OGH 4Ob57/56

OGH4Ob57/562.10.1956

SZ 29/65

Normen

Arbeitsgerichtsgesetz §25
ZPO §236
ZPO §259
ZPO §502 Abs3
Arbeitsgerichtsgesetz §25
ZPO §236
ZPO §259
ZPO §502 Abs3

 

Spruch:

Hat das Berufungsgericht im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen von der beklagten Partei in zweiter Instanz gestellten Zwischenantrag auf Feststellung mangels Vorliegens der Präjudizialität abgewiesen und das erstgerichtliche Urteil bestätigt, handelt es sich um ein bestätigendes Urteil gemäß § 502 Abs. 3 ZPO.

Entscheidung vom 2. Oktober 1956, 4 Ob 57/56.

I. Instanz: Arbeitsgericht Tulln; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Die Klägerin begehrte für ihre in die Zeit vom 1. Februar bis 29. April 1955 fallende Tätigkeit als Hausgehilfin der Beklagten einen Entgeltsbetrag von 500 S. Die Beklagte bestritt den Klagsanspruch und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß zwischen den Parteien kein Dienstverhältnis bestanden habe.

Das Erstgericht gab der Klage statt und wies den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten ab.

Die Beklagte legte gegen das erstgerichtliche Urteil Berufung ein und stellte im Berufungsverfahren den weiteren Zwischenantrag, es werde festgestellt, daß die Klägerin das Hausgehilfendienstverhältnis am 29. April 1955 grundlos vorzeitig aufgelöst habe.

Das Berufungsgericht wies den von der Beklagten im Berufungsverfahren gestellten Zwischenfeststellungsantrag mit Beschluß ab, weil die beantragte Feststellung für die Sachentscheidung nicht präjudiziell sei, und bestätigte mit Urteil die erstgerichtliche Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des im Berufungsverfahren gestellten Zwischenantrages auf Feststellung und wies die Revision der Beklagten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Im Verfahren der Untergerichte hat sich herausgestellt, daß der von der Klägerin in erster Linie herangezogene Rechtsgrund der Überstundenentlohnung den Zuspruch der ganzen eingeklagten 500 S deckt. Damit erübrigte es sich, auf die subsidiären Rechtsanspruche einzugehen. War es aber nicht notwendig, die Urlaubsansprüche der Klägerin zu prüfen, hatten die Untergerichte keinen Anlaß klarzustellen, ob die Klägerin ihre Urlaubsansprüche nach dem § 8 ArbUrlG., § 9 Abs. 1 HausgehG. infolge ihres etwa grundlosen vorzeitigen Austrittes verloren haben könnte. Damit erweist sich die von der Beklagten im Berufungsverfahren begehrte Zwischenfeststellung, die Klägerin habe ihr Dienstverhältnis am 29. April 1955 grundlos vorzeitig aufgelöst, für die Entscheidung der Rechtssache nicht als präjudiziell. Ist dies aber nicht der Fall, fehlt es nach dem § 236 Abs. 1 ZPO. an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages.

Das Berufungsgericht hat daher über den Zwischenantrag keine Sachentscheidung im Urteil erlassen können, sondern wegen des Fehlens einer prozessualen Voraussetzung richtigerweise mit Beschluß erkannt. Die von der Beklagten gegen diesen Ausspruch des Berufungsgerichtes erhobene Revision war als Rekurs aufzufassen, der an sich zulässig, aber aus den dargelegten Gründen nicht berechtigt war.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von der Beklagten gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revision (§ 502 Abs. 3 ZPO.) konnte die Formalentscheidung des Berufungsgerichtes über den Zwischenantrag der Beklagten nicht als zur Sachentscheidung gehöriger und mit ihr einen einheitlichen Streitgegenstand betreffender Ausspruch des Berufungsgerichtes angesehen werden. Die urteilsmäßige Entscheidung des Berufungsgerichtes war vielmehr getrennt dahin zu beurteilen, daß sie eine vollständig bestätigende Berufungsentscheidung ist, gegen die mangels Überschreitung der Revisionsgrenze ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen ist. Soweit sich die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet, mußte sie daher zurückgewiesen werden.

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