Normen
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §15
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §32
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §35
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §45
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §15
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §32
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §35
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §45
Spruch:
Wird die Geschäftsführerentlohnung durch Beschluß des Aufsichtsrates ohne entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag bloß einem Teil der Gesellschafter angelastet, so verbleibt diesen der Anspruch auf den ihrem Anteil entsprechenden Reingewinn.
Entscheidung vom 13. Juli 1956, 7 Ob 535/55.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Eine Reihe von Samenhändlern, darunter der Kläger, haben sich zur Gründung der beklagten Partei zusammengeschlossen. Gegenstand des Unternehmens der beklagten Partei ist im Sinne des § 2 des Gesellschaftsvertrages der Import von Saatgut und anderen Samen namens der beklagten Partei auf Rechnung der Gesellschafter.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung des Betrages von 11.781 S 45 g s. A. mit der Begründung, die beklagte Partei habe ihm bei der Abrechnung eine sogenannte "Bringerquote" (Prämie) in der Höhe von 1% des Fakturenwertes seiner Bestellung im Sinne des § 6 des Gesellschaftsvertrages satzungswidrig angerechnet. Die beklagte Partei wendet ein, daß es sich bei der Anrechnung des 1%igen Zuschlages nicht um eine "Bringerquote" im Sinne des § 6 des Gesellschaftsvertrages, sondern um die Anrechnung des 1%igen Geschäftsführerentgeltes des Geschäftsführers der Fachgruppe B namens W. im Sinne des Aufsichtsratsbeschlusses vom 26. April 1951 handle. Die klagende Partei grundete ihr Begehren darauf, daß die Festsetzung und die Überwälzung der Geschäftsführerentlohnung auf den Kläger satzungs- und gesetzwidrig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß in der beschlußfähigen Aufsichtsratssitzung vom 26. April 1951 auf die "Bringerquote" seitens des Geschäftsführers W. verzichtet worden sei, daß diesem jedoch damals ein Geschäftsführerentgelt in der Höhe von 1% des Umsatzes der Fachgruppe B ab 1. Juli 1950 bewilligt worden sei, welches von den Gesellschaftern der genannten Fachgruppe zu bezahlen sei. Die beklagte Partei habe daher den erwähnten Zuschlag von 1% weder satzungs- noch rechtswidrig angerechnet.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Aus diesen gehe hervor, daß der Aufsichtsrat der beklagten Partei bei der Beschlußfassung am 26. April 1951 die Absicht gehabt habe, dem Geschäftsführer W. an Stelle der Bringerquote nach § 6 des Gesellschaftsvertrages eine Geschäftsführerentlohnung in der Höhe von 1% des Umsatzes der Fachgruppe B zuzubilligen. Der Aufsichtsrat sei nach § 10 des Gesellschaftsvertrages zu dieser Maßnahme berechtigt gewesen. Wenn der Kläger mit der Festsetzung der Geschäftsführerentlohnung nicht einverstanden war, hätte er bei der folgenden Generalversammlung beantragen können, dem Aufsichtsrat die Entlastung nicht zu erteilen. Der Vertreter des Klägers habe dies auch getan, sei jedoch in der Minderheit geblieben. Der Beschluß über die Genehmigung des Jahresabschlusses 1951/52 und über die Entlastung des Aufsichtsrates sei mit Mehrheit gefaßt worden. Damit sei auch der Beschluß des Aufsichtsrates vom 26. April 1951 über die Entlohnung des Geschäftsführers W. genehmigt worden. Da der Kläger nach der Aktenlage eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne der §§ 41 und 42 GesmbHG. nicht eingebracht habe, müsse er den Beschluß der Generalversammlung vom 14. Oktober 1953 und damit auch den Beschluß des Aufsichtsrates vom 26. April 1951 über die Geschäftsführerentlohnung gegen sich gelten lassen. Der Kläger könne aber nicht unter Umgehung der Bestimmungen über die Nichtigkeitsklage einzelne von der Generalversammlung genehmigte Aufsichtsratsbeschlüsse durch eine Leistungsklage bekämpfen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Mit dem Beschluß des Aufsichtsrates wurde die einem Geschäftsführer zugebilligte Entlohnung nur auf einen Teil der Gesellschafter überwälzt. Eine solche Maßnahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie durch den Gesellschaftsvertrag gedeckt wäre. Dies trifft aber hier nicht zu. Denn die Bestimmung des § 6, die die sogenannten Prämien oder Bringerquoten für abgeschlossene Geschäfte an den beim Geschäftsabschluß beteiligten Gesellschafter festlegt, kann nicht auf die Leistung einer Geschäftsführerentlohnung angewendet werden. Die Überwälzung dieser Entlohnung bloß auf eine Gruppe von Gesellschaftern stellt sich als eine Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter dar (s. hiezu die Regierungsvorlage zum GesmbHG., abgedruckt bei Skerlj "Das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung", 2. Aufl. S. 72 ff. zu § 50) und findet auch im Gesellschaftsvertrag keine Stütze.
Wird gesetzwidrig eine Entlohnung zuerkannt, so schmälert diese den Reingewinn aller Gesellschafter. Wird sie gesetz- oder satzungswidrig einem einzelnen Gesellschafter oder einer Gruppe von Gesellschaftern angelastet, dann verbleibt diesen der Anspruch auf den Reingewinn, der ihrem Anteil entspricht, weil sich der einzelne Gesellschafter eine rechtswidrige Belastung nicht gefallen lassen muß (vgl. Hachenburg, GesmbHG., 5. Aufl. Anm. 10 zu § 37 DGesmbHG.). Die Tätigkeit der Gesellschafter ist im vorliegenden Fall allerdings nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Zur Deckung ihrer Auslagen werden, wie der Kläger behauptet, von den Gesellschaftern sogenannte "Vorauskautionen" geleistet. Eine Verrechnung der vom Aufsichtsrat zuerkannten Geschäftsführerentlohnung nur mit der Vorauskaution einzelner Gesellschafter stellt eine rechtswidrige Belastung dieser Gesellschafter dar, weil sie gegen den Grundsatz der gleichen Behandlung aller Gesellschafter verstößt. Daran ändern auch ein allenfalls gefaßter Entlastungsbeschluß, eine Genehmigung des Rechnungsabschlusses oder des Geschäftsführungsberichtes nichts. Durch den Entlastungsbeschluß werden der Aufsichtsrat und die Geschäftsführer nur von ihrer persönlichen Haftung befreit (RGZ. 115, 246; RGZ. 76, 244; RGZ. 89, 396; RGZ. 106, 258), die Rechte der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft werden aber hiedurch nicht berührt (vgl. Hachenburg a. a. O. Anm. 15 und 18 zu § 45 DGesmbHG.). Damit erweist sich, daß die Sache noch nicht spruchreif ist. Es waren daher die Urteile beider Untergerichte aufzuheben. Das Erstgericht wird nunmehr mit den Parteien den Sachverhalt in der oben aufgezeigten Richtung zu erörtern und sich sodann nach allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens einer neuerlichen Entscheidung zu unterziehen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)