OGH 2Ob261/52

OGH2Ob261/527.4.1952

SZ 25/87

Normen

ABGB §233
ABGB §865
ABGB §233
ABGB §865

 

Spruch:

Ankauf eines Autos durch einen Minderjährigen bedarf kuratelsbehördlicher Genehmigung.

Entscheidung vom 7. April 1952, 2 Ob 261/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

In einem vom Beklagten gegen die Mutter der minderjährigen Klägerin eingeleiteten Exekutionsverfahren war ein Personenauto gepfändet worden. Die Minderjährige brachte durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter mit der Behauptung, die Eigentümerin des gepfändeten Autos zu sein, die Exszindierungsklage ein. Das Pflegschaftsgericht der Minderjährigen war wegen einer Genehmigung des Kaufvertrages nicht in Anspruch genommen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Wenn die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß zum gültigen Abschluß des Kaufvertrages die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, unter Hinweis darauf bekämpft, daß die Annahme eines bloß zum Vorteil der Minderjährigen gemachten Versprechens einer solchen Genehmigung nicht bedurft hätte (§ 865 ABGB.), so ist dem entgegenzuhalten, daß nach der bezogenen Gesetzesstelle, abgesehen von den in den §§ 151, 152, 246 bis 248 ABGB. bestimmten, jedoch hier nicht zutreffenden Fällen auch ein zum Vorteil eines Minderjährigen gereichendes Versprechen dann der Genehmigung bedarf, wenn dieser eine damit verknüpfte Last übernimmt. Daß jedoch mit dem Erwerb des Personenkraftwagens für die Minderjährige nicht nur ein unentgeltlicher Vermögenszuwachs, sondern auch die Übernahme gewisser Verpflichtungen und Haftungen verbunden war, hat das Erstgericht unter Anführung der in Betracht kommenden Verpflichtungen und Haftungen zutreffend ausgeführt. Hiezu kommt noch, daß durch die von den Untergerichten festgestellte fallweise Benützung des Wagens durch den ehelichen Vater der Klägerin und den Darlehensgeber Heinz R. die Haftung der Klägerin für Schäden dritter Personen nach dem Kraftfahrzeugverkehrsgesetz besonders ins Gewicht fällt. Die Voraussetzungen eines bloß zum Vorteil der Minderjährigen gereichenden Versprechens liegen daher nicht vor. Aber auch der eheliche Vater der minderjährigen Klägerin war in gleicher Weise wie ein Vormund in wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung gemäß § 233 ABGB. an das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung gebunden. Der Ankauf eines Luxusautos stellt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein Rechtsgeschäft dar, welches wegen seiner Bedeutung der Überprüfung und Genehmigung des Gerichtes jedenfalls bedarf, was besonders daraus erhellt, daß das in einem Kraftwagen investierte Mundelvermögen schon durch die mögliche schnelle Entwertung des Kraftwagens einer Gefährdung ausgesetzt ist. Die Untergerichte haben daher, da der gegenständliche Kaufvertrag erst mit der Genehmigung Rechtswirksamkeit erlangen konnte, den behaupteten Eigentumserwerb mangels eines gültigen Titels mit Recht verneint.

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Stichworte