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§ 71 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1978

  • 01.1.1978 (BGBl. Nr. 403/1977)
  • 01.1.1978 (BGBl. Nr. 403/1977)

§ 71.

Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters. Sind beide Eltern (Wahleltern) gesetzliche Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand, haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand des Elternteils (Wahlelternteils), dessen Haushalt es zugehört.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020850

alte Dokumentnummer

N2189526075S

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