Normen
ABGB §91
EO §10a
Lohnpfändungsgesetz §5
Lohnpfändungsgesetz §6
ABGB §91
EO §10a
Lohnpfändungsgesetz §5
Lohnpfändungsgesetz §6
Spruch:
Zum Begriff des "Nettoeinkommens".
Der Unterhaltspflichtige darf bei der Errechnung des Nettoeinkommens Gewerkschaftsbeiträge nicht abziehen.
Entscheidung vom 30. Jänner 1957, 1 Ob 36/57.
I. Instanz: Bezirksgericht Judenburg; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Die Streitteile haben am 21. Dezember 1939 einen vollstreckbaren Unterhaltsvergleich in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen, in welchem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten, seiner Gattin, 40% seines wie immer Namen habenden Nettoeinkommens, d. i. des um die Steuern und sozialen Abgaben verminderten Bruttoeinkommens, am Ersten eines jeden Monates zu bezahlen. Die Unterhaltsleistung sollte sich von 40% auf 33 1/3% des Nettoeinkommens ermäßigen, wenn die Beklagte aus der eigenen Berufstätigkeit ein monatlich 80 RM übersteigendes Nettoeinkommen beziehe.
Im Jahre 1949 wurde zwischen den Parteien vereinbart, daß bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage des Unterhaltes der Kläger, der wieder verheiratet ist und zwei eheliche Kinder aus zweiter Ehe hat, auch die Differenz zwischen den Steuerabzügen nach der Steuergruppe III/2 und II abziehen kann.
Zu E 3872/55 des Bezirksgerichtes Judenburg wurde mit dem Beschluß vom 28. Dezember 1955 nach Einholung einer Dienstgebererklärung und einer Äußerung der Beklagten zur Hereinbringung eines sich auf die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. Oktober 1955 beziehenden Unterhaltsrückstandes von 17.915 S 80 g sowie der ab 1. November 1955 in der Höhe von je 40% des jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens des Klägers fälligen Unterhaltsbeträge die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Gehaltsbezüge des Klägers bei den S.-Werken in Judenburg bewilligt.
Die Oppositionsklage des Klägers wird darauf gestützt, daß die Errechnung des Unterhaltsrückstandes unrichtig sei, da gewisse Beträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Unterhaltes auszuscheiden und vorher abzuziehen seien und weiters ein höherer Steuerbetrag abzuziehen sei, als er tatsächlich bei der Gehaltsverrechnung abgezogen worden sei.
Der Kläger begehrte den Ausspruch 1.) daß die Exekution hinsichtlich eines Betrages von 14.300 S 47g unzulässig und 2.) daß der Anspruch der Beklagten hinsichtlich der 40% des laufenden Unterhaltes aus demselben Notariatsakt und demselben Beschluß, soweit die Bemessung dieser 40% den reinen Nettogehalt des Klägers als Basis übersteige, erloschen sei.
Während nach dem Vorbringen beider Parteien unbestritten ist, daß
für die Zeit für die die Exekution bewilligt wurde, der Bruttobezug
sich auf .......................................... 125.161 S 00 g
stellte und die Sozialversicherung von .............. 6.738 S 50 g
die Arbeiterkammerbeiträge von .......... 378 S 00 g die
Betriebsumlagen von ................. 565 S 20 g und die
Wohnbauförderung von ............ 276 S 80 g vor Errechnung des
40% Unterhaltsbetrages abzuziehen sind, behauptet der Kläger, daß
als weitere Abzugsposten der Gewerkschaftsbeitrag von
............... 1.272 S 10 g das Wohnungsgeld von
................... 3.885 S 00 g die Ersparungsprämien von
.............. 15.476 S 00 g der Urlaubszuschuß von
................. 2.480 S 00 g und die Familienzulage von
............. 4.921 S 00 g zu berücksichtigen seien. Weiters ist
die Höhe der Lohnsteuer und die Abzugsfähigkeit der Naturalbezüge streitig.
Das Erstgericht hat zu Recht erkannt, daß der Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. Oktober 1955 in der Höhe von 17.915 S 80 g hinsichtlich eines Betrages von 3295 S 16 g nicht zu Recht bestehe. Das Mehrbegehren hinsichtlich eines Betrages von 11.005 S 31 g wurde ebenso wie das weitere Begehren hinsichtlich des laufenden Unterhaltsbetrages abgewiesen.
Es wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
I. Lohnsteuer:
Die Lohnsteuer wurde vom Dienstgeber nach der Steuergruppe III/2 errechnet. Da zwischen den Parteien aber außer Streit stehe, daß zum Zwecke der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage der Betrag der Steuergruppe II zu berücksichtigen sei, sei diese Steuergruppe festzusetzen gewesen. Der Betrag nach der Steuergruppe II sei 12.975 S 70 g. Die Differenz gegenüber dem vom Kläger behaupteten Steuerabzug von 19.278 S 27 g ergebe sich daraus, daß der Kläger beim Finanzamt einen Steuernachlaß aus dem Titel von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, und zwar hinsichtlich eines Betrages von 478 S 29 g für die Ausgaben an die Zuschußkasse M. und hinsichtlich eines Betrages von 4942 S 99 g für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten, erwirkt habe.
Der Steuerbetrag nach der Gruppe II ergebe ohne Berücksichtigung jeglicher Begünstigung 19.073 S 70 g.
Da der Steuernachlaß, so führte das Erstgericht aus, vom Staate doch nur zu dem Zwecke gewährt werde, damit der Steuerzahler seine Unterhaltspflicht leichter erfüllen könne, habe die Beklagte hievon die 40% Unterhalt nicht zu erhalten.
Der Lohnsteuer per ............................ 12.975 S 70 g sei
zur Errechnung der Bemessungsgrundlage daher der Steuernachlaßbetrag
von ................... 4.942 S 99 g ------------- hinzuzurechnen,
so daß die Lohnsteuer ......... 17.918 S 69 g betrage.
II. Gewerkschaftsbeitrag:
Der Gewerkschaftsbeitrag in der Höhe von 1272 S 10 g sei eng mit der Existenz des Arbeitnehmers verknüpft und werde von diesem geleistet, um seine Stellung zu sichern. Dieser Betrag stelle daher eine Abzugspost dar.
III. Wohnungsgeld:
Das Wohnungsgeld im außer Streit stehenden Betrag von 3885 S komme als Abzugspost nicht in Frage, weil es sich hier um einen Bestandteil der Entlohnung für die Arbeit handle und daher dieser Betrag unter den Begriff des wie immer Namen habenden Einkommens falle.
IV. Ersparnisprämien:
Dieser Betrag sei eine Mehrleistungsprämie im Sinne der Belohnung eines besonderen Fleißes und gelte nicht zur Abgeltung von geleisteten Überstunden. Die Ersparnisprämie müsse daher als ein Einkommen des Arbeitnehmers angesehen werden, so daß ein Abzug dieses Betrages nicht in Frage komme.
V. Urlaubszuschuß:
Schon vor dem 1. Jänner 1955 hätten die Angestellten die Auszahlung eines Urlaubsgeldes in der Höhe eines Monatsgehaltes geltend gemacht. Dieses Urlaubsentgelt sei seit 1. Jänner 1955 in der Form einer 8%igen Gehaltserhöhung gewährt worden. Auch dieser Betrag stelle sich daher als ein Einkommen dar, von welchem ebenfalls der Unterhaltsbetrag zu leisten sei.
VI. Familienzuschuß:
Sowohl der Kläger wie auch alle übrigen verheirateten Angestellten des Betriebes des Klägers hätten mit 1. Februar 1950 - der Kläger im Hinblick auf die zweite Gattin - Familienzulagen bezogen.
Ab 1. Februar 1950 sei diese Zulage in das Gehalt eingebaut worden. Im Gehalt des Klägers für die streitgegenständliche Zeit sei ein Betrag von 6409 S 32 g als Familienzulage enthalten. Da dieser Zuschuß nur für die zweite Gattin gewährt werde, nicht aber für die erste Gattin, könne darin nicht ein Einkommen im Sinne des Notariatsaktes verstanden werden. Wenn die Beklagte darauf verwiesen habe, daß der Kläger in der Klage sich auf diesen Familienzuschuß nicht bezogen habe und diese Einwendung gemäß § 35 Abs. 3 EO. hätte unberücksichtigt bleiben müssen, so handle es sich bei der vorliegenden Klage nicht um eine Oppositionsklage, sondern bilde die gegenständliche Klage dem Wesen nach eine Feststellungsklage. Es könne daher das Gericht auch über diesen geltend gemachten Familienzuschuß entscheiden.
VII. Naturalbezug:
Auf die Naturalbezüge habe zwar die beklagte Partei im Exekutionsantrag Bezug genommen. Diese seien auch in der Auskunft der S.-Werke angeführt worden, doch seien die Naturalbezüge bei Berechnung des Unterhaltsrückstandes unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte habe im Exekutionsverfahren diesbezüglich keine weiteren Anträge gestellt, wohl aber im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf die Naturalbezüge bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage hingewiesen.
Würde man die Klage aus dem Gesichtspunkt einer reinen Oppositionsklage betrachten, so käme es nur darauf an, das klägerische Vorbringen zu überprüfen, und müßten alle weitergehenden Erörterungen unberücksichtigt bleiben. Da aber das Gericht dem Prozeß praktische Bedeutung beimesse, sei auf alle Fragen, daher auch auf die Naturalbezüge, einzugehen gewesen. Bei dem Naturalbezug im Betrage von 4312 S 72 g handle es sich um ein Kohlendeputat, somit um einen Bestandteil des wie immer Namen habenden Einkommens.
Unter Zugrundelegung des außer Streit stehenden Bruttobezuges von
.................................... 125.161 S 00 g und der außer
Streit stehenden Abzüge an Sozialversicherung von ............ 6.738
S 50 g Arbeiterkammerbeitrag von ............ 378 S 00 g
Betriebsratsumlage ................... 565 S 20 g
Wohnbauförderungsbeitrag von ......... 276 S 80 g ------------
zusammen ..... 7.958 S 50 g -------------- somit Differenz
...................................... 117.202 S 50 g seien noch
abzuziehen folgende Posten: Lohnsteuer von ......................
17.918 S 69 g Gewerkschaftsbeitrag ................ 1.272 S 10 g
Familienzulage ...................... 4.921 S 00 g -------------
zusammen ..... 24.111 S 79 g ------------- so daß verbleiben .....
93.090 S 71 g plus Naturalbezug von ................................
4.312 S 72 g ------------- ergibt die Summe von
................................. 97.403 S 43 g -------------
hievon 40%, d. s. .................................... 38.961 S 36
g abzüglich der geleisteten Zahlungen von .............. 24.340 S
72 g ------------- so daß der Unterhaltsrückstand
....................... 14.620 S 64 g betrage.
Werde dem hereinzubringenden Betrag laut Exekutionsbewilligung zu E
3872/55 des Bezirksgerichtes Judenburg von
.................................................. 17.915 S 80 g
der errechnete Unterhaltsrückstand von ............... 14.620 S 64
g gegenübergestellt, so ergebe die Differenz einen Betrag von
................................................... 3.295 S 16 g
mit welchem Betrag der Klage stattzugeben gewesen sei.
Das weitere Klagebegehren sei aber abzuweisen gewesen, da dieses Petit hinsichtlich der Unterhaltsbeträge ab 1. November 1955 inhaltslos sei und sich nur als eine Wiederholung dessen darstelle, was im Exekutionsbewilligungsbeschluß enthalten sei.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben; der Berufung der Beklagten wurde Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß es zu lauten habe:
Der Anspruch der beklagten Partei aus dem vollstreckbaren Notariatsakt vom 21. Dezember 1939 auf Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 17.915 S 80 g ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 1263 S 91 g erloschen. Das Mehrbegehren, es sei der obbezeichnete Anspruch hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 13.036 S 56 g und der Anspruch auf den laufenden Unterhaltsbetrag erloschen, wird abgewiesen.
Das Berufungsgericht führte zu den einzelnen geltend gemachten
Posten folgendes aus:
I. Familienzulage:
Nach den unbekämpften erstrichterlichen Feststellungen seien in dem Bruttobezug von 125.161 S auch die sogenannten Familienzulagen enthalten. Diese seien bis 1. Februar 1950 als gesonderte Bezüge gewährt, seither aber mit den anderen Gehaltsbestandteilen zu einem einheitlichen Bruttomonatsgehalt zusammengelegt worden, der aus dem Titel der Standesveränderung künftig keine Änderung erfahren sollte. Es könne daher nicht gesagt werden, daß der Kläger die Familienzulage für seine zweite Gattin erhalten habe.
Aber selbst wenn es richtig wäre, daß diese Familienzulage nur der Frau aus zweiter Ehe zukomme, sei dieser Betrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden. Denn nach dem Wortlaut des Notariatsaktes betrage der Unterhaltsbetrag 40% des wie immer Namen habenden Nettoeinkommens. Darunter fielen aber Nebenbezüge aller Art und könnte daher die Familienzulage nicht bei Berechnung der Höhe des Rückstandes eliminiert werden.
Damit erübrige es sich auch, zur Frage Stellung zu nehmen, ob diese Einwendung des Klägers, die erst bei der Tagsatzung am 3. Mai 1956 erhoben worden sei, rechtzeitig vorgebracht worden sei.
II. Wohnungsgeld, Ersparungsprämien und Urlaubszuschuß:
Nach den Feststellungen sei erwiesen, daß diese Beträge ein Teil des Arbeitsentgeltes und somit Bestandteil des Gehaltes seien. Eine Ausscheidung dieser Beträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Unterhaltes sei daher nicht möglich.
III. Naturalbezüge:
Das Erstgericht habe den Brennstoffbezug, der dem Kläger im Rahmen seines Arbeitsentgeltes zustehe, mit dem Betrag von 4312 S 72 g den Bezügen des Klägers als Arbeitslohn hinzugerechnet. Möge auch diesbezüglich im Exekutionsverfahren dieser Bezug nicht berücksichtigt worden sein, so sei die Beklagte im Prozeßverfahren nicht gehindert gewesen, auf diese Naturalbezüge hinzuweisen. Auch dieser Bezug stelle sich als ein Teil des Arbeitsentgeltes dar.
IV. Steuerabzüge:
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen könne der Kläger bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht nur die tatsächlich auf Grund seines derzeitigen Familienstandes in der Steuergruppe III/2 entrichtete Lohnsteuer, sondern zu seinen Gunsten auch die Differenz zu jener fiktiven höheren Lohnsteuergruppe, die er in der Steuergruppe II zu bezahlen hätte, abziehen.
Die Steuer in dieser letzteren Gruppe betrage ohne Berücksichtigung der Steuernachlässe 19.033 S 70 g.
Da nach den Parteienvereinbarungen nicht der tatsächliche, sondern der fiktive Lohnsteuerbetrag in Abzug zu bringen sei, hätte die Beklagte behaupten und beweisen müssen, daß auch die steuerlichen Sonderbegünstigungen zu berücksichtigen seien. Da ein solcher Beweis aber nicht erbracht worden sei, sei daher anzunehmen, daß der Kläger berechtigt gewesen sei, die fiktiven Lohnsteuerbeträge ohne Berücksichtigung der Sonderbegünstigungen in Abzug zu bringen.
V. Gewerkschaftsbeitrag:
Möge auch dieser Betrag mit der Dienstnehmerstellung eng verknüpft sein, so komme ein diesbezüglicher Abzug nicht in Frage weil die Zugehörigkeit zur Gewerkschaft eine freiwillige sei.
Der Unterhaltsrückstand betrage daher: Bruttobezug
.................................. 125.161 S -- g Naturalbezüge
................................ 4.312 S 72 g -------------- Summe
........................................ 129.437 S 72 g Abzüge:
Lohnsteuer .................... 19.033 S 70 g Sozialversicherung
............ 6.738 S 50 g Arbeiterkammerbeiträge ........ 378 S
00 g Betriebsumlage ................ 565 S 20 g
Wohnbauförderungsbeiträge ..... 276 S 80 g 26.992 S 20 g ------
------- -------------- Differenz
.................................... 102.481 S 52 g hievon 40%
Unterhalt ......................... 40.992 S 61 g abzüglich der
Zahlungen von .................. 24.340 S 72 g --------------
ergebe als Unterhaltsrückstand ............... 16.651 S 89 g
Rückstand laut Exekutionsbewilligung ......... 17.915 S 80 g
abzüglich des tatsächlichen Rückstandes ...... 16.651 S 89 g ------
-------- ergebe eine Differenz von .................... 1.263 S 91
g mit welchem Betrag der Klage stattzugeben gewesen und das Mehrbegehren im Betrage von 13.036 S 56 g abzuweisen gewesen sei.
Der zweite Teil des Klagebegehrens, welcher sich auf den laufenden Unterhaltsrückstand beziehe, sei ebenfalls nicht begrundet, da es sich um ein völlig unbestimmtes Begehren gehandelt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.
I. Familienzulage:
Hinsichtlich der Familienzulage wird in der Revision ausgeführt, daß nach den Feststellungen der Kläger diesen Betrag nur für die Frau aus zweiter Ehe erhalten habe, so daß es sich zweifellos um ein zweckbestimmtes Nebeneinkommen handle, welches nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden könne.
Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, inwiefern das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieser Frage von anderen Feststellungen als das Erstgericht ausgegangen ist, da dieser Widerspruch aus dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens von der klagenden Partei nicht gerügt worden ist. Aber auch eine Stellungnahme zur Rechtsfrage in diesem Punkte kann unterbleiben, da die gegenständliche Einwendung gemäß § 35 Abs. 3 EO. verspätet geltend gemacht wurde.
Im Sinne dieser Gesetzesstelle hat nämlich der Verpflichtete alle Einwendungen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande ist, bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend zu machen. Die Einwendung hinsichtlich der Familienzulage wurde aber erst bei der Streitverhandlung am 3. Mai 1956 geltend gemacht, wie der Kläger selbst in dem diesbezüglichen Protokoll ausführt. Eine Stellungnahme zu dieser Einwendung erübrigt sich daher, zumal, wie das Berufungsgericht richtig bemerkte, die vorliegende Klage als Oppositionsklage anzusehen ist.
II. Wohnungsgeld, Ersparnisprämie und Urlaubszuschuß:
Der Revisionswerber erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich dieser drei Posten darin, daß bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Unterhaltes auch die Eingänge aus diesen drei Posten herangezogen worden seien, denn es handle sich hier nicht um Beträge, die eine finanzielle Besserstellung im Auge haben, sondern diese Beträge sollten dazu dienen, die Arbeitskraft zu erhalten, die Arbeitsleistung zu heben und die Gesundheit zu fördern.
Nach dem Notariatsakt vom 21. Dezember 1939 verpflichtete sich der
Kläger, seiner geschiedenen Gattin 40% seines wie immer Namen
habenden Nettoeinkommens, d. i. des um die Steuern und sozialen
Abgaben verminderten Bruttoeinkommens, als Unterhalt zu bezahlen.
Wie der Oberste Gerichtshof schon in wiederholten Entscheidungen
(ZBl. 1936 Nr. 224 und 311, SZ. XII 102, XIX 204, 1 Ob 374/52) zum
Ausdruck brachte, ist unter Nettoeinkommen das Gehalt samt allen
sonstigen Nebengebühren abzüglich der Steuern und sozialen Lasten
bzw. öffentlichen Abgaben zu verstehen. Daß bestimmte Nebengebühren
nicht unter das Bruttoeinkommen fallen, hat aber der
Zahlungspflichtige zu erweisen.
Diesen Beweis hat aber der Kläger nicht erbracht. Daß es sich bei den Beträgen des Wohnungsgeldes, der Ersparnisprämie und des Urlaubszuschusses um Einkommensposten handelt, kann der Kläger selbst nicht in seinen Revisionsausführungen bestreiten. Er meint nur, daß diese Bezüge nicht zur Grundlage der Errechnung des Unterhaltes gemacht werden könnten, weil diese Bezüge für bestimmte Zwecke, nämlich für die Erhaltung der Arbeitskraft, für die Hebung der Arbeitsleistung, für die Erhaltung der Gesundheit und zur Befriedigung des Wohnungsbedarfes, geleistet würden. Damit ist aber für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen, da jede Einkommensleistung unter anderem auch diesen Zwecken dient. Zur Leistung des erhöhten Zinses bezieht der Kläger das Wohnungsgeld; die Ersparnisprämie bekommt er, wie sich aus den Feststellungen ergibt, wegen besonderen Fleißes, und der Urlaubszuschuß wird gewährt, damit der Kläger die Kosten seiner Erholung bestreiten kann. Bei den Beträgen aus allen diesen drei Posten handelt es sich um Nebengebühren des Arbeitseinkommens, bei denen der Grund der Leistung nichts an dem Charakter des Einkommens ändern kann. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, daß bei Berechnung des Unterhaltes das Einkommen aus diesen drei Posten auch in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist.
III. Gewerkschaftsbeitrag:
Die Zugehörigkeit zur Gewerkschaft fußt rechtlich auf dem Titel der Freiwilligkeit. Es kann daher eine Gleichstellung der Gewerkschaftsbeiträge mit den sozialen Abgaben nicht in Frage kommen.
IV. Naturalbezüge:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes stand der Kläger auch
im Bezug einer Naturalleistung, und zwar eines Kohlendeputates im
Werte von 4312 S 72 g. Daß es sich diesbezüglich ebenfalls um ein
Einkommen handelt, kann wohl ernstlich nicht bezweifelt werden. Auch
durch den Hinweis, daß unter dem Nettoeinkommen nur die Bareinnahmen
zu verstehen seien, ist für den Standpunkt des Klägers nichts
gewonnen, da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende
Behauptungen nicht aufgestellt hat. Im übrigen ist aber unter
Nettoeinkommen auch ein Einkommen, welches in natura geleistet wird, zu verstehen. Daß dieser Naturalbezug aus sozialen Gründen seitens des Dienstgebers geleistet wird, kann an dem Charakter des Einkommens nichts ändern.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Klagebegehren nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 1263 S 91 g stattgegeben.
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