OGH 3Ob135/54

OGH3Ob135/545.5.1954

SZ 27/119

Normen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §14
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §16 Abs2
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §25
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §14
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §16 Abs2
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §25

 

Spruch:

Voraussetzungen für Geldbuße und Urteilsveröffentlichung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Unterlassungsklage nach § 14 UWG. ist in der Regel schon bei einer wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmen.

Entscheidung vom 5. Mai 1954, 3 Ob 135/54.

I. Instanz: Landes- als Handelsgericht Linz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Linz.

Text

Die beklagte Partei hatte bis zu der von ihr vorgenommenen Kündigung zum 31. Dezember 1949 das alleinige Verkaufsrecht für Oberösterreich für die von der klagenden Partei erzeugten Simplex-Schwerölbrenner. In dem Vertretungsvertrag war eine Konkurrenzklausel für die Zeit nach Auflösung des Vertrages und eine Konventionalstrafe in der Höhe von 20.000 S für Verstöße gegen die Bestimmungen der Konkurrenzklausel vereinbart. Nach der Auflösung des Vertrages bezog die beklagte Partei auch weiterhin Simplex-Erzeugnisse. Die Klägerin mußte aber feststellen, daß der Beklagte in einigen Fällen nur teilweise Simplex- Bestandteile, im übrigen aber Brennerbestandteile fremder Herkunft verwendete, trotzdem aber die Bezeichnung "Simplex" für den ganzen Brenner in Offerten, Fakturen und auf Blechschildern, die auf den Anlagen angebracht wurden, gebrauchte. Die Klägerin begehrt mit den vorliegenden beiden Klagen die Unterlassung dieser wettbewerbswidrigen Handlungen, die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteilsspruches, eine Buße von 10.000 S für die erlittene Kränkung und einen Betrag von 60.000 S als Konventionalstrafe.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Veröffentlichung des Urteils in den "Oberösterreichischen Nachrichten" Folge, sprach eine Konventionalstrafe in der Höhe von 20.000 S zu und wies das übrige Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Ergänzung, daß die Urteilsveröffentlichung in einer bestimmten Schriftgröße zu erfolgen habe.

Der Oberste Gerichtshof gab weder der Revision der klagenden noch auch der der beklagten Partei Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision der klagenden Partei wendet sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Zuspruch einer Buße nach § 16 Abs. 2 UWG. Diese wurde dafür begehrt, daß eine schwere Beeinträchtigung des Rufs der Klägerin und ihrer Erzeugnisse und eine schwere seelische Belastung und Sorge auf Seiten der Klägerin durch die Anmaßung der Firmen- und Erzeugnisbezeichnung durch den Beklagten eingetreten war. Das Erstgericht hatte die Abweisung insbesondere darauf gestützt, daß die Klägerin durch die vereinbarte Konventionalstrafe sich ohnehin ausreichend geschützt hatte, und die seelische Belastung mehr durch die Konkurrenz als solche als durch den unlauteren Wettbewerb hervorgerufen worden war. Das Berufungsgericht führte dazu aus, daß die Klägerin nicht die besonderen Umstände darzutun vermochte, die notwendig sind, um eine Buße zusprechen zu können.

Die unlauteren Wettbewerbshandlungen des Beklagten bestanden in der mißbräuchlichen Verwendung des Namens "Simplex" in mehreren Fällen. Persönliche Nachteile auf Seiten der Klägerin wurden nicht nachgewiesen. Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. SZ. XXII/141, 3 Ob 178/53 und 3 Ob 417/53) ist der Zuspruch einer Geldbuße nur gerechtfertigt, wenn eine Vergütung für erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile in den besonderen Umständen des Falles begrundet ist. Im vorliegenden Fall waren die unlauteren Wettbewerbshandlungen, soweit sie in der Überschreitung der Konkurrenzklausel bestanden, ohnehin durch die Konventionalstrafe abgesichert. Die Weiterverwendung der Bezeichnung "Simplex" war aber von der Klägerin insofern mitveranlaßt, als sie es unterlassen hatte, nach Lösung des Vertrages klare Verhältnisse zu schaffen und sie den Beklagten auch weiterhin mit Simplex-Erzeugnissen belieferte, obwohl sie wußte, daß er diese nicht für sich verwendete, sondern in Feuerungsanlagen einbaute, so daß er zumindest im Umfange dieser Lieferung zur Weiterverwendung der Bezeichnung "Simplex" berechtigt war. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlaß, dem Beklagten noch eine besondere Buße aufzuerlegen.

Der Revision der klagenden Partei war daher der Erfolg zu versagen.

.... Der Beklagte beruft sich zunächst bezüglich des Unterlassungsanspruches wie in den unteren Instanzen auf sein außergerichtliches Anerkenntnis. Dazu wurde bereits von den Untergerichten in ausführlicher Weise Stellung genommen. Das Erstgericht vertrat die Meinung, daß das Anerkenntnis nicht für ausreichend angesehen werden konnte, weil es der Klägerin keinen vollstreckbaren Anspruch verschaffte und weil das Verhalten der Beklagten so eigenartig war, daß eine Wiederholungsgefahr nicht als ausgeschlossen angesehen werden konnte, wofür auch ihr Verhalten während des Rechtsstreits sprach, in welchem sie jedes Anerkenntnis des Unterlassungsbegehrens ablehnte und nur ein Feststellungsbegehren anerkennen wollte. Das Berufungsgericht verwies mit Recht darauf, daß der Beklagte keinen Beweis dafür erbracht hatte, daß eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen gewesen wäre. Das ganze Verhalten des Beklagten habe eine solche Möglichkeit durchaus offengelassen.

Die Ausführungen der Revision gehen über diese Erwägungen einfach hinweg und setzen sich in Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung (vgl. SZ. XVIII/162, 1 Ob 437/52), wonach bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr keineswegs engherzig vorgegangen werden darf, vielmehr schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung eine solche Gefahr anzunehmen ist, die nur dann als ausgeschlossen betrachtet werden kann, wenn der Verletzte durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt wird oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen worden ist. Von all dem kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Anerkenntnis vermochte der Klägerin keinerlei Sicherheit zu verschaffen, so daß ihr Klagebegehren durchaus berechtigt war. Der Beklagte hätte zumindest das Unterlassungsbegehren anerkennen und der Klägerin einen vollstreckbaren Titel hierüber verschaffen müssen. Das abgegebene außergerichtliche Anerkenntnis berechtigte ihn zur Bestreitung des Unterlassungsanspruchs keinesfalls.

Zu Unrecht wendet sich der Beklagte auch gegen die angeordnete Urteilsveröffentlichung. Wie schon das Berufungsgericht erklärte, war die mißbräuchliche Verwendung des Namens "Simplex" durch den Beklagten in mehreren Fällen erfolgt und sogar im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz festgehalten worden. Die klagende Partei hätte daher ein berechtigtes Interesse daran, daß die interessierten Kreise darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, den Namen "Simplex" zu verwenden. Bei den Interessenten konnte jedenfalls die unrichtige Meinung entstanden sein, daß die vom Beklagten vertriebenen Erzeugnisse durchwegs Simplex-Erzeugnisse sind und die so entstandene Meinung könnte auch für die Zukunft noch seine Wirkungen haben, so daß trotz des Unterlassungsgebotes die unlauteren Wettbewerbshandlungen des Beklagten auch in Zukunft dem Beklagten unberechtigte Vorteile bringen könnten. Dem soll durch die Urteilsveröffentlichung vorgebeugt werden. Wenn diese dem Ruf und Erwerb des Beklagten abträglich ist, so kann doch nicht gesagt werden, daß der damit verbundene Nachteil für ihn in einem Mißverhältnis zur begangenen Rechtsverletzung steht. Die Veröffentlichung wiegt diese Rechtsverletzung vielmehr erst wieder auf und soll den Zustand möglichst herstellen, der vor der Rechtsverletzung bestanden hat.

Ebensowenig ist die Rüge gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der Art der Veröffentlichung berechtigt. Dazu bedurfte es keines Parteiantrages, weil das Gesetz (§ 25 Abs. 6 UWG.) es dem Gericht zur Pflicht macht, die Art der Veröffentlichung zu bestimmen. Die vom Revisionswerber gewünschte Einschränkung der Veröffentlichung auf den Fall eines weiteren Mißbrauches findet im Gesetz keine Deckung und konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.

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