OGH 3Ob287/53

OGH3Ob287/5322.4.1953

SZ 26/108

Normen

Zivilprozeßordnung §41
Zivilprozeßordnung §502 Abs3
Zivilprozeßordnung §528
Zivilprozeßordnung §41
Zivilprozeßordnung §502 Abs3
Zivilprozeßordnung §528

 

Spruch:

Spricht das Erstgericht vorprozessuale Kosten (Mahnspesen) mit der Hauptsache dem Kläger zu, weist hingegen das Berufungsgericht das Begehren auf Zuspruch der Mahnspesen ab und bestätigt es das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache, liegt ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes (§ 502 Abs. 3 ZPO., Jud. Nr. 56 neu) vor.

Entscheidung vom 22. April 1953, 3 Ob 287/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Eisenerz; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Die vorliegende Klage ist auf Bezahlung restlicher 506.60 S für vom Kläger dem Beklagten gelieferten Schnaps und weiter auf Zahlung vorprozessualer Kosten (Mahnspesen) in der Höhe von 20.60 S, zusammen 527.20 S s. A., gerichtet.

Das Erstgericht erkannte gemäß dem Klagebegehren.

Das Berufungsgericht gab nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung derBerufung des Beklagten teilweise Folge und verurteilte ihn in Abänderung des erstrichterlichen Urteils zur Zahlung von 506.60 S s. A. Das Begehren auf Zuspruch eines Betrages von 20.60 S für Mahnspesen wies es mit der Begründung ab, daß, weil der Kläger in seiner Kostennote den Einheitssatz verzeichnet habe, der abgesonderte Zuspruch des begehrten Betrages für Mahnspesen unzulässig sei.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Revision ist gemäß § 502 Abs. 3 ZPO. nicht zulässig. Es liegt ein die Hauptsache bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes über einen Streitgegenstand von 506.60 S s. A. vor. Der Ausspruch über die Abweisung der Mahnspesen von 20.60 S betrifft, wie übrigens aus den Gründen des angefochtenen Urteils zweifelsfrei hervorgeht, eine Entscheidung im Kostenpunkt und wäre daher zufolge § 528 ZPO. einer weiteren Überprüfung nicht mehr fähig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger die Mahnspesen, anstatt sie in das Kostenverzeichnis aufzunehmen, als einen Teil des Kapitals geltend gemacht hat. Es ist auch ohne Belang, daß das Gericht hierüber mit Urteil erkannt hat. Die zur Hereinbringung einer Kapitalsforderung aufgewendeten Mahnspesen bleiben vorprozessuale Kosten auch dann, wenn sie zusammen mit der Kapitalsforderung eingeklagt werden (vgl. 3 Ob 56/53, 3 Ob 149/53). Entscheidet das Gericht hierüber zur Hauptsache, so kann dies nichts an der Qualität des Kostenanspruchs ändern. Der diesbezügliche Ausspruch des Gerichtes bleibt Entscheidung über den Kostenpunkt, auch wenn er zur Hauptsache erging.

Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, daß nicht bloß, wie die Revision vermeint, ein teilweise bestätigendes Urteil im Sinne des Judikates Nr. 56, sondern vielmehr ein Konformaturteil über den Streitgegenstand von 506.60 s. A. vorliegt, gegen welches nach der Vorschrift des § 502 Abs. 3 ZPO. die Revision unzulässig ist.

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