Normen
ABGB §833
ABGB §844
Grundbuchsgesetz §96
Liegenschaftsteilungsgesetz §3
ABGB §833
ABGB §844
Grundbuchsgesetz §96
Liegenschaftsteilungsgesetz §3
Spruch:
Zur Teilung einer mit der Servitut des Holzdurchzuges belasteten Liegenschaft.
Entscheidung vom 10. Feber 1954, 1 Ob 42/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Kitzbühel; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
Die Liegenschaft EZ. 91 I Gb. K., die u. a. die Grundstücke 3050/1 und 3052/2 umfaßt, steht im Eigentum des Antragstellers und ist zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 2965 und 2961 (EZ. 163 I Gb. K.) mit der Dienstbarkeit des Holzdurchzuges belastet. Nach dem Servitutenanerkennungsvertrag vom 20. Juli 1921 darf der Servitutsberechtigte in der Zeit zwischen 1. Dezember und 1. März jeden Jahres bei Schnee und Eis ortsüblich mit möglichster Schonung das auf den Grundstücken 2965 und 2962 gefällte Holz in kürzester Richtung gegen die Reichsstraße ziehen. Auf Grund des Kaufvertrages vom 26. März 1952 und eines Teilungsplanes beantragte Josef G., die Unterteilung des Grundstückes 3052/2 in das Grundstück 3052/7 und die Restparzelle 3052/2, die Abtrennung eines Flächenstückes vom Grundstück 3050/1, die Zuschreibung dieses Flächenstückes zum Grundstück 3052/7, dessen lastenfreie Abschreibung vom Gutsbestand der EZ. 91 I Gb. K., die Errichtung der neuen EZ. 731, die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die Käuferin Aloisia K. sowie die Einverleibung und Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit der Wasserleitung und der Reallast der Zaunerhaltung zu bewilligen.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
Infolge Rekurses der Eigentümer der servitutsberechtigten Liegenschaft EZ. 163 I Gb. K. änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß das Begehren um lastenfreie Abschreibung, Errichtung einer neuen Grundbuchseinlage und um Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie der Wasserleitungsservitut und der Reallast der Zaunerhaltung abgewiesen wurde. Im übrigen wurde der erstgerichtliche Beschluß bestätigt. Da die holzdurchzugsberechtigten Eigentümer der Liegenschaft EZ. 163 I der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt hätten und aus dem Lageplan nicht ersichtlich sei, ob "die kürzeste" Richtung des Holzdurchzuges im Sinne des Servitutenanerkennungsvertrages vom 20. Juli 1921 das abzuschreibende Grundstück betreffe, habe der Antrag teilweise abgewiesen werden müssen. Es sei auch nicht möglich gewesen, die Abschreibung mit Übertragung der Servitut zu bewilligen, weil aus den Urkunden und dem Grundbuchsantrag nicht eindeutig zu ersehen sei, ob Josef G. dies überhaupt wünsche.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Teilungsplan kann nicht entnommen werden, ob das servitutspflichtige Grundstück 3052/2 so beschaffen ist, daß die kürzeste Richtung, in der das Holz von den Grundstücken 2965 und 2962 gezogen werden kann, mit der geometrischen kürzesten Verbindungslinie übereinstimmt. Es ist ohneweiters möglich, daß infolge natürlicher Bodenerhebungen diese umgangen und die abzuschreibenden Grundstücksflächen benützt werden müssen.
Außerdem ist dem Plan nicht zu entnehmen, wo sich die Reichsstraße, auf die der Vertrag Bezug nimmt, befindet. Es kann daher nicht gesagt werden, daß sich die in Frage stehende Grunddienstbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LiegTeilG. auf den übrigen Teil der dienenden Grundstücke beschränkte und daß sich deshalb die Übertragung der Dienstbarkeit in die neue Grundbuchseinlage erübrigte.
Es wäre Pflicht des Antragstellers gewesen, die Zustimmung der Servitutsberechtigten zur lastenfreien Abschreibung des Grundstückes 3052/7 beizubringen. Dies ist nicht geschehen. Das Rekursgericht durfte entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers die Abschreibung und die Eigentumseinverleibung auch nicht in der Weise bewilligen, daß die Dienstbarkeit entgegen dem Antrag auf die neue Grundbuchseinlage übertragen wurde. Denn dies wäre etwas anderes gewesen, als der Antragsteller gewünscht hatte (§ 96 Abs. 1 GBG. Jetzt § 96 Abs. 1 GBG. 1955.). Gerade im vorliegenden Fall würde die Übertragung der Dienstbarkeit das Eigentumsrecht der Erwerber des Grundstückes 3052/7 wesentlich beeinträchtigen, weil die Ausübung des Servituts die geplante Errichtung eines Hauses verhindern könnte, was den Absichten der Erwerber nicht entsprechen würde. Der Umstand, daß der Verkäufer und Antragsteller im Revisionsrekurs sich in zweiter Linie mit der belasteten Abschreibung bescheiden zu wollen erklärt hat, spielt keine Rolle, da es sich um eine nicht beachtliche einseitige Erklärung eines der beiden Vertragspartner handelt.
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