Spruch:
Die exekutive Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes ist nach § 350 EO. vorzunehmen.
Ist ein Vertragsteil zur Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft verpflichtet, so ist diese Lastenfreistellung eine vertretbare Handlung, zu deren Erzwingung Exekution nach § 353 Abs. 1 EO. zu bewilligen ist.
Entscheidung vom 1. Oktober 1952, 3 Ob 545/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Leibnitz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Das Erstgericht hat antragsgemäß
I. zum Erwerb des Eigentums an einer körperlichen Hälfte der Flurstücke Nr. 140 und 142, EZ. X. Katastralgemeinde L., für die betreibende Partei durch
1. grundbücherliche Teilung dieser Flurstücke in zwei flächengleiche Trennstücke 140/1 und 140/2 laut Teilungsplan des Dipl.-Ing. Alexander L. vom 25. November 1951,
2. Abschreibung des Trennstückes Nr. 140/2 von der vorbezeichneten Liegenschaft und Errichtung eines neuen Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der darauf haftenden bücherlichen Lasten,
3. Einverleibung des Eigentumsrechtes für die betreibende Partei an dem für das Trennstück 140/2 neu errichteten Grundbuchskörper;
II. zur Lastenfreistellung des der betreibenden Partei zufallenden Trennstückes Nr. 140/2 durch
Ermächtigung der betreibenden Partei, die Lastenfreistellung auf Kosten der verpflichteten Partei vorzunehmen, und Auftragserteilung an die verpflichtete Partei, die durch Vornahme dieser Handlungen entstehenden Kosten von vorläufig 2500 S der betreibenden Partei binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu bezahlen;
III. zur Hereinbringung der Prozeßkosten von zusammen 2158.20 S und der weiteren Kosten dieses Verfahrens durch
1. zwangsweise Pfandrechtsbegründung mittels bücherlicher Einverleibung des Pfandrechtes auf die der verpflichteten Partei gehörige Liegenschaft EZ. 71 Katastralgemeinde S. und auf die der verpflichteten Partei gehörige restliche Liegenschaft EZ. X. Katastralgemeinde L. mit Anmerkung der Simultanhaftung dieser Liegenschaften,
2. Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen aller Art sowie der im § 296 EO. angeführten Papiere und Einlagebücher die Exekution bewilligt.
Dem von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wurde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der in seinem Ausspruch zu I. 2. und 3. (Abschreibung des Trennstückes Nr. 140/2 und Einverleibung des Eigentumsrechtes für die betreibende Partei an dem für dieses Trennstück neu errichteten Grundbuchskörper) bestätigt wurde, im übrigen in seinen Aussprüchen zu I. 1., II. und III. dahin abgeändert, daß der Antrag auf grundbücherliche Teilung der Flurstücke Nr. 140 und 142 in die Trennstücke 140/1 und 140/2 laut Teilungsplan des Dipl.-Ing. Alexander L., weiters der Antrag, zur Erwirkung der Lastenfreistellung des der betreibenden Partei zukommenden Trennstückes Nr. 140/2 der betreibenden Partei die Ermächtigung zu erteilen, die Lastenfreistellung auf Kosten der verpflichteten Partei vorzunehmen, abgewiesen wird und die zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Fahrnisexekution lediglich zur Hereinbringung der Prozeßkosten und jener Exekutionskosten bewilligt wird, die durch die Hereinbringung der Prozeßkosten entstehen, der Antrag auf Bewilligung dieser Exekutionsmittel zur Hereinbringung aller weiteren Exekutionskosten jedoch abgewiesen wird.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung mit einer Berichtigung wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nicht geteilt werden kann die Rechtsansicht des Rekurswerbers, daß er mangels Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. X Katastralgemeinde L., der das abzuteilende Grundstück zugeschrieben ist, auf Grund des Lageplanes allein nicht berechtigt sei, um die grundbücherliche Durchführung der Teilung anzusuchen. Da im Exekutionstitel die Realteilung, welcher der Verpflichtete zuzustimmen hat, in hinreichend deutlicher Weise bestimmt ist, war die betreibende Partei entgegen den Ausführungen des Rekurses ohneweiters in der Lage, auf Grund des vorliegenden Exekutionstitels und Teilungsplanes um die grundbücherliche Durchführung der Teilung unter Mitübertragung der auf dem Trennstück haftenden Lasten anzusuchen (§§ 31, 74, 77 Abs. 2 GBG., §§ 1, 3, 23 Liegenschaftsteilungsgesetz, § 367 EO.). Dennoch besteht kein Grund, von der bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 1935, 3 Ob 757/35 (JBl. 1936 S. 172) ausgesprochenen Rechtsansicht abzugeben, daß auch dort, wo bücherliche Eintragungen, welchen zuzustimmen der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten wird, im Wege eines Grundbuchsgesuches bewirkt werden können, die Exekution nach § 350 EO. begehrt werden kann. Diese Gesetzesstelle läßt eine gegenteilige Auslegung jedenfalls nicht zu, da bei einem Anspruch, der auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, gemäß Abs. 5 der bezogenen Gesetzesstelle die nach den Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten durch den Ausspruch des die Exekution bewilligenden Gerichtes ersetzt werden. Um eventuelle Auslegungsschwierigkeiten des Exekutionstitels nicht im formstrengen Grundbuchsverfahren einer Klärung unterziehen zu müssen, erscheint in allen Fällen, wo es sich um die exekutive Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes handelt, die Exekutionsführung nach § 350 EO. sogar als der zweckmäßigere Rechtsbehelf und muß diese somit auch als zur Rechtsverwirklichung notwendig (§ 74 EO.) angesehen werden, gleichgültig ob der Verpflichtete an der Durchführung solcher Eintragungen überhaupt mitzuwirken in der Lage war und daher von einem Leistungsverzug gesprochen werden kann oder nicht. Von dieser Erwägung ausgehend, bestehen daher gegen den Ausspruch zu I. des erstrichterlichen Beschlusses, der die bücherliche Durchführung der Teilung der Parzellen Nr. 140 und 142 laut überprüftem und bestätigtem Teilungsplan in die Trennstücke 140/1 und 140/2, weiters die Abschreibung des Trennstückes 140/2 und Errichtung eines neuen Grundbuchskörpers unter vorläufiger Mitübertragung der darauf haftenden bücherlichen Lasten sowie Einverleibung des Eigentumsrechtes der betreibenden Partei an diesem Trennstück umfaßte, welche Grundbuchshandlungen sämtlich durch den Exekutionstitel gedeckt sind, in seiner Gesamtheit keine Bedenken. Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß die Teilung der fraglichen Parzellen nach den Angaben des Antrages zufolge Anfertigung, Überprüfung und Bestätigung des Teilungsplanes bereits erfolgt sei, ist irrig, da der Exekutionsantrag die grundbücherliche Durchführung der erst in der Natur vollzogenen Teilung zum Gegenstand hat. Es erscheint somit die Abweisung des Antrages zu I.
1. (grundbücherlich Durchführung der Teilung) durch das Rekursgericht rechtlich nicht begrundet.
Mit Recht wendet sich aber der Rekurs auch gegen die Abänderung des Ausspruches zu II. des erstrichterlichen Beschlusses. Wenn auch die Pflicht zur Lastenfreistellung des der betreibenden Partei zufallenden Trennstückes 140/2 nur dadurch zum Ausdruck kommt, daß der Verpflichtete in die lastenfreie Abschreibung und Zuschreibung des Trennstückes zu willigen hat, so ist darin, wie der Rekurswerber zutreffend ausführt, doch die Schuldigkeit des Verpflichteten zur Vornahme aller Handlungen, die zur Herstellung der Lastenfreiheit notwendig sind, enthalten. Die Lastenfreistellung kann jedoch entgegen der Meinung des Rekursgerichtes durch eine Willenserklärung des Schuldners allein nicht bewirkt werden, sondern es ist hiezu die Zustimmung des Buchgläubigers Dr. Otto A., dessen Pfandrecht für die vollstreckbare Kostenforderung von 1953.78 S samt Anhang nach den Angaben des Antrages auf der Liegenschaft EZ. X. Katastralgemeinde L., haftet, erforderlich. Da somit nach dem Exekutionstitel der Verpflichtete die Zustimmung des Genannten zur lastenfreien Abschreibung zu erwirken und beizubringen hatte, im Exekutionsantrag aber auch in dieser Richtung Leistungsverzug des Verpflichteten behauptet wird, weiters die Lastenfreistellung einer Liegenschaft im Hinblick auf die vom Exekutionsbewilligungsgericht zu erteilende Ermächtigung, die Schuldtilgung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen, zu einer vertretbaren Handlung wird (§§ 353 Abs. 1 EO., 1423 ABGB.), hat das Erstgericht in seinem Ausspruch zu II. mit Recht zur Erwirkung der Lastenfreistellung die Exekution gemäß § 353 EO. bewilligt. Die Abänderung des Ausspruches zu II. des erstrichterlichen Beschlusses im Sinne der Antragsabweisung war daher gleichfalls rechtlich nicht begrundet.
Da die zu I. und II. des erstrichterlichen Beschlusses gemäß §§ 350 und 353 EO. bewilligte Exekution im Sinne des § 74 EO. als zur Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen ist, bestand auch kein rechtliches Bedenken gegen die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Prozeßkosten sowie aller weiteren in diesem Verfahren aufgelaufenen Exekutionskosten, während die zwangsweise Pfandrechtsbegründung mangels Bestimmbarkeit anderer Kostenbeträge, zu deren Hereinbringung dieses Exekutionsmittel beantragt wird, als der Prozeßkosten und Exekutionsbewilligungskosten lediglich mit der Beschränkung auf den ziffernmäßig angeführten Prozeßkostenbetrag per 2158.20 S und den Betrag der neu bemessenen Exekutionskosten per 529.18 S bewilligt werden konnte (§ 88 Abs. 2 EO., § 14 GBG.). Da es sich dies bezüglich um eine offenbare Unrichtigkeit des erstrichterlichen Beschlusses handelt, konnte diese im Spruche berichtigt werden (§§ 419, 430 ZPO., § 78 EO.).
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