OGH 2Ob125/54

OGH2Ob125/543.3.1954

SZ 27/57

Normen

ZPO §212 Abs5
ZPO §214 Abs1
ZPO §515
ZPO §212 Abs5
ZPO §214 Abs1
ZPO §515

 

Spruch:

Kein abgesonderter Rekurs gegen die vom Erstgericht verfügte Berichtigung des Verhandlungsprotokolles.

Entscheidung vom 3. März 1954, 2 Ob 125/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Infolge der Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 1953 hat das Erstgericht das in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsprotokoll vom 3. November 1953 und dessen Übertragung bezüglich eines Satzes in der Wiedergabe der Parteienvernehmung der Beklagten gemäß § 212 Abs. 5 ZPO. mit der Begründung berichtigt, daß es sich um eine offenbare Unrichtigkeit der Aufnahme gehandelt habe.

Dem vom Kläger dagegen erhobenen Rekurse hat das Rekursgericht Folge gegeben und den erstinstanzlichen Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des genannten Verhandlungsprotokolls abgewiesen wurde.

Der Oberste Gerichtshof wies in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung den Rekurs der klagenden Partei gegen den Berichtigungsbeschluß des Erstrichters zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist deshalb begrundet, weil das Rekursgericht nicht berücksichtigt hat, daß gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 214 Abs. 1 ZPO.; vgl. § 515 ZPO.). Zwar ist vereinzelt die Meinung vertreten worden, daß Verfügungen, die zwar Vorgänge in der mündlichen Verhandlung betreffen, aber nachher ergehen, nach § 516 ZPO. anfechtbar seien (vgl. Petschek in seinen Bemerkungen zu ZBl. 1937/235 sowie Fußnote 1 zu § 214 ZPO. in der Großen Manzschen Ausgabe der ZPO., 10. Aufl., S. 638 f.), diese Ansicht findet aber in der Bestimmung des § 214 Abs. 1 ZPO., die diese Einschränkung nicht macht, keine Begründung, wie denn auch Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl., I/S. 846 f.) und Pollak (System, 2. Aufl., S. 464) ganz allgemein darauf verweisen, daß die Verfügungen bezüglich der Protokollierung keinem abgesonderten Rechtsmittel unterworfen sind. In der Entscheidung vom 22. Mai 1935, 2 Ob 392/35, AnwZ. 1935, S. 367, hat auch der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf § 214 Abs. 1 ZPO. ausgesprochen, daß gegen eine Richtigstellung des Verhandlungsprotokolls ein abgesonderter Rekurs unzulässig sei, weshalb damals der Beschluß der zweiten Instanz, die darauf nicht Bedacht genommen hatte, im Sinne der Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß abgeändert wurde. Vorliegendenfalls steht genau dasselbe Problem zur Erörterung und muß gemäß der bezogenen Gesetzesbestimmung ebenso wie in 2 Ob 392/35 gelöst werden.

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurse im Ergebnis Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden. Bezüglich der Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses ist der Kläger auf die Vorschrift des § 515 ZPO. (vgl. auch SpR. 215) zu verweisen.

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