OGH 2Ob613/56

OGH2Ob613/5614.11.1956

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Ullrich als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan, Dr. Lenk und Dr. Tesar sowie den Rat des Oberlandesgerichtes Dr. Hammer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Egon D*****, vertreten durch Dr. Robert Hoffmann, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ing. Robert K***** jun, *****, vertreten durch Dr. Hans Weitzer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Abgabe einer Willenserklärung, allenfalls Feststellung infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13. September 1956, GZ 1 R 690/56-17, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 30. Juni 1956, GZ 1 Cg 1856/55-14, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurse wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger verkaufte mit dem Kaufvertrag vom 15. 10. 1938 dem Vater des Beklagten die Liegenschaft EZ 20 der Katastralgemeinde K*****. In dem Kaufvertrag waren sechs zu der verkauften Liegenschaft gehörige Grundstücke versehentlich ausgelassen worden. Mit dem Teilerkenntnis der Rückstellungskommission vom 11. 1. 1951 wurde der Vater des Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger die verkaufte Liegenschaft EZ 20 zurückzustellen. In dem Teilerkenntnis der Rückstellungskommission scheinen jedoch, entsprechend dem Rückstellungsantrag, die erwähnten sechs Parzellen nicht auf. Für diese Grundstücke wurde in der Folge eine neue Einlage eröffnet (EZ 155), als deren Eigentümer der Vater des Beklagten einverleibt wurde. Dieser veräußerte mit dem Schenkungsvertrag vom 29. 12. 1954 die erwähnten Grundstücke an seinen Sohn, den Beklagten.

Der Kläger behauptet, dass sich der Vater des Beklagten noch vor dem Abschluss des Schenkungsvertrages zur Rückstellung der erwähnten sechs Grundstücke bereit erklärt und auch eine zur grundbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an den Kläger taugliche Aufsandungserklärung unterfertigt habe. Er bezeichnet den zwischen dem Beklagten und seinem Vater abgeschlossenen Schenkungsvertrag aus mehrfachen Gründen als nichtig, insbesondere deshalb, weil sich der Vater des Beklagten einer Sache entäußert habe, um sich seiner Rückstellungsverpflichtung zu entziehen und der Übernehmer in Kenntnis der Umstände, somit schlechtgläubig, die Sache entgegengenommen habe. Der Beklagte und sein Vater hätten durch ihre Handlungen dem Kläger einen Schaden zugefügt, für den sie ihm ersatzpflichtig seien. Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an den genannten Grundstücken einzuwilligen, allenfalls festzustellen, dass der erwähnte Schenkungsvertrag nichtig sei. Nach Durchführung einer Streitverhandlung fasste das Erstgericht den Beschluss, dass das bisherige Verfahren von der Zustellung der Klage an als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werde. Die gegenständlichen sechs Grundstücke seien ein Vermögen, das nach dem Dritten Rückstellungsgesetz ebenso wie die übrigen Grundstücke der Liegenschaft EZ 20 der Katastralgemeinde K***** zurückzustellen seien. Über die Rückstellung habe aber die Rückstellungskommission und nicht das ordentliche Gericht zu entscheiden.

Das Rekursgericht hob diesen erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgerichte auf, das Verfahren fortzusetzen und in der Sache zu entscheiden. Aus der Darstellung des Klägers und seinen ausdrücklichen Behauptungen ergebe sich deutlich, dass er sein Begehren nicht auf den Rechtsgrund einer Vermögensentziehung im Sinne des Dritten Rückstellungsgesetzes, sondern auf ganz allgemeine privatrechtliche Titel, nämlich den mit dem Vater des Beklagten geschlossenen Vertrag, dessen Wirksamkeit auch gegen den schlechtgläubigen Beklagten behauptet werde, und auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes stütze. In beiden Fällen sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.

Der Beklagte bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit dem vorliegenden Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss des Gerichtes erster Instanz wiederhergestellt werde. Der Beklagte sei nach der Behauptung des Klägers Besitzer eines entzogenen Vermögens, sodass der Kläger gegen ihn einen Rückstellungsanspruch geltend machen könne. Mit den weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses will der Beklagte dartun, dass seine Passivlegitimation nicht gegeben und das Klagebegehren überhaupt unbegründet sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (E vom 9. 7. 52, 1 Ob 557/52) hat der geschädigte Eigentümer die Wahl, ob er seinen Anspruch auf Rückstellung des entzogenen Vermögens auf einen Tatbestand des Dritten Rückstellungsgesetzes oder auf allgemeine Tatbestände des bürgerlichen Rechtes unter Hintansetzung des Entziehungstatbestandes stützen will. In letzterem Falle steht dem geschädigten Eigentümer der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Dass der Kläger sich nicht auf den Entziehungstatbestand, sondern auf Tatbestände des bürgerlichen Rechtes stützen will, ergibt sich, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Klagsvorbringen und aus der Einbringung der Klage vor dem ordentlichen Gerichte. Er behauptet die Nichtigkeit des abgeschlossenen Schenkungvertrages wegen der Schlechtgläubigkeit des Beklagten und erklärt überdies, gegen ihn einen Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geltend zu machen. Die Frage, ob der Kläger wegen Versäumung der Frist einen Anspruch nach dem Dritten Rückstellungsgesetz noch mit Erfolg erheben kann, steht nicht zur Erörterung, weil ein Rückstellungsanspruch im Sinne des Dritten Rückstellungsgesetzes nicht geltend gemacht wurde. Auf die sachlichen Einwendungen des Beklagten kann in diesem Stande des Verfahrens nicht eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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