OGH 7Ob421/55

OGH7Ob421/552.11.1955

SZ 28/240

Normen

ABGB §932
ABGB §983
ABGB §1053
ABGB §1392
ABGB §1397
ScheckG Art1 ff
WechselG Art1 ff
ABGB §932
ABGB §983
ABGB §1053
ABGB §1392
ABGB §1397
ScheckG Art1 ff
WechselG Art1 ff

 

Spruch:

Eskomptierungsvertrag.

Entscheidung vom 2. November 1955, 7 Ob 421/55.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Die klagende Sparkasse eskomptierte am 24. Oktober 1954 dem Beklagten einen von Valentin Sch. auf die Sparkasse der Stadt V. gezogenen Scheck um den Betrag von 9995 S, legte sodann den ihr vom Beklagten übergebenen Scheck zur Zahlung vor und belangt nun den Beklagten, nachdem die bezogene Sparkasse die Zahlung verweigert hatte, auf Aufhebung des Eskomptegeschäftes und Zurückzahlung des dem Beklagten bezahlten Betrages von 9995 S, Vergütung der aufgelaufenen Spesen im Betrage von 50 S sowie Zahlung von 7% Zinsen aus 9995 S seit 24. Oktober 1954.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, daß der Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei den Betrag von 10.045 S samt 4% Zinsen aus 9995 S seit 24. Oktober 1954 Zug um Zug gegen Rückübertragung des Schecks der Sparkasse der Stadt V. und die Prozeßkosten zu bezahlen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Berufungsgericht kann darin gefolgt werden, daß die Übernahme des Schecks durch die klagende Partei gegen Bezahlung der Schecksumme rechtlich als Eskomptierung des Schecks beurteilt werden muß. Unter "eskomptieren" versteht man den Erwerb eines noch nicht fälligen Wechsels oder Schecks gegen ein Entgelt, das regelmäßig in Geld besteht und durch die Wechsel- oder Schecksumme bestimmt wird, die allenfalls um die Zwischenzinsen und eine Provision gekürzt wird. Die Rechtsprechung hat von jeher anerkannt, daß die rechtliche Beurteilung des Eskomptierungsvertrages aus der Lage des einzelnen Falles zu entnehmen ist und daß sich dieser Vertrag als Kaufvertrag oder als Darlehensvertrag darstellen kann. Für den Regelfall, in dem der Diskontnehmer den Wechsel oder Scheck endgültig auf den Diskontgeber übertragen und dieser das Wertpapier gegen Bezahlung der Diskontsumme endgültig übernehmen will, ist das Diskontgeschäft oder richtiger das ihm zugrunde liegende Kausalgeschäft stets als Kaufvertrag angesehen worden. Diese Auffassung hat auch im Schrifttum ganz überwiegende Zustimmung gefunden. Aus dem Kauf muß aber der Verkäufer für den Kaufgegenstand Gewähr leisten. Da die Einlösung mangels Deckung unterblieben und der Scheck somit wertlos ist, war das von der klagenden Partei gestellte Begehren auf gänzliche Aufhebung des Vertrages gemäß § 932 ABGB. gerechtfertigt.

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Stichworte