Spruch:
Dem Revisionsrekurse wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie je zur Hälfte Erben des am 4. 11. 1941 verstorbenen Emil G***** sind und die Verurteilung der beklagten Partei, der der Nachlass als Kodizill eingeantwortet ist, zur Ausfolgung von Nominale RM 2.700,- Aktien der Brauerei S***** Aktiengesellschaft. Das Erstgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen und die Überweisung der Sache an die Rückstellungskommission verfügt. Das Rekursgericht hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und dem Erstgericht aufgetragen, sich unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrunde der Verhandlung und Entscheidung über die Klage zu unterziehen. Der Revisionsrekurs begehrt die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Es kann dahin gestellt bleiben, ob in dem Klagstatbestand eine Entziehung zu erblicken ist. Aber selbst wenn man von einem Entziehungstatbestand sprechen könnte, weil die Kläger tatsächlich außer Stand waren ihr Erbrecht auszunützen, so waren die Kläger nicht gezwungen sich auf den Entziehungstatbestand zu stützen. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkungen des § 14 Abs 2 des 3. Rückstellungsgesetzes muss es denjenigen Personen, die ihren Anspruch wohl auch auf eine Entziehung als auf das bürgerliche Recht gründen könnten, vorbehalten bleiben, diesem Anspruch unter Hintansetzung des Entziehungstatbestandes auf Grund der sonstigen Gesetzgebung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Dass die Kläger sich auf einen Entziehungstatbestand nicht stützen wollten, ergibt sich aus dem Klagsvorbringen und der Einbringung der Klage vor den ordentlichen Gerichten.
Der Revisionsrekurs ist also nicht begründet.
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