Spruch:
Ein Rückstandsausweis muß zwecks Vollstreckbarkeit die Zergliederung der Abgabenschuld nach Abgabengattungen und Jahren enthalten.
Entscheidung vom 20. November 1957, 2 Ob 329/57.
I. Instanz: Bezirksgericht Mödling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Auf den am 15. Oktober 1953 gestellten Antrag wurde der Republik Österreich wider die verpflichtete Partei vom Erstgericht (Exekutions- und Grundbuchsgericht) zugunsten der vollstreckbaren Forderung von 25.335 S 42 g s. A. auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes M. vom 12. Oktober 1953 die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf den 1/3 Anteil der Liegenschaft EZ. 98 Grundbuch M. mit Beschluß vom 17. Oktober 1953 bewilligt. Dieser Beschluß wurde im Grundbuche vollzogen. Der Vorgang bei der Zustellung des Beschlusses an die verpflichtete Partei ist nicht bekannt.
In der Folge teilte der Sohn des Verpflichteten dem Erstgericht mit, daß der Verpflichtete bereits am 4. September 1951 gestorben sei.
Die Tochter des Verpflichteten als dessen Erbin stellte unter Hinweis auf die Abhandlungsakten den Antrag, die Exekutionsbewilligung als nichtig aufzuheben, das Exekutionsverfahren für nichtig zu erklären, die Löschung des Pfandrechtes durchzuführen und das Exekutionsverfahren einzustellen. Mit Rekurs focht die Genannte den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 17. Oktober 1953 an und beantragte, die Exekutionsbewilligung aufzuheben und den Antrag der betreibenden Partei abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge; es hob das der Exekutionsbewilligung vom 17. Oktober 1953 nachfolgende Verfahren als nichtig auf und trug dem Erstgerichte die Einleitung des Verfahrens gemäß § 6 ZPO. auf; den Antrag auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Exekutionsbewilligung vom 17. Oktober 1953 sowie auf Abweisung des Exekutionsantrages auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung wies das Rekursgericht ab und hob die Kosten gegenseitig auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Tochter des Verpflichteten als dessen Erbin Folge und wies in Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse den Exekutionsbewilligungsantrag ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 1 Z. 13 EO. sind Exekutionstitel im Sinne der EO. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise. Die Ausfertigung der Rückstandsausweise ist wiederum durch die Vorschrift des § 12 AbgabeneinhebungsG. 1951 (Kundmachung vom 18. März 1951, BGBl. Nr. 87) normiert, wonach als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen ist, der Namen und Anschrift des Abgabenschuldners, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabengattungen und nach Jahren, bei Abgabenstrafen die Höhe der Strafe, die Nebengebühren und den Vermerk zu enthalten hat, daß die Abgabenschuld (Abgabenstrafe) vollstreckbar geworden ist.
Der dem Exekutionsbewilligungsantrage zugrunde liegende Rückstandsausweis des Finanzamtes M. vom 12. Oktober 1953 entspricht dieser Gesetzesvorschrift nicht, da er unter "Abgabenart und Zeitabschnitt" nur den Vermerk enthält: "Steuern lt. Saldo v. 12. Oktober 1953". Die vom Gesetze geforderte Zergliederung der Abgabenschuld nach Abgabengattungen und Jahren ist dem vorliegenden Rückstandsausweis nicht zu entnehmen, welchem Umstande in diesem besonderen Falle deshalb entscheidende Bedeutung zukommt, weil der als Abgabenschuldner bezeichnete Verpflichtete schon am 4. September 1951, also bereits mehr als zwei Jahre vor dem Saldodatum (12. Oktober 1953), gestorben war. Die formellen Erfordernisse des Rückstandsausweises als Exekutionstitels nach § 1 Z. 13 EO. hat das Gericht bei der Bewilligung der Exekution zu prüfen. Der bezeichnete Formmangel steht der von der betreibenden Partei beantragten Exekutionsbewilligung entgegen und ist auch im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der von der Erbin des Verpflichteten vorgenommenen Anfechtung zu berücksichtigen.
Bereits aus diesem Gründe war dem Rekurse der Erbin des Verpflichteten Folge zu geben und in Abänderung der untergerichtlichen Beschlüsse der Exekutionsbewilligungsantrag abzuweisen.
Das Erstgericht wird nunmehr die dieser Abweisung entsprechende Löschung der in der Exekutionssache vorgenommenen grundbücherlichen Eintragung zu verfügen haben.
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