Spruch:
Rekursberechtigung des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung bei eingetragenem Belastungs- und Veräußerungsverbot, auch bei Zustimmung der Berechtigten zu früheren Belastungen.
Entscheidung vom 26. August 1959, 3 Ob 346/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Mödling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung im Betrag von 154.655 S 81 g s. A. die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ. 40 und der der Verpflichteten gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ. 2543. beide der KG. G.
Die zweite Instanz wies den Exekutionsantrag ab, weil im Grundbuch bei beiden Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Richard und der Johanna M. einverleibt sei.
Der Oberste Gerichtshof stellte hinsichtlich der Liegenschaftshälfte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her, gab jedoch im übrigen dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Verpflichtete hat in ihrem Rekurs nur die Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ. 40 der KG. G. bekämpft, nicht aber die der Hälfte der Liegenschaft EZ. 2543. Diesbezüglich ist also die Exekutionsbewilligung rechtskräftig geworden, so daß es nicht zulässig war, auch den Antrag auf Zwangsversteigerung dieser Liegenschaftshälfte abzuweisen.
Im übrigen ist jedoch das Rechtsmittel nicht begrundet.
Durch eine Bewilligung der Zwangsversteigerung gegen das Gesetz wird in die Rechte des Verpflichteten eingegriffen. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß das Recht aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot dritten Personen zusteht. Es kann dem Verpflichteten die Befugnis nicht abgesprochen werden, sich gegen unzulässige Exekutionen zu wehren. Hiezu kommt noch, daß Belastungs- und Veräußerungsverbote häufig im Interesse desjenigen, der durch sie beschränkt wird, begrundet werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ. XVIII 169 einen Einstellungsantrag des Verpflichteten für zulässig erklärt, weil auf der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot haftete. Ebenso wurde in der Entscheidung SZ. XX 115 ausgesprochen, daß der Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung in einem solchen Fall begrundet ist.
Es ist richtig, daß trotz Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit Zustimmung des Berechtigten Eintragungen vorgenommen werden können und daß diese Zustimmung auch stillschweigend erklärt werden kann (SZ. XV 17). Dadurch, daß der Berechtigte in anderen Fällen eine Belastung zuließ, gibt er jedoch nicht zu erkennen, daß er dies auch in aller Zukunft tun werde und hiemit auf sein Recht verzichte. Die beiden vorangehenden Exekutionen betreffen Forderungen, die nur einen kleinen Bruchteil des Anspruches der betreibenden Partei ausmachen. Es kann daher gewiß nicht gesagt werden, daß das Verhalten der Eheleute M. keinen vernünftigen Grund zu zweifeln übrig lasse, daß sie auch die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung viel höherer Forderungen dulden würden (§ 863 ABGB.).
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