OGH 3Ob352/53

OGH3Ob352/5320.5.1953

SZ 26/134

Normen

EO §381
EO §387 Abs2
HGB §117
HGB §127
EO §381
EO §387 Abs2
HGB §117
HGB §127

 

Spruch:

Eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 EO. kann vom Prozeßgericht nur zur Sicherung des konkreten durch die Klage geltend gemachten Anspruches angeordnet werden. Daher keine einstweilige Verfügung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages über die Vertretungsbefugnis, wenn das Klagebegehren die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis betrifft.

Entscheidung vom 20. Mai 1953, 3 Ob 352/53.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hat durch einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei auf Entziehung der der beklagten Partei zustehenden Geschäftsführungsbefugnis und zur Abwendung eines den Klägerinnen drohenden unwiederbringlichen Schadens die geschäftsführende und mit der Beklagten kollektivvertretungsberechtigte Erstklägerin ermächtigt, die Firma Rudolf Sp. auch allein zu zeichnen. Das Erstgericht hat weiter ausgesprochen, daß die der Beklagten zustehende Geschäftsführungs- und Mitzeichnungsbefugnis unberührt bleibe, und hat das Handelsgericht Wien ersucht, die getroffene Verfügung im Handelsregister einzutragen.

Auf den Rekurs der beklagten Partei hat das Rekursgericht den Antrag aufErlassung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgewiesen, daß die einstweilige Verfügung, wie sie beantragt wurde, über das Urteilsbegehren hinausginge und daß überdies durch die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht eines Gesellschafters nicht die Vertretungsmacht oder Geschäftsführungsbefugnis eines anderen Gesellschafters verstärkt werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 EO. kann vom Prozeßgericht nur zur Sicherung des konkreten durch die Klage geltend gemachten Anspruches angeordnet werden (SZ. I/74, Rsp. 1925, Nr. 63). Das Klagebegehren betrifft im vorliegenden Fall die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, der Antrag auf einstweilige Verfügung hat aber die Änderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Vertretungsbefugnis zum Gegenstand. Die Geschäftsführungsbefugnis hat an sich mit der Vertretungsmacht nichts zu tun. Es kann z. B. von zwei Gesellschaftern dem einen ausschließlich die Vertretungsbefugnis, dem anderen ausschließlich die Geschäftsführungsbefugnis zustehen.

Wenn auch vor Einleitung eines Rechtsstreites gemäß § 387 Abs. 2 EO. eine einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht bewirkt werden kann, so ändert diese Möglichkeit nichts daran, daß nach Einleitung des Rechtsstreites vom Prozeßgericht eine einstweilige Verfügung nur zur Sicherung des konkreten Anspruches erlassen werden kann, über den im Rechtsstreit entschieden werden soll.

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