OGH 2Ob281/52

OGH2Ob281/5210.4.1952

SZ 25/96

Normen

ABGB §867
ABGB §983
ABGB §1017
Ob.öst. Gemeindeordnung §55
ABGB §867
ABGB §983
ABGB §1017
Ob.öst. Gemeindeordnung §55

 

Spruch:

Der Abschluß eines Darlehensvertrages durch eine oberösterreichische Gemeinde bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

Kein Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand, wenn der Bürgermeister ohne die erforderliche Genehmigung Rechtsgeschäfte abschließt.

Entscheidung vom 10. April 1952, 2 Ob 281/52.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Der Kläger hat am 1. September 1950 der oberösterreichischen Gemeinde X. einen Betrag von 24.000 S als Darlehen übergeben und sich hiebei ausbedungen, daß der Rückzahlung der Preis für 24.400 kg Weizen zugrunde zu legen sei. Das Darlehen war ungeachtet der Tatsache, daß die oberösterreichische Landesregierung die Genehmigung hiezu versagt hatte, aufgenommen worden. Da die Gemeinde nur 24.000 S und die gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt hat, hat der Kläger ihre Verurteilung zur Bezahlung des Differenzbetrages von 14.281.74 S begehrt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In rechtlicher Hinsicht verweist der Revisionswerber darauf, daß das Darlehen bereits durch die Hingabe des Darlehensbetrages zustande komme. Die Gemeinde habe den empfangenen Geldbetrag für dringende Gemeindezwecke verwendet. Da der Gemeindeausschuß die Aufnahme des Darlehens beschlossen habe und die Schuldurkunde durch den Bürgermeister und vier Gemeinderäte gefertigt worden sei, sei die Gemeinde aus dem Darlehensvertrag verpflichtet worden.

In den im Gesetze vorgesehenen Fällen bedürfen die Beschlüsse der Gemeindevertretung zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung der Landesregierung (Adamovich, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes, 4. Aufl., S. 87). Die Bestimmung des § 55 der oberösterreichischen Gemeindeordnung, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, hat lediglich die Bedeutung, daß die Gemeinde durch Rechtshandlungen des Bürgermeisters verpflichtet wird, die sich im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse bewegen. Im § 867 ABGB. ist ausdrücklich bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Vertrages mit einzelnen Gliedern oder Stellvertretern von Gemeinden die Beobachtung der Bestimmungen der Gemeindeverfassung erforderlich ist. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung, die die Gültigkeit von Rechtshandlungen von Organen der Gemeinde von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, würden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte dritter Personen handelt, praktisch ihren Wert verlieren, wenn sie auch bei Nichtbeachtung der gegebenen Vorschriften rechtsverbindlich wären (vgl. Riel, ÖJZ. 1951, S. 554). Die oberösterreichische Gemeindeordnung ist im Landesgesetzblatt kundgemacht. Ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kommt dann, wenn der Bürgermeister ohne die erforderliche Genehmigung Rechtsgeschäfte abschließt, nicht in Betracht (Entsch. v. 8. März 1951, 1 Ob 170/51). Da das Darlehen von der Landesregierung nicht genehmigt worden ist, ist auch durch die Hingabe des Geldes ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Der Kläger kann daher aus einem Darlehensvertrage Ansprüche nicht ableiten.

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