Normen
KO §82
KO §124 (1)
KO §125
KO §82
KO §124 (1)
KO §125
Spruch:
Keine Konkurrenz der noch nicht fälligen Kostenforderung des Masseverwalters mit den angemeldeten Forderungen.
Entscheidung vom 24. Oktober 1952, 2 Ob 777/52.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Mit dem Urteile vom 2. April 1952 ist die klagende Konkursmasse F. M. rechtskräftig zum Ersatz der mit insgesamt 1259.86 S bestimmten Prozeßkosten an die Beklagten verpflichtet worden. Die Beklagten haben am 19. Juni 1952 die Kostenforderung als Masseforderung angemeldet. Der Masseverwalter hat sich zu der Forderungsanmeldung dahin geäußert, daß er zwar ihre Richtigkeit anerkenne, sie aber nicht berichtigen könne, da die Masse derzeit lediglich aus einem Barbetrag von etwa 2749 S bestehe, dieser nur mehr eine geringfügige Erhöhung erfahren werde und daß seine Kosten das Massevermögen bei weitem übersteigen.
Der Konkurskommissär hat in Beschlußform den Einschreiten "mitgeteilt, daß er mit Rücksicht auf die Äußerung des Masseverwalters nicht in der Lage sei, die Berichtigung des angemeldeten Betrages anzuordnen, und daß es ihnen unbenommen bleibe, ihre Ansprüche gegen den Masseverwalter mittels Klage durchzusetzen".
Das Rekursgericht hat auf Grund eines Rekurses der Antragsteller den Masseverwalter beauftragt, die angemeldete Forderung von 1259.86 S ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu bezahlen. Der Oberste Gerichtshof hat den vom Masseverwalter bekämpften Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Mit Recht hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß die Kostenforderung des Masseverwalters mangels Fälligkeit mit der angemeldeten nicht konkurrieren und daher deren Befriedigung im Sinne der Bestimmung des § 124 Abs. 1 KO. nicht verhindern könne. Der Inhalt des Beschlusses vom 16. Juni 1950 ist im Revisionsrekurs aktenwidrig wiedergegeben worden; der Konkurskommissär hat zu den damals vom Masseverwalter verzeichneten Kosten lediglich bemerkt, daß er dessen Ansprüche im vollen Umfange anerkennen "wird", und ihn ersucht, binnen 14 Tagen die in § 125 Abs. 2 KO. vorgesehene Zustimmung der Mitglieder des Gläubigerausschusses vorzulegen. Da der Masseverwalter diese Zustimmung nicht beigebracht hat, ist ihm mit dem Beschluß vom 20. November 1950 nur ein Kostenvorschuß in der Höhe von 3500 S bewilligt worden; diesen Betrag hat der Masseverwalter am 2. Jänner 1951 behoben. Da seither weder eine Beschlußfassung über weitere Kosten des Masseverwalters noch über die Pauschalgebühr erfolgt ist, ist vom Rekursgericht mit Recht die Ansicht des Masseverwalters abgelehnt worden, daß den Antragstellern, deren Forderung bereits fällig ist, bloß ein Anspruch auf verhältnismäßige Befriedigung zustehe.
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