OGH 3Ob373/55

OGH3Ob373/5531.8.1955

SZ 28/190

Normen

ABGB §1346 Abs2
Wechselgesetz 1955
ABGB §1346 Abs2
Wechselgesetz 1955

 

Spruch:

Wer zur Sicherstellung einer eigenen oder fremden Schuld einen Wechsel annimmt, haftet jedenfalls wechselmäßig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Formerfordernisse einer dem Skripturakt etwa zugrunde liegenden Bürgschaft erfüllt sind oder nicht.

Entscheidung vom 31. August 1955, 3 Ob 373/55.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Auf Grund des formell gültigen Wechsels vom 30. September 1954 hat der Kläger einen Wechselzahlungsauftrag erwirkt und die Wechselsumme von ursprünglich 38.900 S mit Rücksicht auf den 40%igen Ausgleich des Beklagten im Laufe des Verfahrens auf 40% der ursprünglichen Summe, somit auf 15.560 S s. A., eingeschränkt. Er behauptet, der Beklagte habe für seine Gattin Hertha St. in Form eines Blankowechsels Bürgschaft geleistet und den gegenständlichen Wechsel dem Kläger als Bürgschaftswechsel für alle künftigen Forderungen des Klägers gegen Hertha St. übergeben.

Der Beklagte wendete dagegen ein, er habe den Wechsel nur zur Sicherstellung eines vom Kläger der Hertha St. gewährten Darlehens von 2500 S bis 3500 S akzeptiert, welcher Betrag aber dem Kläger von Hertha St. zurückgezahlt worden sei. Darüber hinaus habe er keinerlei Bürgschaft übernommen. Außerdem habe der Kläger von Hertha St. für die gewährten Darlehen eine größere Anzahl von Maschinen gekauft und übernommen, so daß seine Darlehensforderung in einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen übergegangen sei. Er beantragte daher Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages:

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich des eingeschränkten Betrages von 15.560 S s. A. aufrecht, wobei es über den Akt der Wechselunterfertigung durch den Beklagten feststellte, Hertha St. habe ihrem Gatten, dem Beklagten, erklärt, daß der Kläger einen "Bürgschaftswechsel" für spätere Geldgeschäfte von ihm verlange und daß der Beklagte daher diesen Blankowechsel unterschreiben solle. Darauf habe der Beklagte das ihm von seiner Frau vorgelegte Wechselformular in bianco unterfertigt, ohne etwas zu sagen. Die Unterfertigung des Blankowechsels durch den Beklagten falle in die Zeit vor dem 16. November 1953. Schon vorher hatte Hertha St. vom Kläger ein Darlehen von 8000 S gegen einen von ihr unterfertigten Wechsel erhalten und wieder zurückgezahlt. Der vom Beklagten gefertigte Blankowechsel sollte jedoch nach dem Parteiwillen als Haftung bzw. Gutstehung des Beklagten für weitere Darlehen des Klägers an Hertha St. gelten. Das Erstgericht führte hiezu in rechtlicher Hinsicht aus, die wechselmäßige Haftungserklärung des Beklagten könne allerdings nicht als gültige Bürgschaft angesehen werden, weil zwar der Hauptvertrag (Darlehen an Hertha St. zu Geschäftszwecken), nicht aber die Haftung, welche der Beklagte dem Kläger gegenüber für seine Gattin übernommen habe, ein Handelsgeschäft sei und daher die Formfreiheit des § 350 HGB. nicht gelte. Andererseits könne aber ein Blankowechsel die im § 1346 Abs. 2 ABGB. geforderte schriftliche Bürgschaftserklärung keineswegs ersetzen, denn es müßten aus der Urkunde die wesentlichsten Merkmale einer Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen, so insbesondere, für welche bestimmte Schuld gehaftet werde, weiters daß die Haftung als Bürgschaft übernommen werde. Diesem Erfordernis sei dadurch nicht genügt worden, daß der Beklagte ein leeres Wechselblankett unterschrieben habe. Die durch die Unterschrift des Beklagten auf einem Wechselblankett beurkundete Verpflichtungserklärung könne aber rechtlich und nach dem einem "Bürgschaftswechsel" üblicherweise beizulegenden Sinn und Zweck nach Treu und Glauben, nur als Gutstehung des Beklagten für die damals noch unbekannten künftigen Schuldverpflichtungen aus den Darlehensgeschäften seiner Frau Hertha St. dem Kläger gegenüber, somit als formfreier Garantievertrag zwischen den Streitteilen, aufgefaßt werden. Diese Auffassung sei auch durch den Umstand gerechtfertigt, daß der Beklagte als Ehegatte auf Grund der ihm gemäß § 91 ABGB. obliegenden ehelichen Beistandspflicht ein sachliches, zum mindesten aber ein moralisches, Interesse an der Erfüllung der Schuldverpflichtungen seiner Gattin haben mußte. Der wechselmäßige Anspruch des Klägers bestehe daher dem Gründe nach zu Recht. Was seine Höhe anbelangt, so sei die Gesamtsumme aller Darlehen, die der Kläger der Hertha St. nach Ausstellung dieses Wechsels gegeben habe, bis zum Betrage von 35.000 S unbestritten. Darüber hinaus habe der Kläger jedoch, wie auf Grund seiner Parteiaussage und des von ihm vorgewiesenen und mit der Unterschrift der Hertha St. versehenen Wechsels über 3000 S festzustellen sei, noch im April 1954 nach Errichtung des Kaufvertrages über die Maschinen ein Bardarlehen von 3000 S gegeben, so daß Hertha St. insgesamt 38.000 S als Darlehen erhalten habe. Auf Grund der Parteienvernehmung des Klägers könne weiters als festgestellt und erwiesen angenommen werden, daß er für die gewährten Darlehen keine Zinsen erhalten habe. Die diesbezüglichen gegenteiligen Aussagen der Zeugin Hertha St., der Kläger hätte insgesamt 14.100 S an Zinsen bekommen, erscheine dem Gerichte zu wenig glaubwürdig, um sie als wahr anzunehmen, zumal die Zeugin auch über keine Bestätigungen über den Empfang solcher Zinszahlungen verfüge, die sie sonst in geschäftsüblicher Weise wohl erhalten haben müßte. Auch aus dem beigeschafften Strafakt 17 Vr 1328/54 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und dem Konkursakt Hertha St., S 20/54 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, ließen sich keine verläßlichen Feststellungen treffen, daß tatsächlich Zinsen gezahlt worden sind. Es sei daher die Aussage des Klägers glaubhaft, daß die im Mai 1954 bezahlten kleinen Beträge von 1200 S und 2000 S kurzfristige Darlehen für angebliche Lohnzahlungen waren, die Hertha St. gleich wieder zurückgezahlt habe. Da nach der Parteienaussage des Klägers kein bestimmter Zinssatz, sondern jeweils fixe Beträge vereinbart worden seien, die jedoch Hertha St. nicht bezahlt habe, sei der geltend gemachte Pauschalanspruch auf insgesamt 900 S an Zinsen gerechtfertigt, zumal unter Zugrundelegung eines mit Rücksicht auf das eingegangene Risiko immerhin geringen Zinssatzes von nur 8% pro Jahr für ein Kapital von 18.000 S ab Mitte Dezember 1953, von 12.000 S ab Februar 1954, von 5000 S ab März 1954 und von 3000 S ab Mai 1954 die Zinsen bis zum Tage der Eröffnung des Konkurses über Hertha St. am 20. Mai 1954 den Pauschalbetrag von 900 S ungefähr erreichen würden. Der Anspruch des Klägers bestehe daher auch der Höhe nach zu Recht. Als unbestritten könne gelten, daß der Kläger seine Forderung von 38.900 S sowohl zum Konkurse der Hertha St. S 20/54 als auch zum Ausgleich des Beklagten Sa 33/54 angemeldet hat. Auf Grund der Aussage des Dr. Hans R. stehe fest, daß Hertha St. dem Kläger am 6. April 1954 Maschinen um 35.000 S (Summe aller bis dahin gewährten Darlehen) verkauft habe. Auf Grund dieses Kaufvertrages habe jedoch der Kläger Eigentum nicht erwerben können, weil die Maschinen, wie sich nachträglich aus dem Strafakt 17 Vr 1328/54 ergab, gar nicht im Eigentum der Hertha St. standen, welche diese unter Eigentumsvorbehalt gekauft, aber nicht zur Gänze bezahlt habe, was sie dem Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages verschwieg. Offenbar aus diesem Gründe habe der Kläger auch seine Klage 8 Cg 679/54 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gegen die Konkursmasse der prot. Firma S., Alleininhaberin Hertha St., auf Ausfolgung dieser Maschinen zurückgezogen. Dadurch aber habe der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten auf Grund des gegenständlichen Wechsels nicht verloren, weil Hertha St. aus dem Kaufvertrag vom 6. April 1954 sowohl gewährleistungs- als auch schadenersatzpflichtig sei, wofür die Garantie des Beklagten, da diese Forderung eindeutig auf ihre Schuldverpflichtung aus dem Darlehensgeschäfte zurückgehe, gleichfalls aufrecht bestehe. Die Einwendung des Beklagten, die Darlehensforderung des Klägers sei in einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen übergegangen, schlage daher nicht durch. Auf Grund des Beschlusses Sa 33/54-24 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz stehe fest, daß der vom Beklagten am 14. Juli 1954 angemeldete gerichtliche Ausgleich am 24. November 1954 bestätigt worden sei und er auf Grund desselben seinen nicht bevorrechteten Gläubigern 40% ihrer Forderungen in zwei Monaten nach Annahme des Ausgleichsantrages zu bezahlen habe. Dem entspreche auch die vom Kläger bei der Verhandlung am 31. Jänner 1953 vorgenommene Einschränkung der Wechselsumme auf 15.560 S s. A.

Der dagegen seitens des Beklagten erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben, wobei die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen wurden. In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus:

Es sei davon auszugehen, daß der Kläger an Hertha St. Darlehensbeträge von insgesamt 38.000 S gegeben habe, für einen Betrag von 35.000 S am 6. April 1954 von ihr Maschinen gekauft habe, dieser Kaufvertrag aber deshalb nicht voll wirksam werden konnte, weil diese Maschinen anderweitig verpfändet waren und, da sie unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden waren, noch im Eigentum des Vorbehaltsverkäufers standen. Der Beklagte habe sich mit Unterfertigung des eingeklagten Wechsels, der damals noch unausgefüllt war, verpflichtet, die Forderungen des Klägers gegen Hertha St. zu garantieren, bzw. für diese zu bürgen. Er habe den Wechsel als Akzeptant unterschrieben, und es sei der Wechsel an die eigene Order des Ausstellers gerichtet. Die Wechselsumme sei nicht eingetragen gewesen. Es ergebe sich daher rechtlich, daß zufolge des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages der ursprüngliche Verpflichtungsgrund auf Grund der hingegebenen Darlehensbeträge von 35.000 S weiterhin aufrecht geblieben sei. Der Kläger hätte ja nach seinem eigenen Vorbringen nicht die Absicht gehabt, die Maschinen in seine Gewahrsame zu übernehmen, sondern wollte die Maschinen auch nach Abschluß des Kaufvertrages weiterhin im Betriebe der Hertha St. belassen. Daraus sei aber der Schluß gerechtfertigt, daß durch Abschluß dieses Kaufvertrages lediglich eine Sicherungsübereignung für die Forderung des Klägers von 35.000 S beabsichtigt war und der Kläger sich damit eine zusätzliche Sicherung für die hingegebenen Darlehensbeträge verschaffen wollte. Da nun dieser Kaufvertrag nicht zustandegekommen sei, bleibe der ursprüngliche Rechtsgrund des Anspruches auf Rückzahlung der bis dahin gewährten Darlehensbeträge aufrecht. Die Einwendung der beklagten Partei, daß durch den Abschluß des Kaufvertrages eine Novation eingetreten sei und sich die Haftung des Beklagten nicht mehr auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche erstrecken könne, sei daher rechtlich verfehlt. Es sei der Rechtsansicht des Erstgerichtes beizupflichten, daß durch die Unterfertigung eines Blankowechsels die Formerfordernisse der Bürgschaft im Sinne des § 1346 Abs. 2 ABGB. keinesfalls erfüllt wären, doch habe das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig als Garantievertrag gewertet. Der Beklagte habe durch die Unterfertigung des Wechsels zur Sicherung des Klägers für seine Forderungen gegenüber Herha St. eine Garantie übernommen. Soweit die Berufung in rechtlicher Beziehung nun ausführe, daß Bürgschafts- und Garantievertrag gleichzeitig nicht in Frage kommen könnten, da sonst die Formvorschrift der Bürgschaft beliebig umgangen werden könne, sei darauf hinzuweisen, daß es im einzelnen Auslegungsfrage sei, was durch den Garantievertrag garantiert werden solle. Ein Garantievertrag könne auf verschiedene Art abgeschlossen werden: 1.) könne jemand die Haftung dafür übernehmen, daß ein Dritter sich verpflichten werde. Dieser Garantierende habe also dann eine Leistung zu erbringen, wenn die Schuld des Dritten nicht zur Entstehung gelange; 2.) könne auch die Garantie dafür übernommen werden, daß eine Schuld, wenn sie entstehe, auch erfüllt werde. Dies sei der Fall bei der Bürgschaft und beim Kreditauftrag; 3.) könne auch eine Garantie dafür übernommen werden, daß eine Schuld entstehe, bzw. bestehe, und auch tatsächlich erfüllt werde. Unter die Formen 2.) und 3.) falle auch die vorliegende Haftungserklärung des Beklagten. Dieser habe nach dem offensichtlichen Willen der Parteien Garantie dafür übernommen, daß der Kläger seine Forderung gegen Hertha St. durchsetzen könne und aus seinen Geschäften mit Hertha St. keinen Schaden erleide. Er habe also garantiert, daß dem Kläger die Forderung zurückgezahlt werde. Zu dieser Garantie sei Schriftlichkeit überhaupt nicht erforderlich, da für alle anderen Fälle der Gutstehung, also für jene des Kreditauftrages und des Garantievertrages, die Formvorschrift des § 1346 ABGB. nicht Anwendung finde. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht sei daher zutreffend.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die von der Revision erhobene Rechtsrüge ist im Ergebnis nicht begrundet. Rechtsirrig ist die Ansicht der Untergerichte, daß dann, wenn der Fertigung eines Blankowechsels seitens des Beklagten als Annehmers ein Bürgschaftsvertrag zugrunde gelegen wäre, auch eine wechselmäßige Haftung des Beklagten mangels der Formerfordernisse des § 1346 Abs. 2 ABGB. nicht Platz greifen könnte. Die Übernahme einer wechselmäßigen Haftung als solcher ist niemals zivilrechtliche Bürgschaft, sondern tritt als Geschäft sui Generis, nämlich als wechselmäßige Verpflichtung zur Zahlung, neben das Grundgeschäft. Wer, sei es zur Sicherstellung- einer eigenen oder fremden Schuld, einen Wechsel annimmt, haftet jedenfalls wechselmäßig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Formerfordernisse einer dem Skripturakt etwa zugrunde liegenden Bürgschaft erfüllt sind oder nicht. Die in diesem Zusammenhang vom Erstgericht zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen besagen lediglich, daß die Fertigung eines Blankoakzeptes zur Einbringung einer Bürgschaftsklage nicht ausreicht. Für die Annahme der wechselmäßigen Haftung des Beklagten macht es daher keinen Unterschied, ob das der Annahme, des Blankowechsels zugrunde liegende Geschäft rechtlich als Garantievertrag oder als Bürgschaft zu werten ist.

Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht ergänzend vorgenommenen Feststellungen ist aber auch das von den Untergerichten gewonnene rechtliche Ergebnis zutreffend, daß trotz des zwischen dem Kläger und Hertha St. über den Ankauf von Maschinen mit dem ersteren geschlossenen Kaufvertrages der ursprüngliche Verpflichtungsgrund aus der Darlehenshingabe, für welche Schuldverpflichtung allein der Beklagte die Gutstehung übernommen hat, auch in weiterer Folge aufrecht bestehen blieb. Das Berufungsgericht hat diesbezüglich selbständig ergänzend festgestellt, daß durch Abschluß des Kaufvertrages lediglich eine Sicherungsübereignung für die Forderung des Klägers von 35.000 S, beabsichtigt war, daß sich also der Kläger durch den Ankauf der Maschinen, die er auch nach Abschluß des Kaufvertrages im Betriebe der Hertha St. beließ, nur eine zusätzliche Sicherung für das hingegebene Darlehen verschaffen wollte. Wird aber von diesen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen ausgegangen, so handelt es sich um einen sogenannten Sicherungskauf, bei welchem die beabsichtigte Sicherungsübereignung durch einen Kaufvertrag verhüllt wird. Der Schuldner verkauft hier nach außenhin seine Fahrhabe an den Gläubiger, der Kaufschilling wird gegen die Schuld aufgerechnet, eine Übergabe erfolgt in gleicher Weise wie bei der reinen Sicherungsübereignung gewöhnlich durch Besitzkonstitut, wobei die dem Sicherungsgläubiger (hier Käufer) übereigneten Sachen weiterhin in Gewahrsame des Schuldners (hier Verkäufers) verbleiben. Da der Sicherungskauf ein simuliertes Geschäft ist, wird aber nach dem tatsächlichen Parteiwillen nicht aufgerechnet, weil sonst die Forderung untergehen müßte, was aber von den Parteien nicht gewollt ist. Der Schuldner erhält daher tatsächlich keinen Gegenwert für seine Leistung, und der angebliche Kaufvertrag wird nur verabredet, um die wirklich gewollte Sicherungsübereignung zu dissimulieren. Es vermag demnach auch im vorliegenden Fall der über die Maschinen abgeschlossene Kaufvertrag an der ursprünglichen Schuldverpflichtung der Hertha St. auf Grund der ihr vom Kläger gewährten Darlehen nichts zu ändern, so daß auch die vom Beklagten für künftige Schuldverpflichtungen seiner Gattin aus Darlehensgeschäften dem Kläger gegenüber übernommene Gutstehung hiedurch nicht berührt wird. Schließlich ist auch die Rechtsrüge der Revision verfehlt, daß das Berufungsgericht auf die Nichtigkeit der Darlehensverträge wegen Wuchers nicht Bedacht genommen habe, obwohl der Kläger sich für die der Hertha St. gewährten Darlehen Zinsen ausbedungen habe, die absolut als wucherisch zu bezeichnen seien. Auch hier ist entgegen der Revision von der Feststellung der Untergerichte auszugehen, daß der geltend gemachte Pauschalanspruch von insgesamt 900 S an Zinsen der zwischen dem Kläger und Hertha St. getroffenen Zinsenvereinbarung, welche nicht auf Zinssätze, sondern auf fixe Beträge gerichtet war, entsprach und daß dem Kläger, da Hertha St. an reinen Darlehen Beträge in der Höhe von 38.000 S erhalten hat, eine Kapitalsforderung in dieser Höhe zusteht. Der geltend gemachte Pauschalanspruch von 900 S entspricht aber annähernd den von den Darlehensbeträgen von 18.000 S, 12.000 S, 5000 S und 3000 S von dem Zeitpunkte ihrer Hingabe bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma S. (Alleininhaberin Hertha St.) stufenweise errechneten Zinsen, und zwar unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 8% pro anno. In Anbetracht der in der vereinbarten Verzinsung enthaltenen Risikoprämie ist jedoch dieser Zinssatz keineswegs als übermäßig, geschweige denn als wucherisch, zu bezeichnen. Daß der Wechsel auch zur Sicherstellung der Darlehenszinsen dienen sollte, wird vom Beklagten in seinen Einwendungen selbst zugegeben.

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