OGH 7Ob384/55

OGH7Ob384/5514.9.1955

SZ 28/203

Normen

AO §12 Abs2
EO §134
EO §207
GBG §20 litb
GBG §72
AO §12 Abs2
EO §134
EO §207
GBG §20 litb
GBG §72

 

Spruch:

Bei der Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 12 AO. ist die im Grundbuch haftende Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht zu löschen.

Entscheidung vom 14. September 1955, 7 Ob 384/55.

I. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Mur; II. Instanz:

Kreisgericht Leoben.

Text

Das Erstgericht bewilligte gemäß dem am 25. April 1955 überreichten Antrag der betreibenden Partei mit Beschluß vom 28. April 1955 die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ. 139 der Katastralgemeinde M. und ordnete die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens an. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 29. April 1955 wurde über das Vermögen des Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eröffnet.

Das Erstgericht stellte hierauf die Zwangsversteigerung gemäß § 12 AO. ein und verfügte gleichzeitig die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.

Das Rekursgericht bestätigte die Einstellung, änderte aber die erstgerichtliche Entscheidung insofern ab, als es aussprach, daß "die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens unberührt bleibe", was einer Aufhebung der mit dem erstgerichtlichen Beschluß ausgesprochenen Löschung der Anmerkung gleichkommt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist nur zu untersuchen, ob beim Erlöschen eines Befriedigungsrechtes nach § 12 Abs. 1 AO. die mit der Bewilligung der Exekution angeordnete Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens aufrecht zu bleiben habe. Die Auffassung des Verpflichteten, daß bei einem Wiederaufleben des Befriedigungsrechtes diese Anmerkung im Range der gelöschten Anmerkung über Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen sei, findet im Grundbuchsgesetz keine Stütze und kann daher nicht geteilt werden. Die Literatur steht auf dem Standpunkt, daß bei einer Einstellung nach § 12 AO. die Löschung der erwähnten Anmerkung im Grundbuche nicht vorzunehmen sei (so Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. II Anmerkung 16 zu § 12 AO.; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, S. 303; Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, S. 244). Die Rechtsprechung schwankt (siehe die im Kommentar von Bartsch - Pollak in der Anmerkung 22 zu § 12 AO. angeführte Judikatur). Es findet sich aber auch in ihr der von der Lehre vertretene Standpunkt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an. Das im Gesetze vorgesehene Wiederaufleben des Befriedigungsrechtes verlangt, daß, solange die Möglichkeit hiefür besteht, ein Nachrücken nachfolgender Berechtigter ausgeschlossen wird. Es entspricht daher dem Zwecke der Bestimmung des § 12 Abs. 1 AO., wenn die im Grundbuche haftende Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens so lange aufrecht bleibt, als die Möglichkeit des Wiederauflebens des Befriedigungsrechtes gegeben ist (s. SZ. II 101, ferner ZBl. 1933 Nr. 383).

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