Normen
Allgemeine österr. Spediteurbedingungen §28
Allgemeine österr. Spediteurbedingungen §35 lita
HGB §408
HGB §§778 ff
Allgemeine österr. Spediteurbedingungen §28
Allgemeine österr. Spediteurbedingungen §35 lita
HGB §408
HGB §§778 ff
Spruch:
Umfang der Beratungspflicht des Spediteurs bei Abschluß eines Überseetransportes.
Haftung des Spediteurs, der durch unklare Darlegung des Sachverhaltes es verschuldet hat, daß der Auftraggeber den havariegrosse-Schaden in Schilling statt in Dollar versichert hat.
Entscheidung vom 2. Juli 1952, 1 Ob 517/52.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Klägerin ließ im Jahre 1949 eine von ihr im Rahmen des Marshall-Planes in USA gekaufte Spezialkopierdrehbank durch die beklagte Partei von New York über Triest nach Köflach spedieren. Auf der Fahrt nach Triest erlitt der Dampfer, auf dem die Drehbank verladen worden war, einen Maschinenschaden, der ihn manövrierunfähig machte, so daß er in den Hafen Oran eingeschleppt werden mußte. Der Kapitän meldete havarie-grosse an und ließ sich vom Gericht zum Verkauf eines Teiles der Ladung ermächtigen. Der Verkauf konnte zwar abgewendet werden; doch mußte die Klägerin havarie-grosse-Einschüsse leisten. Die Beklagte hatte den Havarieschaden nur in Schilling versicherungsmäßig gedeckt; da aber die Havarieschäden in Dollar zu zahlen waren, so blieb ein Teil des von der Klägerin erlittenen Havarie-grosse-Schadens ungedeckt, da die Schillingversicherung zur Deckung des vollen Schadens, berechnet in Dollar, nicht ausreichte. Die Klägerin verlangt Schadenersatz, weil der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Havarieschaden in Dollar zu versichern.
Nachstehender Sachverhalt liegt dem Rechtsstreite zugrunde:
Laut Beilage C haben sich die in Österreich tätigen Transportversicherer für die Versicherung von Marshall-Plan-Importen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, welche als alleiniger Träger aller in Österreich zur Deckung gelangenden Versicherungen aus Transporten aus dem Marshall-Plan fungiert. Für diese Versicherungen gelten nachstehende besondere Bedingungen:
1. Die Versicherung wird, den Vorschriften der Oesterreichischen Nationalbank entsprechend, grundsätzlich in österreichischen Schilling gedeckt.
2. Es ist möglich, von der Prämie für das jeweils gedeckte Gesamtrisiko der einzelnen Transporte einen Teilbetrag für die Deckung des sogenannten f. p. a.- (d. i. free from particular average-) absolutely-Risikos während der Seereise, welches in Dollar versichert werden kann, abzuspalten. Die Versicherung des f. p. a.- absolutely-Risikos beinhaltet die Deckung des Totalverlustes während der Seereise, hervorgerufen durch den Untergang des Schiffes, sowie die Deckung von Havarie-grosse-Kosten und Rettungskosten.
3. Die Abspaltung des in Dollar zu deckenden f.p. a.-absolutely-Risikos von der übrigen in österreichischen Schilling zu gewährenden Versicherung ist an die Bedingung geknüpft, daß der auf das f. p. a.-absolutely-Risiko entfallende Teil der Prämie in Dollar bezahlt wird.
4. Die Prämiensätze für die Deckung des Gesamtrisikos sind je nach der Art der Ware und deren Verpackung verschieden. Dagegen beträgt die Teilprämie für die Deckung des f. p. a.-absolutely-Risikos, ab USA - Ostküste, welche von dem Gesamtprämiensatz abgespalten wird, Zahlung der Prämie in effektiven Dollar vorausgesetzt, in allen Fällen ohne Rücksicht auf die Art der zu versichernden Ware ... 1.5%. Die Differenz auf den Gesamtprämiensatz (Deckung der Konditionendifferenz) ist in österreichischen Schilling zu entrichten.
5. Die Oesterreichische Nationalbank erklärte sich auf Grund von Verhandlungen, die seitens der Arbeitsgemeinschaft mit ihr geführt wurden, bereit, den Importeuren, welche über eigene Bestände auf Dollar-Loro-Konti verfügen, die Heranziehung dieser Guthaben zur Prämienzahlung für die Versicherung des f. p. a.-absolutely-Risikos zu genehmigen. Soweit die Importeure wohl nicht über Dollar, dagegen über Schweizer Franken verfügen, können auch letztere Bestände zur Konvertierung gegen Dollar verwendet werden. Im Eventualfall wird die Oesterreichische Nationalbank auch prüfen, ob englische Pfund zur Konvertierung herangezogen werden können. Dagegen kommen andere Fremdwährungen für die Konvertierung gegen Dollar nicht in Betracht.
6. Für Versicherungsnehmer, welche weder über eigene Bestände in Dollar, noch in Schweizer Franken, noch in englischen Pfunden verfügen, ist die Arbeitsgemeinschaft Marshall-Plan in der Lage, die in Dollar zu leistende f. p. a.-absolutely-Versicherung auch bei Prämienzahlung in österreichischen Schilling auf Grund eines jeweils mit der Arbeitsgemeinschaft zu treffenden Arrangements zu übernehmen, wofür ebenfalls bereits grundsätzliche Abmachungen mit der Oesterreichischen Nationalbank getroffen wurden.
7. Soweit Versicherungsnehmer von der f. p. a.-absolutely-Versicherung in Dollar keinen Gebrauch zu machen wünschen, ist selbstverständlich die Deckung des Gesamtrisikos in österreichischen Schilling möglich ...
Am 31. Jänner 1949 schrieb die Beklagte der Klägerin, es müßte vor Eindeckung der Versicherung klargestellt werden, ob der Abschluß in Dollar oder österreichischen Schilling getätigt werden soll: "Bei Versicherung in Dollar ist auch die Prämie in Dollar zu entrichten und muß sowohl für den Abschluß der Versicherung als auch für die Zahlung der Prämie die Genehmigung der Oesterreichischen Nationalbank eingeholt werden.
Für die Eindeckung folgender Gefahren, u. zw. Partikularhavarie (frei von 3% Beschädigung), Diebstahl und Teildiebstahl, sowie Bruchschäden (letztere soweit durch äußere Ursachen hervorgerufen) wird uns eine Prämie von 8% plus 5% Versicherungssteuer notiert; wenn auch f. p. a.-absolutely-Risiko gedeckt werden soll, sind 1 1/2% der Prämie in Dollar zu bezahlen, somit würde sich die Prämie von 8% auf zwei Teile zergliedern, u. zw. 6 1/2% Prämie zahlbar in österreichischen Schilling und 1 1/2% in Dollar.
Ist Ihnen die Zahlung auch dieser 1 1/2% in Dollar nicht möglich, kann mit der Versicherungsgesellschaft ein Übereinkommen getroffen werden, damit auch dieser Teil der Prämie in österreichischen Schilling bezahlt werden kann, jedoch müßten Sie mit einem Aufschlag von 1 1/2 bis 2% rechnen, so daß Sie in diesem Fall an Stelle von 1 1/2% eine höhere Prämie von 3 bis 3 1/2% bezahlen müßten ...
Wir bitten um Ihre Anweisung, damit wir die Voranmeldung bei der Versicherungsgesellschaft durchführen können."
Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nach der vorliegenden Korrespondenz zunächst nicht erfolgt. Die Klägerin kam auf die Anfrage vom 31. Jänner 1949 erst anläßlich des ersten, im Rahmen der Marshall - Lieferungen erteilten Auftrages vom 25. März 1949 zurück, der eine Gesenkfräsmaschine betraf. Der die Versicherung betreffende Passus in diesem Schreiben lautet:
"Weiters ersuchen wir Sie, die Cincinnati-Gesenkfräsmaschine Type 8x18, welche Mitte April verladen wird, gegen alle wie immer gearteten Risken der See- und Bahntransporte gemäß Ihrem Angebot vom 31. Jänner 1949, Zeichen Übersee Import Abruf 28, so zu versichern, daß die Prämien hier in Schilling bezahlt werden, da wir für diesen Zweck Dollar nicht verfügbar haben und nicht zugewiesen bekommen. Außer dem Fakturenbetrag von 6839.20 Dollar wollen Sie einen 10%igen Aufschlag als sogenannten "imaginären Gewinn" mitversichern. Die Versicherung hat sich aber zu erstrecken auf Partikularhavarie (frei von 3% Beschädigung), Diebstahl und Teildiebstahl, Bruchschaden usw. Die Versicherung wollen Sie bei der Wiener Allianz Versicherungs A. G. decken ..."
Anläßlich des am 20. April 1949 erteilten Auftrages, betreffend die klagsgegenständliche Drehbank, schrieb die Klägerin an die Beklagte:
"Wir bitten Sie zur Kenntnis zu nehmen, daß diese Maschine in gleicher Weise gegen alle Risken des Abtransportes zu versichern ist wie die Ihnen bereits aufgegebene Cincinnati-Gesenkfräsmaschine 8x18."
Der Versicherungsauftrag wurde von der Beklagten auf Grund ihrer laufenden Polizze bei der Allianz durchgeführt. Der Transport der klagsgegenständlichen Drehbank wurde von der Beklagten auf die laufende Polizze angemeldet. Aus der Polizze ergibt sich, daß die Drehbank auf ö. S 341.594 versichert wurde, ohne daß eine besondere Klausel für die Vergütung des f. p. a.-absolutely-Risikos in Dollar vereinbart wurde. Im übrigen waren die ADS. maßgebend. Laut Punkt 2 der besonderen Bedingungen sollten während des Bahntransportes der Versicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Gütertransport zu Lande mittels Eisenbahn, Post oder Fuhre zugrunde gelegt werden.
Für den vorliegenden Rechtsstreit von Wichtigkeit sind ferner die Punkte 6 und 7 der besonderen Bedingungen:
"6. Havarie-grosse-Klausel.
Ist der Beitragswert in anderer Währung angegeben als die Versicherungssumme, so wird die zum Vergleich des Beitragswertes mit dem Versicherungswert gemäß § 30, 8 ADS. erforderliche Umrechnung des Beitragswertes in die Währung des Versicherungsvertrages zum Kurs des Tages vorgenommen, an dem Schiff und Ladung sich trennten.
7. Kurs-Klausel.
1. Macht der Versicherte vom Versicherer zu ersetzende Aufwendungen (Aufwendungen nach § 32 ADS. Havarie-grosse-Einschüsse oder - Beiträge, Wiederherstellungskosten u. dgl.) in anderer Währung als derjenigen des Versicherungsvertrages, so ist der Betrag der Aufwendungen dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Belege über die Aufwendungen noch nicht vorliegen.
2. Der Versicherer ersetzt die verauslagten Beträge in der Währung des Versicherungsvertrages. Die Umrechnung erfolgt zum Kurs der drei Werktage (Stichtage) vor dem Zahlungstage des Versicherers. Maßgeblich ist der amtliche Briefkurs am Zahlungsort."
Das Berufungsgericht nahm auf Grund der angeführten Korrespondenz an, daß Beklagte verpflichtet gewesen sei, das f. p. a.-absolutely-Risiko in Dollar zu decken und daß sie daher für den Schaden verantwortlich sei, der der Klägerin durch Unterlassung der Deckung dieses Risikos in Dollar entstanden sei und erkannte demnach zu Recht, daß die Beklagte dem Gründe nach verpflichtet sei, den Schaden, den die Klägerin erlitten hat und den sie mit 178.916.03 S beziffert, zu ersetzen.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen sei, weil sie den ihr von der Klägerin erteilten deutlichen Auftrag zum Abschluß einer f. p. a.-absolutely-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Dollar durchzuführen oder bei Auftauchen von Zweifeln über den Inhalt dieses Auftrages bei der Klägerin diesbezüglich Rückfrage zu halten gehabt hätte.
Bei Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ist davon auszugehen, daß es sich hier nicht um eine gewöhnliche Spedition gehandelt hat, sondern um einen aus dem Rahmen der am Wiener Platz üblichen Speditionsgeschäfte fallenden Speditionsauftrag, und daß die Klägerin die in Wien früher kaum bekannte Beklagte offenbar deshalb mit der Durchführung der gegenständlichen Spedition beauftragt hat, weil ihr Stammhaus in USA. gelegen ist und angenommen wurde, daß sie besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Spedition von ERP-Gütern aus USA besitze. Der Beklagten oblag daher auch eine besondere Beratungspflicht, insbesondere rücksichtlich der Art der Durchführung der Versicherung, zumal, da die Arbeitsgemeinschaft der Transportversicherer gerade für die Spedition von ERP-Gütern besondere begünstigte Versicherungsbedingungen offerierte, die von den sonst üblichen Versicherungsbedingungen, insbesondere in der Frage der Übernahme des Währungsrisikos, wesentlich abwichen.
Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, unter denen der Speditionsauftrag erteilt worden war, konnte sich die Beklagte nicht einfach auf § 35 lit. a AÖSp. zurückziehen und sich auf den Standpunkt stellen, daß bei ungenauen Versicherungsaufträgen die Art der Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt sei. Sie war vielmehr verpflichtet, kraft des Mandatsverhältnisses, das einem jeden Speditionsvertrag zugrunde liegt, mit Rücksicht auf die für den Wiener Platz ganz außerordentlichen Verhältnisse, unter denen der gegenständliche Vertrag abgeschlossen worden war, die Klägerin über die in Betracht kommenden Versicherungsmöglichkeiten zu informieren, da sie davon ausgehen mußte, daß die Klägerin keine entsprechende Kenntnis davon haben konnte. Die Natur des in Frage kommenden Geschäftes zwingt daher zu dem Schluß, daß § 35 lit. a AÖSP. insofern für den gegenständlichen Fall stillschweigend derogiert ist. Als ordentlicher Kaufmann müßte Beklagte über die sonst einem Spediteur obliegenden Verpflichtungen hinaus seinem Auftraggeber die erforderlichen Informationen auch rücksichtlich der Versicherungsmöglichkeiten erteilen.
Diese Verpflichtung hat auch die Beklagte dadurch anerkannt, daß sie am 31. Jänner 1949 bei der Klägerin mit Schreiben wegen der Bedingungen, zu denen sich die Versicherung eindecken solle, anfragte. Insofern scheint die Beklagte den ihr obliegenden Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Doch hat die Beklagte insofern ihre Verpflichtungen verletzt, als sie das Schreiben so unklar abgefaßt hat, daß der Empfänger, dem das Merkblatt nicht bekannt war, zwangsläufig irregeführt werden mußte.
Es ist zunächst irreführend, daß das Schreiben überhaupt von einer Versicherung in Dollar schlechthin spricht und dadurch den Anschein erweckt, als ob die Versicherung des gesamten Risikos in Dollar möglich wäre. Eine solche Versicherungsmöglichkeit des Gesamtrisikos in Dollar sieht das maßgebliche Merkblatt der Arbeitsgemeinschaft überhaupt nicht vor, das gerade umgekehrt in P. 1 davon spricht, daß das Risiko des Transportes der ERP-Güter den Vorschriften der Nationalbank entsprechend grundsätzlich in österreichischen Schilling zu decken ist. Es ist auch nicht einzusehen, was für ein Interesse die österreichischen Erwerber der ERP-Güter an einer Gesamtversicherung in Dollar hätten haben können, ganz abgesehen davon, daß sie eine Bewilligung der Nationalbank zu einer reinen Dollar-Versicherung kaum erhalten hätten. Die Erwerber der ERP-Güter hatten den Kaufpreis in österreichischen Schilling zu zahlen; sie liefen also im Falle des Verlustes des Gutes nur Gefahr, Schillinge einzubüßen; eine Versicherung in Dollar war daher wenig sinnvoll. Auch hätten sie eine in Dollar ausgezahlte Versicherung sofort der Nationalbank anbieten und abführen müssen. Es entsprach deshalb jeder kaufmännischen Raison gegen den Abschluß einer Gesamt-Dollar-Versicherung. Die Anfrage der Beklagten war daher, so wie sie lautete, nur geeignet, die Klägerin zu verwirren.
Ein weiteres irreführendes Moment in der Anfrage liegt darin, daß die Beklagte der Klägerin schreibt "wenn auch f. p. a.-absolutely-Risiko gedeckt werden soll, so sind 1% der Prämie in Dollar zu bezahlen". Diese Mitteilung erweckt den falschen Eindruck, als ob das f. p. a.-absolutely-Risiko in der Versicherung gar nicht inbegriffen wäre und erst durch eine Zusatzklausel in die Versicherung eingeschlossen werden müßte, die grundsätzlich in Dollar zu decken ist. Daß die f. p. a.-absolutely-Versicherung in der Versicherung nach §§ 28 ff. ADS. eingeschlossen ist, kommt in der Anfrage nicht zum Ausdruck. Die Beklagte hätte daher, wenn sie die Klägerin sachgemäß informiert hätte, sie darüber zu belehren gehabt, daß das in der Versicherung eingeschlossene f. p. a.- absolutely-Risiko auch abgesondert in Dollar versichert werden kann und daß diese Dollar-Versicherung auch in Schilling durch besondere Zusatzzahlungen gedeckt werden kann.
So wie die Anfrage lautet, mußte die Klägerin sie dahin verstehen, ob sie das f. p. a.-absolutely-Risiko eingeschlossen wissen wolle oder nicht. Aus dem Schreiben ergibt sich auch, daß die Klägerin tatsächlich den Brief so verstanden hat, denn sie schreibt dort, daß sie eine Versicherung gegen alle wie immer gearteten Risken des See- und Bahntransportes gemäß dem Offert vom 31. Jänner 1949 eingeschlossen wünscht. Wenn sie dann noch hinzufügt, daß sie ersucht, so zu versichern, daß sie die Prämie in Schillingen in Österreich bezahlen kann, da sie keine Dollar zur Verfügung hat, so hat sie damit in nicht mißzuverstehender Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie alles, also auch das f. p. a. absolutely Risiko, das sie nach dem Brief der Beklagten als zusätzlich versichertes Risiko ansehen mußte, in Schillingen bezahlen will. Mit Rücksicht auf die Unklarheiten in der Anfrage konnte das Antwortschreiben nicht anders verstanden werden. Das Schreiben wäre nur dann unklar, wenn die Beklagte den genauen Inhalt des Merkblattes der Klägerin bekanntgegeben und diese nicht durch eine undeutliche Anfrage über den Inhalt der Versicherungsmöglichkeiten irregeführt hätte.
Beklagte war daher verpflichtet, das f. p. a.-absolutely-Risiko in Dollar, zahlbar in Schilling zu decken, da Klägerin ausdrücklich erklärt hatte, sie wolle alle Risken, also auch das f. p. a.- absolutely-Risiko, eingeschlossen haben und die Prämie nur in Schilling zahlen. Das genügte, da Klägerin nach dem Brief annehmen mußte, daß das zusätzliche f. p. a.-absolutely-Risiko immer nur auf Dollar versichert werde, wenn auch mit der Möglichkeit auch bezüglich dieses Risikos, die Prämie in Schilling zu bezahlen. Da nun aber die Beklagte ihrer aus der Korrespondenz zu entnehmenden Verpflichtung, das f. p. a.-absolutely-Risiko auf Dollar zu versichern, und zwar gegen Zahlung der Prämie in Schilling, nicht nachgekommen ist, so trifft sie ein Verschulden und muß sie für die eingetretene Folge, daß der Havarieeinschuß-Schaden nur nach dem Schillingwert ersetzt wurde, haften und der Klägerin Schadenersatz leisten.
Da der Versicherungsauftrag vom 28. März 1945 demnach für die Beklagte vollkommen klar und eindeutig war, so hatte Klägerin bei Erteilung des Versicherungsauftrages rücksichtlich der gegenständlichen Drehbank keine Veranlassung, sich anders auszudrücken, als sie es im Schreiben vom 20. April 1949 getan. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Klägerin inzwischen erfahren haben sollte, daß die ganze Prämie für die Fräsmaschine in Schilling verrechnet wurde, da sie nach der Korrespondenz den Auftrag gegeben hatte, für das in Dollar versicherte f. p. a.- absolutely-Risiko eine Schillingsprämie auszumachen.
Auch aus der ausdrücklichen Anführung des Bruchrisikos, der Gefahr der Partikularhavarie, des Diebstahles und des Teildiebstahles kann nichts gegen die Klägerin erschlossen werden, weil aus dem Briefe der Klägerin klar erkennbar ist, daß sie diese Gefahren neben und nicht an Stelle des f. p. a.-absolutely-Risikos mitversichern wollte.
Verfehlt ist weiters die Berufung auf das VVG. 1939. Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin übersieht, daß nach § 147 VVG. bei einer gemischten Land- und Seeversicherung das VVG. gar nicht zur Anwendung gelangt, sondern die Bestimmungen der §§ 778 ff. HGB. bzw. die an deren Stelle tretende ADS. Im vorliegenden Fall wurde diese Bestimmung freilich vertragsmäßig teilweise abbedungen und für den Landverkehr das VVG. vertraglich als maßgeblich vereinbart. Für den Seetransport, der allein Gegenstand dieses Prozeßverfahrens ist, bleiben aber allein die seerechtlichen Bestimmungen maßgebend. Daraus ergibt sich insbesondere die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung der Revision, daß es im Versicherungsrecht keine Versicherung gegen alle wie immer gearteten Risken gebe. Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin übersieht, daß in der Seeversicherung alle Risken eingeschlossen sind, soweit sie nicht ausdrücklich abbedeutung sind (§ 820 Abs. 1 HGB.). Da das f. p. a.- absolutely-Risiko in den §§ 78 ff. ADS. nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich eingeschlossen wird, so ist die Einwendung der Revision gegen den Einschluß des f. p. a.-absolutely-Risikos geradezu unverständlich. Dieses Risiko ist eingeschlossen, sein Ausschluß stand nach dem Merkblatt der Versicherer nie in Frage, nur die ungeschickte, unkaufmännische Information der Beklagten konnte den Irrtum hervorrufen, daß dieses Risiko besonders, u. zw. in Dollar, gedeckt werden müßte. Da die Beklagte durch ihre Korrespondenz die Klägerin irregeführt hat, dieses Risiko könne nur in Dollar versichert werden, doch sei Prämienzahlung auch in Schilling möglich, so hat sie es sich, wie bereits bemerkt, selbst zuzuschreiben, wenn die Klägerin nur den Einschluß dieses Risikos verlangt hat, ohne zu sagen, ob es in Schilling oder in Dollar zu versichern sei, weil sie an eine Versicherung in Schilling nach dem Brief gar nicht denken konnte, da nach dem Brief der Beklagten angenommen werden mußte, daß die Versicherung des f. p. a.-absolutely-Risikos jedenfalls auf Dollar laute, daß aber die Prämie in Schilling oder Dollar bezahlt werden könne.
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, anzugeben, welchen Betrag sie in Dollar versichert wissen wollte, weil nach dem Schreiben angenommen werden mußte, daß die Zusatzprämie im Verhältnis zur Gesamtprämie stehe und daß daher das versicherte Zusatzrisiko der Höhe nach eindeutig feststehe, da eine Versicherungsgesellschaft bei einer fixen Prämie im Verhältnis zum Gesamtwert auch nur bis zu einem fixen Versicherungsbetrag versichern kann, sonst hätte das Angebot bezüglich der maßgeblichen Prämie auf einen variablen und nicht nur einen fixen Satz lauten müssen.
Verfehlt ist auch die Auffassung der Beklagten, daß sich die Klägerin um die Devisenbewilligung hätte bemühen müssen: da sie die Beklagte mit der Durchführung der Versicherung betraut hatte, mußte sie sich darauf verlassen können, daß diese in ihrem Namen bei der Nationalbank die erforderlichen Devisenbewilligungen beschaffen werde. Sie konnte ohneweiters annehmen, daß der erteilte Speditionsauftrag als Bevollmächtigung bei der Nationalbank ausreichen werde und daß, wenn diese Bevollmächtigung nicht genügt, die Beklagte eine Vollmacht von der Klägerin abfordern werde. Man pflegt auch bei einer Spedition für die zollamtliche Behandlung in der Regel keine besondere schriftliche Vollmacht auszufolgen. Klägerin hatte daher gar keine Ursache anzunehmen, daß ihr Auftrag nicht entsprechend durchgeführt werde.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Beklagte für den Schaden für haftpflichtig erklärt, den die Klägerin durch die auftragswidrige Versicherung erlitten hat.
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