Spruch:
Dem Außerstreitgesetz ist die Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der Zivilprozeßordnung fremd. Es ist nur die Verweisung auf den Rechtsweg oder das Innehalten im Sinne des § 127 Abs. 1 AußStrG. zulässig.
Entscheidung vom 2. Juli 1952, 3 Ob 422/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Abhandlungsgericht sprach auf den Antrag des Leo S. und des Vlado F., die gesetzliche Erben der Elisabeth D. zu sein behaupten, das Verlassenschaftsverfahren nach dem mit 8. Mai 1945 für tot erklärten Eugen D. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Todestages des Erblassers Eugen D. zu unterbrechen, aus, daß das Verfahren bis zur Erledigung des von den Antragstellern gestellten Berichtigungsantrages unterbrochen werde. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Abhandlungsgericht auf, das Verfahren fortzusetzen, weil eine Unterbrechung im Verfahren außer Streitsachen nicht vorgesehen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der von Leo S. und Vlado F. gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet. Er macht geltend, daß im Hinblick auf die von beiden Erbengruppen abgegebenen Erbserklärungen die Klägerrollen für den Erbrechtsstreit zu verteilen wären, bei Feststehen des Todestages des Eugen D. ein Erbrechtsstreit aber von vornherein ausgeschlossen wäre, weshalb das Verlassenschaftsverfahren aus Gründen der Prozeßökonomie zu unterbrechen sei.
Dem Außerstreitgesetz ist der Begriff einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der ZPO. fremd. Es sieht lediglich die Verweisung auf den Rechtsweg im § 2 Z. 7 und das Innehalten in § 127 Abs. 1 bei Zutreffen der Voraussetzungen der §§ 125 ff. vor, die aber derzeit noch nicht gegeben sind. Zum Nachlaß des Eugen D. haben auf Grund des Gesetzes einerseits die Nichten des Erblassers Annie S. und Edith B., anderseits der Bruder und der Neffe der Gattin des Erblassers Elisabeth D. Leo S. und Vlado F., die behaupten, der Erblasser sei bereits am 31. August 1942, seine Gattin, von der sie ihr Erbrecht ableiten, aber erst am 31. Dezember 1942 gestorben, die Erbserklärung abgegeben. Bisher wurden nur die Erbserklärungen der Annie S. und Edith B. zu Gericht angenommen.
Das Abhandlungsgericht wird daher zunächst über die Annahme der Erbserklärungen des Leo S. und Vlado F., deren Erbrecht auf Grund des Gesetzes bisher noch nicht ausgewiesen ist, Beschluß zu fassen und sodann allenfalls nach § 125 AußStrG. vorzugehen haben. Zu einer Unterbrechung des Abhandlungsverfahrens besteht, abgesehen davon, daß hiefür die gesetzliche Möglichkeit fehlt, kein Anlaß, weshalb dem unbegrundeten Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.
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