Spruch:
Die oHG. ist kein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt; aus ihrer Löschung im Handelsregister folgt noch nicht das Erlöschen eines zu ihren Gunsten einverleibten Bestandrechtes.
Entscheidung vom 1. Juli 1959, 5 Ob 317/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Im Lastenblatt der Liegenschaft EZ. 381 des Grundbuches L. ist gemäß Abs. 1 des Bestandvertrages vom 15. und 19. Juni 1923 ein Bestandrecht zugunsten der Firma S. einverleibt. Die Eigentümerin der Liegenschaft hat auf Grund der Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien vom 15. Jänner 1959, wonach die Firma S. am 20. Juli 1926 wegen Gewerberücklegung gelöscht wurde, die Einverleibung der Löschung des vorbezeichneten Bestandrechtes beantragt.
Das Erstgericht hat die begehrte Löschung antragsgemäß bewilligt.
Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs des für die Firma S. bestellten Zustellungskurators Folge gegeben und den Löschungsantrag abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Eigentümerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. SZ. X 325, SZ. XXI 170, SZ. XXV 311, RkRspr. 273 und 275) ist die offene Handelsgesellschaft kein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt. Daher folgt aus der Löschung der Firma S. im Handelsregister noch nicht das Erlöschen des verbücherten Bestandrechts. Die Meinung, daß sich die dingliche Wirkung des zugunsten der Firma S. einverleibten Bestandrechtes nicht auf allenfalls noch vorhandene Gesellschafter erstrecke, ist irrig. Da der offenen Handelsgesellschaft - wenigstens für das Gebiet des Privatrechts - die Rechtspersönlichkeit fehlt, so erscheinen als Subjekte des Vermögens, somit auch eines zugunsten der Firma der Gesellschaft verbücherten Bestandrechtes, die Gesellschafter (vgl. Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes, S. 352, und das in der Entscheidung SZ. XXI 170 bezogene Schrifttum).
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