Spruch:
Das in erster Instanz eingetretene Ruhen des Verfahrens hindert die Erledigung bereits eingebrachter Rechtsmittel nicht.
Entscheidung vom 24. August 1955, 1 Ob 479/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Zell am Ziller; II. Instanz:
Landesgericht Innsbruck.
Text
In einem Mietrechtsprozeß stellte die beklagte Partei einen Zwischenantrag auf Feststellung. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf. Nachher vereinbarten die Parteien beim Erstgericht das Ruhen des Verfahrens.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gegen die Rekursentscheidung, die ihrem Wesen nach eine abändernde Entscheidung ist, richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers. Über dieses Rechtsmittel war zu entscheiden, wenngleich die Parteien am 8. Juni 1955 das Ruhen des Verfahrens vereinbart haben und daher gemäß §§ 163, 168 ZPO. neue Prozeßhandlungen der Parteien und des Gerichtes zu unterbleiben hätten. Hier handelt es sich nämlich um einen Antrag, über den in erster und zweiter Instanz entschieden worden ist, bevor das Verfahren zum Ruhen kam. Hinsichtlich solcher Entscheidungen ist das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen. Dafür spricht insbesondere, daß nach § 168 ZPO. trotz des Ruhens des Verfahrens der Lauf von Notfristen, also auch der Fristen zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen vorher erlassene gerichtliche Entscheidungen, nicht aufhört. Daraus kann geschlossen werden, daß, anders als bei der Unterbrechung des Verfahrens, über solche Rechtsmittel gleich, nämlich noch während des sonstigen Verfahrensstillstandes, entschieden werden muß.
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