Spruch:
Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ist zur Führung der Pflegschaftssache örtlich zuständig.
Text
Begründung
Die Pflegschaftssache ist beim damaligen Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz II am 4.3.1936 anhängig geworden. Wie die Erhebungen des Jugend- und Fürsorgeamtes Eggenberg bei Graz ergaben (Seite 2 des Aktes) wohnte der eheliche Vater der mj. Dorothea J***** zu dieser Zeit in G*****. Gemäß §§ 109 Abs. 1 , 71, 66 Abs. 1 JN war die örtliche Zuständigkeit des erwähnten Bezirksgerichtes gegeben. Sie wurde später nicht deshalb aufgehoben, weil der eheliche Vater kurz nachher nach Wien übersiedelt ist, wo er sich auch jetzt noch befindet (derzeitige Anschrift Wien *****). Denn für die Zuständigkeit ist auch im außerstreitigen Verfahren gemäß § 29 JN die Zeit des Anhängigwerdens der Sache maßgebend. Daß diese Gesetzesstelle auch für das außerstreitige Verfahren gilt, ergibt sich aus ihrer Unterbringung im Ersten Teil des Gesetzes, der von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen handelt, während die beiden folgenden Teile von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen und von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen sprechen. Der Ausdruck "Gerichtsbarkeit im allgemeinen" umfaßt beide Gebiete der bürgerlichen Rechtspflege.
Rechtliche Beurteilung
An dieser gesetzlichen Regelung kann der Wortlaut des § 463 Abs. 5 Geo nichts ändern.
Es ergibt sich, daß das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz nach wie vor zur Führung der Pflegschaftssache örtlich zuständig ist. Seine Erklärung vom 12.2.1952, 23 P 26/40-87, gemäß §§ 71, 109 JN unzuständig zu sein, widerspricht dem Gesetz.
Falls Zweckmäßigkeitsgründe für die Übertragung der Pflegschaft auf das Bezirksgericht Favoriten sprechen sollten, wäre das Verfahren nach § 111 JN einzuleiten.
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