Spruch:
Keine amtswegige Berücksichtigung des gesetzlichen Pfandrechtes eines Rechtsanwaltes an einer Kostenforderung.
Entscheidung vom 15. April 1953, 2 Ob 261/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Eibiswald; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Mit dem Endbeschluß vom 20. September 1952 sind einerseits Josef und Maria L. zur ungeteilten Hand schuldig erkannt worden, dem Verpflichteten, dem Kläger im Besitzstörungsstreit, "zu Handen seines Vertreters Dr. Ferdinand H." die mit 945.78 S bemessenen Kosten des Rechtsstreites zu bezahlen, und anderseits der Verpflichtete selbst schuldig erkannt worden, der betreibenden Partei die mit 903.99 S bemessenen Kosten des Rechtsstreites "zu Handen ihres Vertreters Dr. Wolfgang B." zu bezahlen. In einem am Schluß der Klage angebrachten Aufdruck hatte der Vertreter des damaligen Klägers "auf Grund des Art. XII des Gesetzes vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 222 (6. Gerichtsentlastungsnovelle), die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen eigenen Handen" beantragt.
Das Erstgericht wies den Antrag, der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Kostenforderung von 903.99 S u.
a. die Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen Josef
L. zustehenden Prozeßkostenforderung von 945.78 S zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution "unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen".
Der Oberste Gerichtshof bestätigte den vom Verpflichteten bekämpften Beschluß des Rekursgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Daß Josef L. im Exekutionstitel zur Bezahlung der Prozeßkosten an den Verpflichteten zu Handen seines Vertreters verurteilt worden ist, besagt - abgesehen davon, daß dieser Beisatz weder durch einen Parteiantrag noch durch eine gesetzliche Bestimmung gedeckt gewesen ist - nichts anderes, als daß die Zahlstelle angegeben worden ist, bei der die geschuldete Leistung erbracht werden soll; dem Vertreter selbst ist aus dem Beisatz ein Recht, im eigenen Namen die Leistung einzutreiben, nicht erwachsen. Der Beisatz hat aber auch nicht erst das Pfandrecht des Vertreters an der Kostenforderung begrundet, da dieses ihm bereits nach § 19a RAO. durch den gerichtlichen Kostenzuspruch an seine Partei entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof hält jedoch an seiner in der Entscheidung vom 21. Oktober 1937, RZ. 1937 S. 518, vertretenen Ansicht fest, daß auf das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, sondern daß es geltend gemacht werden muß. Das Rekursgericht hat daher mit Recht lediglich die Prüfung vorgenommen, ob der Exekutionstitel das Exekutionsbegehren rechtfertigt, im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 EO. die beantragte Exekution bewilligt und es dem Vertreter des Verpflichteten überlassen, seine Rechte im weiteren Verfahren geltend zu machen.
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