OGH 4Ob85/60 (4Ob88/60)

OGH4Ob85/60 (4Ob88/60)14.6.1960

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Machek und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adelheid H*****, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, als gerichtlich bestelltem Armenvertreter, wider die beklagte Partei Firma A. W***** Vervielfältigungsmaschinenhandel, *****, vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.387,76 S samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht in arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. März 1960, GZ 3 Cg 42/59-14, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs ON 16 wird, auch soweit er richtig als Revision gegen die Entscheidung ON 15 aufzufassen ist, als unzulässig zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die beklagte Partei ist zur ersten Tagsatzung vor dem Arbeitsgericht Salzburg am 7. 10. 1959 nicht erschienen, bei welcher die klagende Partei Fällung eines Versäumungsurteils beantragt hat. Das Erstgericht hat sich die Entscheidung über diesen Antrag vorbehalten, weil die Zustellung der Klage an die beklagte Partei nicht ausgewiesen war.

Nach Einlangen des Rückscheines hat das Erstgericht eine mündliche Streitverhandlung für den 3. 11. 1959 anberaumt, zu der die beklagte Partei wieder nicht erschienen ist. Über Antrag der klagenden Partei wurde an diesem Tag ein stattgebendes Versäumungsurteil gefällt (ON 5).

Gegen dieses Versäumungsurteil vom 3. 11. 1959, ON 5, hat die beklagte Partei Berufung erhoben, in der unter anderem Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 15. 2. 1960 hat das Berufungsgericht den Beschluss gefasst, das angefochtene Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens und des Berufungsverfahrens wurden gegenseitig aufgehoben. Dieser Beschluss wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung in Gegenwart beider Parteien verkündet.

Das Berufungsgericht hat aber einen Beschluss (ON 13) ausgefertigt, wonach ein "Versäumungsurteil vom 7. 10. 1959, ON 2", als nichtig aufgehoben wurde. Das Erstgericht hat diesen Beschluss des Berufungsgerichtes nicht den Parteien zugestellt, sondern den Akt an das Berufungsgericht zurückgegeben und auf den unterlaufenen Irrtum aufmerksam gemacht.

Daraufhin hat das Berufungsgericht - diesmal in nichtöffentlicher Sitzung und ohne Beiziehung der Laienbeisitzer, die bei der Beschlussfassung vom 15. 2. 1960 mitgewirkt haben - am 28. 3. 1960 den Beschluss ON 15 gefasst, wonach die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen und das Versäumungsurteil vom 3. 11. 1959, ON 5, bestätigt wurde. Eine Begründung dafür, warum das Berufungsgericht von dem am 15. 2. 1960 verkündeten Beschluss abgegangen ist, wurde nicht gegeben. Auch wurde nur auf die behauptete Nichtigkeit, nicht aber auf die übrigen Berufungsgründe eingegangen.

Gegen den Beschluss ON 15 richtet sich der Rekurs der beklagten Partei ON 16.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist unzulässig. Soweit mit der Entscheidung ON 15 die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei verworfen wurde, hatte diese Entscheidung gemäß §§ 471, 473 ZPO in Beschlussform zu ergehen, der Entscheidung waren Laienrichter nicht zuzuziehen (§ 25 Abs 1 Ziffer 3 ArbGerG). Eine Anfechtung dieses Teiles der Entscheidung mit Rekurs ist aber unzulässig, weil ihm die Vorschrift des § 519 ZPO entgegensteht. In dieser Hinsicht besteht auch keine Ausnahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil dieser Teil der Entscheidung ON 15 vom Landesgericht Salzburg als Berufungsinstanz und nicht als Verhandlungsinstanz auf Grund neuer Verhandlung im Sinn des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG getroffen wurde. Der Rekurs ON 16 ist daher, soweit er sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ON 15 enthält aber auch den Ausspruch, dass das Ersturteil ON 5 bestätigt wird. Dieser Ausspruch hätte richtigerweise nur nach mündlicher Berufungsverhandlung, in der die Rechtssache nach § 25 Abs 1 Ziffer 3 ArbGerG neu zu verhandeln war und nur in Urteilsform ergehen dürfen; dieser Ausspruch war daher mit Revision und nicht mit Rekurs zu bekämpfen. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht. Soweit in der Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil ON 5 zulässigerweise Neuerungen vorgebracht und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, hätte das Landesgericht Salzburg gemäß § 25 Abs 2 ArbGerG allerdings nur unter Zuziehung von zwei Beisitzern seine Entscheidung ON 15 treffen dürfen, von denen ein Beisitzer dem Kreis der Unternehmer und der andere dem Kreis der Beschäftigten angehören muss. Solche Beisitzer wurden aber der angefochtenen Entscheidung ON 15 vom 28. 3. 1960 nicht beigezogen. Allein der Oberste Gerichtshof vermag den darin gelegenen Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 2 ZPO und die anderen Verstöße des Berufungsgerichtes nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen. Ein solches liegt aber nicht vor, weil das Berufungsgericht nicht über einen 10.000 S übersteigenden Geldanspruch entschieden hat und daher gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes die Revision gemäß § 503 Abs 3 ZPO ausgeschlossen ist. Gegen die Entscheidung ON 15 ist somit weder ein Rekurs noch eine Revision zulässig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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