Normen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §923
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §928
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §923
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §928
Spruch:
Zusicherung durch den Bevollmächtigten des Verkäufers, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei ist, befreit den Käufer von einer Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel.
Entscheidung vom 28. Jänner 1953, 2 Ob 997/52.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Der Kläger, der vom Beklagten einen gebrauchten Kraftwagen gekauft und den Kaufpreis ausgezahlt hatte, begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2000 S, da sich die Zusage des Beklagten bzw. seiner Ehefrau, daß der Motor völlig einwandfrei sei, als unrichtig herausgestellt hatte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab ihm in Ansehung des Betrages von 1888.58 S statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte das nur vom Beklagten angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat das Beweisverfahren durch Vernehmung des Sachverständigen wiederholt und auf Grund des ergänzten Gutachtens im Zusammenhang mit den aus dem ersten Rechtsgang übernommenen Feststellungen als erwiesen angenommen, daß sich nach zwei längeren Fahrten der Motor als nicht gebrauchsfähig erwiesen hat, daß er zerlegt wurde und daß hiebei eine teilweise Beschädigung der Kolbenringe, eine vollständige Beschädigung der Kolbenbolzenhülsen, der Pleuel- und der Hauptlager wahrgenommen wurde.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß zumindest der Motorblock als schon stark abgenützt und generalreparaturbedürftig anzusehen war und daß dieser Mangel weder beim Abschluß des Verkaufes bzw. der Besichtigung des Wagens durch den Sohn des Klägers, noch bei einer Probefahrt festgestellt werden konnte, sondern nur in einer Fachwerkstätte durch Zerlegen des Motors oder durch Messung des Kompressionsdruckes mittels Manometer festzustellen war. Diese mit einem wesentlichen Aufwand verbundene und nach den Angaben des Sachverständigen nicht übliche Untersuchung konnte nach Ansicht des Berufungsgerichtes infolge ausdrücklicher Zusage der Gattin des Beklagten, daß der Motor völlig einwandfrei ist, entfallen. Die vom Sachverständigen für den Zeitpunkt des Verkaufes bzw. der Übergabe festgestellten Mängel widersprechen nach der weiteren Begründung des Berufungsgerichtes den Zusicherungen, die die Gattin des Beklagten als dessen Bevollmächtigte beim Verkauf des PKW. gemacht hat. Der dem Zylinderblock anhaftende Mangel sei nicht ohneweiters erkennbar gewesen, daher hafte der Beklagte zufolge Verschweigens und zufolge der Zusicherung seiner Gattin, die zum Kaufabschluß bevollmächtigt war, aus dem Titel der Gewährleistung. Der Kläger könne eine angemessene Minderung des Entgeltes fordern.
Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen hat das Berufungsgericht den Betrag der Preisminderung mit 1888.58 S festgesetzt.
In rechtlicher Hinsicht bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der festgestellte Mangel als geheimer Mangel anzusehen ist. Dieser Frage kommt jedoch im gegebenen Falle keine Bedeutung zu. Nur dann, wenn der Erwerber den festgestellten Mangel zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages tatsächlich gekannt hätte oder wenn der festgestellte Mangel des Kraftwagens in die Augen gefallen wäre, wäre die Gewährleistung ausgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat der Verkäufer jedoch zugesichert, daß der Motor völlig einwandfrei ist und damit dem verkauften Wagen Eigenschaften beigelegt, die er nicht hatte und die nach den festgestellten Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen.
Auf die Zusicherung der Ehegattin des Beklagten als der bevollmächtigtenVertreterin des Verkäufers konnte der Kläger eine Untersuchung des Wagens auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel überhaupt unterlassen. Es kommt daher gar nicht darauf an, ob die Messung des Kompressionsdruckes mittels Manometer ohne wesentlichen Aufwand durchführbar ist und nicht als eingehende Untersuchung zu gelten hat.
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