OGH 2Ob263/53

OGH2Ob263/5322.4.1953

SZ 26/103

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §366
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §829
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1017
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1054
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §366
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §829
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1017
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1054

 

Spruch:

Ein Miteigentümer einer Sache kann sich wirksam zum Verkauf der gesamten Sache verpflichten.

Entscheidung vom 22. April 1953, 2 Ob 263/53.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Die Beklagte verkaufte der klagenden Partei am 13. April 1950 23 m3 Fichtenblochholz aus dem ihr und ihrem Ehemann je zur Hälfte gehörigen Walde um den Preis von 3625 S. Mangels fristgemäßer Lieferung dieses Holzes begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Lieferung der Fichtenbloche gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die Beklagte bestritt die Berechtigung der klagenden Partei, sie als Beklagte zu belangen, weil ihr (am 31. Oktober 1950) entmundigter Ehemann wegen Vorliegens einer echten Streitgenossenschaft hätte mitgeklagt werden müssen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bestimmungen des § 833 ABGB. stellen fest, unter welchen Umständen ein Mehrheitsbeschluß für die Minderheit der Teilhaber der gemeinsamen Sache bindend ist, sie sagen jedoch nichts darüber aus, ob ein Miteigentümer sich wirksam für seine Person zum Verkauf der gesamten Sache verpflichten kann. Der Verkauf einer ganz oder teilweise fremden Sache ist nicht ungültig. Dies geht aus der ausdrücklichen Anordnung des § 366 ABGB. hervor. Der Miteigentümer kann sich wirksam zum Verkauf der gesamten Sache verpflichten (Entscheidung vom 3. Oktober 1894, GlU. Nr. 15.247, Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes, S. 192, Bettelheim in Klangs Kommentar zum ABGB. 1. Aufl. zu § 1053 S. 970). Die Beklagte hätte sich auch dann wirksam zur Lieferung des Holzes verpflichten können, wenn sie überhaupt nicht Eigentümerin des Waldes, aus dem das Holz geschlägert werden sollte, gewesen wäre. Da das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes, daß die Beklagte den Kaufvertrag im Sinne der Klagebehauptung abgeschlossen hat, übernommen hat, wäre dem Klagebegehren stattzugeben gewesen. Die Wirkung des zu fällenden Urteils erstreckt sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses nur auf die Beklagte. Demgemäß war das Urteil des Gerichtes erster Instanz wieder herzustellen.

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