OGH 6Ob336/58

OGH6Ob336/5814.1.1959

SZ 32/5

Normen

ABGB §1109
ABGB §1111
ABGB §1323
ABGB §1109
ABGB §1111
ABGB §1323

 

Spruch:

Für Beschädigungen der Bestandsache kann nach deren Rückstellung vom Mieter Geldersatz verlangt werden; der Mieter kann nicht auf bloßer Naturalherstellung bestehen.

Entscheidung vom 14. Jänner 1959, 6 Ob 336/58.

I. Instanz: Bezirksgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Beklagte war Mieter des den Klägern gehörigen Hauses und des dazu gehörigen Gartens. Nach dem Mietvertrag, der hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht den Bestimmungen des Mietengesetzes unterlag, hatte der Beklagte den Garten zu pflegen und instandzuhalten. Der Beklagte hat das Bestandobjekt den Klägern bereits zurückgestellt.

Die Kläger verlangen nun vom Beklagten Ersatz der ihnen aus der vertragswidrigen Vernachlässigung des Gartens entstandenen Schäden im Betrag von 23.261 S. Für unaufschiebbare Instandsetzungsarbeiten seien ihnen bereits Kosten im Betrag von 5435 S entstanden, die Behebung der restlichen Schäden werde noch 17.826 S erfordern.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren in Ansehung des zuletzt erwähnten Betrages von 17.826 S ab, da die Kläger gemäß § 1323 ABGB. nur Naturalersatz fordern könnten, d. h. Versetzung des Gartens in einen den Vertragspflichten des Beklagten entsprechenden Zustand.

Auf Berufung der Kläger hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies unter Rechtskraftvorbehalt die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurück. Naturalrestitution sei untunlich.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in wiederholten Entscheidungen (EvBl. 1954 Nr. 356, 3 Ob 454/57) im Hinblick auf die Bestimmung des § 368 EO. die Rechtsansicht vertreten und hält im vorliegenden Fall an ihr fest, daß Geldersatz dann verlangt werden kann, wenn sich der Beklagte, wie im Gegenstandsfall, auch zur Leistung von Naturalersatz nicht bereit erklärt, sondern die Schadenersatzforderung dem Gründe nach bestreitet. Wenn sich der Beschädiger seiner Pflicht zur - wenn auch tunlichen - Herstellung entzieht, ist die Selbstherstellung durch den Beschädigten zulässig, dieser kann die Wiederherstellung auf seine Kosten vornehmen und vorher Vorschuß, hinterher Ersatz verlangen (SZ. VI 50; Klang 2. Aufl. VI 121 zu § 1323 ABGB.), insbesondere wenn er Gründe hat, die Herstellung dem Beschädiger nicht zu überlassen (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 65). So ist den Klägern im vorliegenden Fall die Berechtigung zuzuerkennen, den Beklagten, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten den Schaden angerichtet hat, wegen geringerer Eignung dazu (vgl. Ehrenzweig a. a. O.) von der Herstellung auszuschließen. Überhaupt kann von der Wiederherstellung des vorigen Standes durch den Mieter einer Liegenschaft nach deren Räumung durch ihn keine Rede sein, da diese Wiederherstellung gemäß § 1109 ABGB. im Zeitpunkt der Beendigung der Miete hätte bewirkt sein müssen (SZ. VI 50). Die Herstellung durch den Beschädiger erscheint außerdem dann nicht tunlich, wenn sie für den Beschädigten mit Unannehmlichkeiten verbunden ist (GlUNF. 6110), wenn er z. B. bei der Herstellung durch den Beschädiger irgendwie, hier durch Duldung der Arbeiten des Beschädigers auf seiner Liegenschaft, mitwirken müsste (JBl. 1954 S. 400).

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