OGH 2Ob484/53

OGH2Ob484/538.7.1953

SZ 26/183

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §472
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §476
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §472
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §476

 

Spruch:

Kein Recht für das herrschende Grundstück aus dem Verbot der Verbauung des dienenden Grundstückes auf Entfernung der auf diesem hochgewachsenen Bäume.

Entscheidung vom 8. Juli 1953, 2 Ob 484/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Bad Ischl; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Gestützt auf einen verbücherten Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1918 will der Kläger die Beklagten dazu verhalten, auf ihrer Liegenschaft angepflanzte Bäume, die die Aussicht vom Haus des Klägers behindern, zu entfernen.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Klägers nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Beide Untergerichte sind von den gleichen Tatsachenfeststellungen ausgegangen: Nach dem Inhalt des klagsgegenständlichen Dienstbarkeitsvertrages darf die dienende Liegenschaft an der Ostseite des Hauses (der Beklagten) "nicht verbaut werden, so daß die Aussicht vom Haus Nr. 110 (des Klägers), so wie sie bisher besteht, auch für alle Zukunft gewahrt bleibt". Die Beklagten haben nun weder verbaut noch die jetzt als aussichtsbehindernd beanstandeten Obstbäume nach dem Jahr 1918 gepflanzt; die Bäume waren vielmehr bereits zur Zeit der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrages - damals freilich entsprechend niedriger und kleiner - vorhanden.

Schon aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß das Klagebegehren nichtdurchsetzbar ist. Die Beklagten haben dem Dienstbarkeitsvertrag nicht zuwidergehandelt, sondern ihn eingehalten. Das einzige, was ihnen vorgehalten werden könnte, ist, daß sie dem natürlichen Ablauf der Dinge - nämlich dem Wachstum der schon bei Vertragsabschluß vorhanden gewesenen Bäume - keinen Einhalt geboten haben. Dazu waren sie aber auch nicht verpflichtet. Der in der Dienstbarkeitsvereinbarung enthaltene Nachsatz, demzufolge die bestehende Aussicht gewahrt bleiben sollte, ändert nichts daran, daß die Servitutsverpflichtung lediglich ein Verbauungsverbot bedeutet. Dieses Verbot wurde aber jedenfalls eingehalten.

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