Normen
KO §6
KO §11
KO §6
KO §11
Spruch:
Keine Endigung des Amtes des Masseverwalters durch den Tod des Gemeinschuldners. Er ist daher zur Entgegennahme einer gegen den Gemeinschuldner gerichteten Absonderungsklage legitimiert.
Entscheidung vom 15. September 1954, 2 Ob 574/54.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Über das Vermögen des Josef Sch. war am 25. Feber 1954 der Konkurs verhängt worden. Am 27. April 1954 brachte die klagende Partei gegen Josef Sch. und Aloisia Sch. eine Klage auf Zahlung eines Darlehensbetrages mit dem Begehren auf Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung der geschuldeten Summe bei Exekution in die für die Darlehenssumme verpfändeten Liegenschaften sowie in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der beklagten Parteien ein. Die Klage konnte dem Josef Sch. nicht zugestellt werden, weil dieser am 20. April 1954 verstorben war.
Das Erstgericht wies den Antrag der klagenden Partei, die Zustellung der Klage gegen die erstbeklagte Partei an den Masseverwalter zu verfügen, ab.
Das Rekursgericht wies die Klage, soweit eine persönliche Haftung gegen die Konkursmasse Verlassenschaft nach Josef Sch. geltend gemacht werde, zurück, hob aber im übrigen den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Zustellung der Klage gegen die erstbeklagte Partei an den Masseverwalter auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Masseverwalters nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Masseverwalter verweist darauf, daß der Konkurs durch den Tod des Gemeinschuldners unterbrochen wurde. Es gebe keinen Konkurs betreffend das Vermögen der Verlassenschaft nach Josef Sch., weshalb er in einem solchen Konkurs nicht Masseverwalter und zum Einschreiten für die Verlassenschaft nach Josef Sch. nicht befugt sei. Das Klagebegehren enthalte keinen Hinweis, daß die klagende Partei ihr Absonderungsrecht geltend mache. Die klagende Partei mache Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend, wofür nach der Konkurseröffnung der Rechtsweg unzulässig sei. Das Klagebegehren sei ein anderes als das Begehren einer Hypothekarklage.
Die klagende Partei hat unter anderem die Verurteilung des Josef Sch. bei sonstiger Exekution in die verpfändeten Liegenschaften beantragt. Die Geltendmachung des Pfandrechtes an einer dem Schuldner gehörigen Sache ist Absonderung. Die Geltendmachung von Absonderungsrechten geht nach § 11 Konkursordnung unabhängig vom Konkursverfahren vor sich, Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche können auch nach der Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter anhängig gemacht werden (§ 6 Abs. 2 KO.). Da das Rekursgericht das Begehren, soweit es über eine Hypothekarklage hinausgeht, zurückgewiesen hat, verbleibt nur mehr das Begehren auf Befriedigung der klagenden Partei durch Exekution in die Pfandliegenschaft. Auch bei Annahme, daß durch den Tod des Gemeinschuldners das Konkursverfahren bis zur sofort zulässigen amtswegigen Aufnahme gegen den Nachlaß unterbrochen werde (Bartsch - Pollak, Konkursordnung I, S. 691), tritt durch die Unterbrechung des Konkursverfahrens eine Endigung des Amtes des Masseverwalters wie bei der rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens nicht ein. Der Konkurs ändert nichts an der Parteistellung des Gemeinschuldners; der Masseverwalter führt nicht für sich, sondern als Vertreter des Gemeinschuldners den Prozeß (Bartsch - Pollak, I, S. 69). Er ist daher in diesem Rechtsstreit als Vertreter des Gemeinschuldners bzw. seiner Verlassenschaft anzusehen. Für seine Legitimation bleibt es ohne Belang, ob das Konkursverfahren bereits von amts wegen wieder aufgenommen wurde. Die Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei stellt nur eine Richtigstellung dar, die zulässig ist.
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