Normen
Arbeitsgerichtsgesetz §23
ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §519 Z3
Arbeitsgerichtsgesetz §23
ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §519 Z3
Spruch:
Auf Aufhebungsbeschlüsse des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates nach § 496 Abs. 1 Z. 2 ZPO. ohne Rechtskraftvorbehalt ist § 519 ZPO. anzuwenden.
Entscheidung vom 19. Jänner 1960, 4 Ob 1/60.
I. Instanz: Arbeitsgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Das Erstgericht gab der auf Zahlung von 4387 S 50 g gerichteten Klage statt. Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung, worauf die Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 1959 ihr Begehren um 2193 S 75 g auf 6581 S 25 g erweiterte.
Das Berufungsgericht hob mit seinem Beschluß vom 24. Oktober 1959 das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück, ohne die Rechtskraft dieses Beschlusses vorzubehalten. Das Berufungsgericht hielt die Aufnahme der schon in erster Instanz beantragten Beweise über die dort vorgebrachte Behauptung des Beginnes des Dienstverhältnisses der Klägerin mit 1. Jänner 1939 für notwendig (§ 496 Abs. 1 Z. 2 ZPO.).
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhob die Klägerin Rekurs, den das Berufungsgericht mit der Begründung zurückwies, daß keine Ausnahme vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit nach § 519 Z. 1 bis 3 ZPO. vorliege.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rekurs der Klägerin ist nach § 514 ZPO. zulässig. Es handelt sich hier nämlich nicht um einen im berufungsgerichtlichen Verfahren ergangenem Beschluß zweiter Instanz, da die Tätigkeit des Berufungsgerichtes mit der Erlassung seines Aufhebungsbeschlusses vom 24. Oktober 1959 bereits abgeschlossen war.
In der Frage, ob der Rekurs der Klägerin gegen den angeführten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zulässig war, ob also im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die Bestimmung des § 519 ZPO. anzuwenden ist, ist von § 23 ArbGerG. auszugehen. Nach dieser Gesetzesstelle gelten auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung (§§ 461 bis 528), mangels einer einschränkenden Anordnung des ArbGerG. daher auch der § 519 ZPO. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings im Hinblick darauf, daß nach § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG. vor dem Berufungsgericht die Streitsache von neuem zu verhandeln ist, gewisse Beschlüsse des zweitinstanzlichen Gerichtes als nicht dem § 519 ZPO. unterfallend angesehen. So wurden Beschlüsse über die Zulassung einer Klagsänderung (ArbSlg. 5692) und über die Unterbrechung des Verfahrens (ArbSlg. 6077, ArbSlg. 6513) als anfechtbar angesehen. Diese Entscheidungen wurden aber damit begrundet, daß die angefochtenen Beschlüsse nicht im eigentlichen Berufungsverfahren, sondern im Zug der neuerlichen Verhandlung, also gewissermaßen in einem gewöhnlichen Prozeßverfahren, erlassen worden sind, so daß der nur für das Berufungsverfahren geltende § 519 ZPO. nicht angewendet werden kann. Im vorliegenden Fall hingegen handelt es sich um einen Aufhebungsbeschluß nach § 496 Abs. 1 Z. 2 ZPO., der seinem Wesen nach von der zweiten Instanz nur in ihrer Eigenschaft als eigentliches Berufungsgericht erlassen werden konnte. Der Rekurs gegen einen solchen Beschluß ist nach § 519 ZPO. unzulässig, und zwar gleichgültig, welche Anfechtungsgrunde geltend gemacht werden. Die Annahme der Klägerin, Nichtigkeitsgrunde müßten auf jeden Fall zur Behebung des Aufhebungsbeschlusses führen, ist unzutreffend, weil durch die Rechtskraft einer Entscheidung in der Regel auch Nichtigkeiten saniert werden. Die Rechtsmeinung der Klägerin, sie könne, wenn ihr schon ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht zustehe, beim Obersten Gerichtshof dessen Aufhebung beantragen, entbehrt jeder gesetzlichen Begründung.
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