OGH 3Ob451/52

OGH3Ob451/5218.7.1952

SZ 25/205

Normen

AußStrG §16
PStG §47
PStG §49
AußStrG §16
PStG §47
PStG §49

 

Spruch:

Der Vorname kann auch dann berichtigt werden, wenn die richtig beurkundete Anzeige dem wahren Willen des Berechtigten nicht entspricht.

§ 49 Personenstandsgesetz räumt der Aufsichtsbehörde über den Rahmen des § 16 AußstrG. hinausgehend in jedem Falle ein Beschwerderecht ein.

Entscheidung vom 18. Juli 1952, 3 Ob 451/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Das Erstgericht trug über Antrag des ehelichen Vaters dem Standesbeamten auf, den Geburteneintrag dahin zu berichtigen, daß nach dem eingetragenen Rufnamen des mj. Karl-Heinz noch der weitere Name Ludwig einzutragen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Stadtmagistrates als Aufsichtsbehörde nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 48 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, RGBl. I S. 1146, und § 5 Abs. 1 der 2. Verordnung über die Einführung des Deutschen Personenstandsrechtes in Österreich vom 23. Dezember 1938, DRGBl. I S. 1919, finden auf das gerichtliche Verfahren in Personenstandsangelegenheiten die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen, somit auch § 16 des Außerstreitpatentes Anwendung. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Zulässigkeit des von der Aufsichtsbehörde eingebrachten Rechtsmittels aber nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nach § 49 Abs. 2 Personenstandsgesetz zu beurteilen, der der Aufsichtsbehörde ein Beschwerderecht in jedem Falle einräumt, also nicht nur in den in § 16 AußstrG. erwähnten Fällen einer Aktenwidrigkeit, einer offenbaren Gesetzwidrigkeit oder einer unterlaufenen Nullität.

Der Revisionsrekurs ist deshalb als zulässig anzusehen.

Er ist aber unbegrundet.

Das Rekursgericht hat als erwiesen angenommen, daß die Eltern dem Kinde auch den Vornamen Ludwig zu geben beabsichtigten, daß aber die Hebamme, die gemäß § 17 des Personenstandsgesetzes die Anzeige von der Geburt des Kindes erstattete, es unterließ, den von den Eltern gewünschten dritten Vornamen dem Standesbeamten mitzuteilen. Die Eintragung in das Kirchenbuch ist allerdings für den Bereich des Personenstandsrechtes ohne Bedeutung. Es kommt aber gleichwohl den Eintragungen in das Kirchenbuch der Charakter eines wichtigen Indizes zu. Denn, wenn auch aus der Eintragung im Kirchenbuch kein Beweis für die Wahl der Vornamen eines in das Geburtenbuch eingetragenen Kindes abgeleitet werden kann, so kann sehr wohl daraus, daß ein Kind auf einen Vornamen getauft wurde, auch geschlossen werden, daß die Eltern diesen Namen dem Kinde nach § 21 des Personenstandsgesetzes beilegen wollten.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die im vorliegenden Fall den Tatbestand für eine Berichtigung im Sinne des § 47 des Personenstandsgesetzes angenommen haben, ist frei von Rechtsirrtum. Denn gemäß § 47 Personenstandsgesetz kann der Vorname auch berichtigt werden, wenn die richtig beurkundete Anzeige dem wahren Willen des Berechtigten, also des ehelichen Vaters nicht entspricht, wenn z. B. die Hebamme den Vater falsch verstanden hat.

Aus den vorstehenden Erwägungen mußte dem Revisionsrekurs des Magistrates als Aufsichtsbehörde der Erfolg versagt werden.

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