OGH 2Ob510/55

OGH2Ob510/555.10.1955

SZ 28/212

Normen

ABGB §843
EO §352
ABGB §843
EO §352

 

Spruch:

Exekution durch zwangsweise Zivilteilung gemäß § 843 ABGB.

Bei der Zivilteilung beweglicher Sachen ist § 352 EO. analog anzuwenden.

Entscheidung vom 5. Oktober 1955, 2 Ob 510/55.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf die Erbteilungsklage seiner Schwester wurde der Verpflichtete mit Teilanerkenntnisurteil vom 2. Februar 1955 schuldig erkannt, in die Zivilteilung des bereits eingeantworteten Erbes nach der Mutter der Streitteile gemäß § 843 ABGB. durch öffentliche Versteigerung eines Teiles davon, und zwar eines eingerichteten Blumengeschäftes mit einem im Urteil näher angeführten Inventar, zu willigen. Das Urteil enthält keine Versteigerungsbedingungen, insbesondere keinen Ausrufspreis der einzelnen zur Versteigerung gelangenden Sachen.

Auf Grund dieses Teilanerkenntnisurteils begehrte die obsiegende Klägerin die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise gerichtliche Zivilteilung gemäß § 843 ABGB. durch öffentliche Versteigerung der im Urteil erwähnten Fahrnisse.

Das Erstgericht hat die Exekution antragsgemäß bewilligt.

Auf den Rekurs des Verpflichteten hat das Rekursgericht den Exekutionsantrag abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß das Begehren auf gerichtliche Zivilteilung durch den Exekutionstitel nicht gedeckt sei, ferner daß es zur Einwilligung des Verpflichteten nicht mehr einer Exekution bedürfe, es vielmehr der betreibenden Partei freistunde, die Zivilteilung durch öffentliche Versteigerung selbst bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Teilanerkenntnisurteil bedarf allerdings keiner Vollstreckung, soweit es die Verpflichtung enthält, in die Zivilteilung gemäß § 843 ABGB. zu willigen. Denn diese Einwilligung ist bereits durch die Rechtskraft des Urteils gemäß § 367 EO. herbeigeführt worden. Dadurch allein wird allerdings nicht ausgeschlossen, daß trotz der bereits vorhandenen Einverständniserklärung des Verpflichteten die Teilung exekutiv durchgeführt werden muß, wenn der Verpflichtete sich weigert, den vom betreibenden Gläubiger in Aussicht genommenen Ausrufpreis zu genehmigen. Denn nur unter der Voraussetzung einer Einigung über die Versteigerungsbedingungen könnte die betreibende Partei selbst um die Vornahme der Feilbietung bei der Verwaltungsbehörde ansuchen. Die Meinung des Rekursgerichtes, daß wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteiles die betreibende Partei auf jeden Fall ohne Exekutionsführung die Vornahme der öffentlichen Versteigerung bei der Verwaltungsbehörde betreiben könnte, kann nicht geteilt werden. Die Einwilligung in die Versteigerung enthält, wenn die Versteigerungsbedingungen im Urteil noch nicht enthalten sind, nicht auch die Einwilligung in diese. Es bedarf vielmehr einer Einigung über die Bedingungen. Fehlt es hieran, dann muß, um die Teilung durchzusetzen, Exekution geführt werden, und um diese ist gemäß dem auch bei der Zivilteilung beweglicher Sachen analog anzuwendenden § 352 EO. (vgl. SZ. XIX 94, Rspr. 1931 Nr. 277) beim Gericht anzusuchen. Die Versteigerung selbst obliegt, wie sich aus dem Exekutionstitel ergibt, im vorliegenden Fall der Verwaltungsbehörde. Ob auch bei beweglichen Sachen außerhalb der Ausnahmsfälle des § 269 Abs. 2 AußStrG. die Zivilteilung durch das Gericht selbst durchgeführt werden kann, ist eine Frage, die hier wegen des Inhalts des Exekutionstitels nicht einer Lösung bedarf.

Die betreibende Partei hat nun allerdings in ihrem Exekutionsantrag nicht gerade behauptet, daß der Verpflichtete sich weigere, an einer gemeinsamen Festsetzung der Versteigerungsbedingungen mitzuwirken, sie gebrauchte nur die Worte "mangels Leistung". Da aber die im Exekutionstitel auferlegte "Leistung" (Einwilligung) bereits erfüllt ist, können diese Worte, wenn ihnen überhaupt ein Sinn innewohnt, nur dahin verstanden werden, daß es infolge des Verhaltens des Verpflichteten an den Voraussetzungen fehlt, um die Teilung durch öffentliche Versteigerung selbst bei der Verwaltungsbehörde beantragen zu können. Daß die betreibende Partei die "gerichtliche" Teilung beantragt hat, kann ihr nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht zum Nachteil gereichen, weil der Exekutionstitel die Teilung gemäß § 843 ABGB. zum Inhalt hat, das Gericht aber jedenfalls bei der Teilung insofern mitzuwirken hat, als ihm die Feststellung der Versteigerungsbedingungen obliegt.

Trotzdem kann der erstinstanzliche Bewilligungsbeschluß nicht ohne weiteres wiederhergestellt werden, weil die betreibende Partei es unterlassen hat, die Versteigerungsbedingungen mit dem Bewilligungsantrag vorzulegen. Diese Unterlassung hat allerdings nicht die Abweisung des Antrages zur Folge, sondern zunächst die Zurückstellung des Antrages zur Ergänzung (vgl. Punkt 1 des JME. vom 25. April 190,. Zl. 9244, abgedruckt zu § 352 EO. in der großen Manz'schen Ausgabe der EO., 9. Aufl.).

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