall von der klagenden Partei nicht behauptet werden. § 1042 ABGB kann nicht herangezogen werden, weil die klagende Partei nach ihren eigenen Angaben gemäß § 8 AngG zu den in der Klage angeführten Leistungen gegenüber der verletzten Angestellten verpflichtet war. Diese Verpflichtung ist unabhängig von den Rechten der Verletzten nach § 1325 ABGB. Dies ergibt sich daraus, dass der Verletzten der Anspruch nach § 8 AngG auf jeden Fall ohne Rücksicht darauf zusteht, ob sie einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger hat. Die klagende Partei kann sich daher auf die §§ 1042 und 1325 ABGB nicht wirksam berufen. Diese beiden Bestimmungen stehen jedenfalls nicht in einem vorrangigen oder nachrangigen Verhältnis. Zur Geltendmachung eines von der Verletzten abgeleiteten Schadenersatzes ist die klagende Partei mangels einer Legalzession nicht berechtigt. § 1358 ABGB kann zur Stützung der Ansprüche der klagenden Partei deshalb nicht herangezogen werden, weil sie nicht eine fremde Schuld, sondern eine eigene Verpflichtung, die ihr nach dem Gesetz gegenüber ihrer Angestellten oblag, erfüllt hat. Die einschränkende Auslegung des Wortes "jedermann" im § 1295 ABGB ist bereits Allgemeingut der Rechtsprechung geworden, so dass es ausreicht, auf die bei der Gesetzesstelle in der Ausgabe Kapfer, 1960, angeführten Entscheidungen zu verweisen.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die das Klagebegehren abweisende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, weil mit der Klage ein sogenannter Drittschaden geltend gemacht wird, der dem Schädiger gegenüber nicht verfolgt werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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